Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251; BGBl. III 2122-2) - HPG - beendete die bis dahin bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte allgemeine Kurierfreiheit. Sein § 1 Abs. 1 führte einen generellen Erlaubniszwang für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ein.
§ 1 Abs. 2 HPG definiert die Ausübung der Heilkunde als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Als einheitliche Berufsbezeichnung für den unter die gesetzliche Regelung fallenden Personenkreis legt das Gesetz in § 1 Abs. 3 die Bezeichnung "Heilpraktiker" fest und bedroht in § 5 Abs. Ziel des Gesetzes war es, im Interesse der Volksgesundheit den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen (vgl. Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 50 vom 28. Februar 1939, S. 2).
Den bereits tätigen Heilpraktikern wurde die Möglichkeit gegeben, ihrem Beruf weiter nachzugehen, sofern sie nicht als ungeeignet anzusehen waren. Sie sollten keine staatliche Anerkennung im Sinne einer Bestallung, sondern nur eine staatliche Erlaubnis zur weiteren Ausübung ihres bisherigen Berufs erhalten. Beruflicher Nachwuchs war nicht vorgesehen; alle Schulen und Ausbildungsstätten wurden geschlossen sowie deren Neueinrichtung verboten (§ 4 HPG). Da der Gesetzgeber lediglich den Besitzstand wahren wollte, ließ § 2 Abs.
Auf diesen ursprünglichen Zweck des Gesetzes ist es zurückzuführen, daß es zunächst keinerlei Vorschriften über eine berufsqualifizierende Ausbildung und Prüfung als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung enthielt; jede staatliche Anerkennung im Sinne einer "kleinen Approbation" sollte vermieden werden. Das galt zunächst auch für die Erste Durchführungsverordnung - 1. DVO -, die aufgrund der in § 7 des Gesetzes enthaltenen allgemeinen Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen erging. Diese Verordnung bestimmt in § 1 den Kreis der Antragspflichtigen und Antragsberechtigten und regelt in § 2 Abs. 1 im einzelnen, wem die Erlaubnis nicht zu erteilen ist.
Zu versagen ist sie danach auch, wenn der Antragsteller nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 2 Abs. 1 Buchst. b). Durch § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) wurde § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung um einen weiteren Versagungsgrund ergänzt. Die Erlaubnis darf nach dem seinerzeit eingeführten Buchstaben "i" nicht erteilt werden, "wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde".
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Diese Überprüfung sollte nicht in dem Sinne "Fachprüfung" sein, daß aus ihr eine positive staatliche Anerkennung der heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne eines Befähigungsnachweises oder einer Approbation hergeleitet werden konnte; sie sollte nur insoweit "fachliche" Prüfung sein, als heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, um gesundheitspolizeilichen Gefahren zu begegnen (vgl. Arndt, Heilpraktikerrecht, S. Durch die seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gewährleistete Berufsfreiheit wandelte sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes.
Mit Urteil vom 24. Januar 1957 (BVerwGE 4, 250) entschied das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht Hamburg (DÖV 1950, S. 716) und der Württemberg-Badische Verwaltungsgerichtshof (DÖV 1952, S. 441), daß § 2 Abs. 1 HPG gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße, soweit er die Erlaubniserteilung für die Zukunft nur noch in "besonders begründeten Ausnahmefällen" zuließ und sie darüber hinaus in das Ermessen der Gesundheitsbehörde stellte. Die als vorkonstitutionell beurteilte Norm wurde jedoch nicht für nichtig, sondern im Wege verfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für gültig erachtet, daß jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen sei, wenn er die sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO ergebenden Zulassungsvoraussetzungen erfülle.
Die behördliche Praxis wurde bereits vor Erlaß dieser Entscheidung weitgehend in diesem Sinne gehandhabt (vgl. Arndt, a.a.O., S. 59 m.w.N.). In die Bereinigte Sammlung des Bundesrechts wurde § 2 Abs. 1 HPG dementsprechend ohne die Worte "nur in besonders begründeten Ausnahmefällen" aufgenommen, mit der Anmerkung, daß dieser Satzteil Art. 12 Abs. 1 GG widerspreche (BGBl.
Die Rolle des Heilpraktikergesetzes in der Psychotherapie
Die Tätigkeit der Psychotherapeuten wurde bereits bei Schaffung des Heilpraktikergesetzes als Ausübung von Heilkunde betrachtet. Seinerzeit gab es in Berlin das sogenannte Centralinstitut, an dem "behandelnde Psychologen" mit staatlicher Anerkennung ausgebildet wurden. Ihre ausdrückliche Einbeziehung in die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes unterblieb jedoch. Sie wurden lediglich als Hilfskräfte in der Gesundheitspflege angesehen, die ihrer Tätigkeit nur auf Weisung eines Arztes nachgehen durften (Vogel, DÖV 1964, S.
Nach dem Kriege standen die Behörden entsprechend der bisherigen Übung auf dem Standpunkt, daß Personen, die sich nach den Weisungen eines Arztes psychotherapeutisch betätigten, keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz benötigten. Ein Erlaß des Senators für das Gesundheitswesen des Landes Berlin aus dem Jahre 1962 schrieb vor, daß nichtärztliche Psychotherapeuten nur solche Patienten behandeln dürften, die ihnen von Ärzten überwiesen worden seien. Der Erlaß bestimmte im einzelnen, wie die notwendige Überwachung der Behandlung durch den Arzt durchzuführen und sicherzustellen war, und regelte, daß ein von diesen Richtlinien abweichendes Verhalten eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde sei und zur Strafanzeige führe (Nachweise bei Vogel, a.a.O., S. 84).
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Die darin zum Ausdruck gekommene Auffassung, die selbständige Ausübung nichtärztlicher Psychotherapie sei unter die Normen des Heilpraktikergesetzes zu subsumieren, wurde und wird auch in der Rechtsprechung vertreten (OVG Münster, OVGE 11, 106 [108]; BayObLG, NStZ 1982, S. 474; LG Stuttgart, NStZ 1982, S. 426). Grundsätzlich entschieden wurde die Frage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1983 (BVerwGE 66, 367). Es bekräftigte den Standpunkt, daß die Normen des Heilpraktikergesetzes auch auf psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen Anwendung fänden. Das Gesetz müsse allerdings insoweit den heutigen Gegebenheiten angepaßt werden. Die dadurch hervorgerufenen rechtlichen Probleme seien durch Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösen, solange sich nicht der Gesetzgeber der Konfliktlösung angenommen habe.
Bei Psychotherapeuten sei es gerechtfertigt, die in § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. Zur Umsetzung dieser Entscheidung haben die Bundesländer Richtlinien zur Berufszulassung von Psychotherapeuten erlassen, in denen die vorgeschriebene Überprüfung für diesen Bewerberkreis abgeschwächt wird. Bei Bewerbern, die ein Hochschuldiplom in Psychologie vorweisen können, verlangen vier Bundesländer keine Überprüfung. Die übrigen Länder mit Ausnahme Schleswig- Holsteins beschränken sich auf eine Aktenprüfung oder auf das Verlangen des Nachweises einer Zusatzausbildung in Psychotherapie.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, sehen Berlin und Hamburg mündliche Prüfungen vor. Schleswig-Holstein schreibt von vornherein solche vor, die sich nicht auf das Fachwissen zu erstrecken haben, das durch das Hochschuldiplom und den erfolgreichen Abschluß der Zusatzausbildung belegt worden ist. Alle Länder verlangen von den Bewerbern die Versicherung, ausschließlich im Bereich der Psychotherapie tätig zu werden. Zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist dieser Personenkreis in neun Ländern ausdrücklich nicht verpflichtet.
Verfassungsbeschwerden und ihre Begründungen
Der Beschwerdeführer ist Diplom-Psychologe und hat in verschiedenen Kliniken als Psychotherapeut gearbeitet. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verlangte von ihm unter anderem Honorar- und Gutachterkosten zurück, weil sie der Auffassung war, von ihm fehlerhaft behandelt worden zu sein. Das Landgericht gab der Klage insoweit statt. Zur Begründung führte es aus: Der Behandlungsvertrag sei nichtig, weil der Beschwerdeführer keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz habe. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht zurück. Es bestätigte die Auffassung des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer trotz seiner Ausbildung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedurft habe.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. Dazu macht er geltend: Mit der Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen werde nachhaltig nicht nur in seine Berufsausübung, sondern schlechthin in seine Berufsmöglichkeit eingegriffen, ohne daß dafür eine verfassungsmäßige Grundlage bestehe. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Heilpraktiker und heilberuflich tätige Diplom-Psychologen trotz der Unterschiede in Berufsbild, Berufsausbildung und Anforderungsprofil gleichermaßen dem Erlaubniszwang des § 1 Abs. 1 HPG zu unterwerfen.
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Während der Beruf des Heilpraktikers keine heilberufliche Fachausbildung oder Qualifikation voraussetze und das Heilpraktikerrecht nur minimale Berufsanforderungen stelle, werde vom Diplom-Psychologen eine vollakademische Ausbildung verlangt. Das Spektrum seiner Berufstätigkeit sei zwar enger als das des Heilpraktikers, dafür aber anspruchsvoller. Im Hinblick auf die Vorbildung, die akademische Fachausbildung, die berufliche Qualifikation, das Berufsbild und das Berufsverständnis stehe der heilberuflich tätige Diplom-Psychologe dem Beruf des Arztes nahe. Er müsse sich daher diskriminiert fühlen, wenn er an einem Gesetz gemessen werde, das sich nicht nur auf einen anderen Beruf beziehe, sondern dessen Zweck es sogar gewesen sei, die nicht qualifizierte Heilbehandlung zu erfassen und ihr ein baldiges Ende zu bereiten.
Es bleibe die Frage, nach welchen Bestimmungen sich das Berufs- und Zulassungsrecht der Diplom- Psychologen zu richten habe. Durch die Unanwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes entstehe eine Regelungslücke. Da das Gesetz die Kurierfreiheit habe beenden sollen und dieses Ziel seine Berechtigung habe, erscheine die Annahme ausgeschlossen, daß mit dem verfassungsbedingten Aufbrechen der gesetzlichen Regelungslücke für den Heilberuf des Diplom-Psychologen wieder die alte Kurierfreiheit gelte. Verfassungsrechtlich geboten sei vielmehr die Wiederaufnahme der Arbeit an einem Psychotherapeutengesetz. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht möglich, eine Umgestaltung oder Modifizierung des Heilpraktikergesetzes durch Verwaltungsvorschriften zu bewerkstelligen.
Der Erlaubniszwang nach § 1 Abs. 1 HPG für Diplom-Psychologen sei keine willkürliche Diskriminierung. Auch andere akademische Heilberufe genössen keine Kurierfreiheit. Selbst der fertig ausgebildete Arzt bedürfe der Approbation, um sich nicht nach § 5 HPG strafbar zu machen. Zwar sei die Unterstellung der heilkundlich tätigen Diplom-Psychologen unter das Heilpraktikergesetz keine optimale Lösung; die Forderung nach einer besonderen bundesrechtlichen Regelung für diesen Berufsstand möge aus sachlichen Gründen berechtigt sein. Dennoch könne der gegenwärtige Rechtszustand im Interesse der Volksgesundheit und der darauf beruhenden Gesamtsystematik des Heilberufsrechts aus verfassungsrechtlicher Sicht akzeptiert werden.
Altersgrenzen und Bewilligungen in der Schweiz
Die Berufsausübungsbewilligung wird jeweils für die Dauer von zehn Jahren, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erteilt. Danach wird sie für längstens drei Jahre erteilt. Wenn Sie bereits in einem anderen Kanton über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen, haben Sie gestützt auf das Binnenmarktgesetz Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Bewilligungsverfahren.
Sie benötigen eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion, wenn Sie im Kanton Zürich fachlich eigenverantwortlich tätig werden möchten. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Tätigkeit selbstständig erwerbend oder im Anstellungsverhältnis, zum Beispiel im Namen und auf Rechnung einer anderen Person angestellt bei einer AG oder GmbH nachgegangen wird. Massgebend ist die Frage, ob diese Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht (wie z.B.
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