Psychische Belastung am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft: Maßnahmen und Schutzbestimmungen in der Schweiz

Ein Gleichgewicht zwischen Familienleben und Karriere zu finden, ist für Eltern eine der grössten Herausforderungen. Das Mutter-Sein fordert viel von Frauen. Die Erfahrungen der Erziehungsarbeit bringen Qualitäten mit sich, die auch im Arbeitsalltag wertvoll sind.

In der Schweiz wird der Schutz schwangerer Frauen am Arbeitsplatz hauptsächlich durch das Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) sowie durch das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) geregelt.

Gesetzliche Grundlagen und Schutzbestimmungen

Die Schweizer Gesetzgebung bietet schwangeren Frauen einen robusten Schutz am Arbeitsplatz. Eine Verletzung dieser Rechte kann zu schweren Strafen für den Arbeitgeber führen.

Diskriminierungsverbot

Gemäss GlG ist es illegal, eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft zu diskriminieren.

Mutterschutz

Das ArbZG sieht einen besonderen Schutz für schwangere Frauen vor. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangere Frauen so zu beschäftigen, dass weder ihre Gesundheit noch die ihres Kindes gefährdet wird. Er muss die Arbeitsbedingungen entsprechend gestalten und insbesondere eine Möglichkeit vorsehen, sich während des Tages in einem separaten Raum hinzulegen oder auszuruhen. Die Mutterschutzverordnung definiert insbesondere bestimmte gefährliche oder beschwerliche Tätigkeiten, die besondere Schutzpflichten nach sich ziehen.

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Eine schwangere Frau kann sich auf blosse Ankündigung hin von der Arbeit freistellen lassen oder die Arbeit verlassen, ohne eine fristlose Entlassung zu riskieren.

Recht auf Arbeitszeitgestaltung

Das Gesetz sieht eine besondere Gestaltung der Arbeitszeit für schwangere Frauen vor. So zielen verschiedene Instrumente darauf ab, eine Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu vermeiden, oder verbieten sie sogar am Ende der Schwangerschaft.

Mutterschaftsurlaub

In der Schweiz besteht ein Arbeitsverbot für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Der bezahlte Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen (bzw. 16 Wochen im Kanton Genf). Er kann sich auf bis zu 22 Wochen verlängern, wenn das Neugeborene ins Krankenhaus eingeliefert werden muss. Bis zur 16. Woche nach der Entbindung dürfen die betroffenen Frauen zudem nur beschäftigt werden, wenn sie damit einverstanden sind.

Kündigungsschutz

Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber den Vertrag während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Entbindung nicht kündigen. Eine Kündigung, die während eines solchen Zeitraums ausgesprochen wird, ist nichtig. Tritt die Schwangerschaft während der Kündigungsfrist ein, so wird die Kündigungsfrist ausgesetzt und läuft erst sechzehn Wochen nach der Entbindung weiter. Während der Probezeit ist eine Kündigung möglich. Wie bereits erwähnt, ist sie, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft erfolgt, jedoch diskriminierend und eröffnet den Weg zu einer Entschädigung.

Rolle und Verantwortung verschiedener Akteure

Verschiedenen Akteuren kommen wichtige Rollen zu:

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Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass durch die Arbeit keine Gefährdungen für Mutter und Kind entstehen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Risiken am Arbeitsplatz zu ermitteln und diese den weiblichen Angestellten zu kommunizieren. Bei einer Schwangerschaft ist diese Risikobeurteilung mit der Schwangeren durchzugehen und allfällige Massnahmen zum Schutz der Betroffenen sind festzulegen und in der Risikobeurteilung festzuhalten. Der Arbeitgeber kontrolliert regelmässig, ob die Schutzmassnahmen zur notwendigen Risikoreduktion führen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber auf die Situation der Frau Rücksicht zu nehmen und die Regeln einzuhalten, wie z.B. den Kündigungsschutz. Kann der Arbeitgeber nicht für einen risikofreien Arbeitsplatz sorgen, so kommt es zu einer Freistellung und er hat 80% des Salärs weiter zu bezahlen.

Der Arbeitgeber wird durch die ASA-Spezialisten des Betriebes oder der Branchen-, Betriebs- oder Modelllösung, welcher die Betrieb angeschlossen sind, bei der Erstellung dieser Risikobeurteilung unterstützt.

Gynäkologin / behandelnder Arzt

Die behandelnde Ärztin überprüft im Rahmen der Schwangerschaftskontrollen anhand der Risikobeurteilung, ob die verbleibenden Risiken vertretbar sind und die Schwangere die Arbeiten sicher ausführen kann. Falls zu hohe Risiken vorkommen oder keine Risikobeurteilung vorliegt, kann sie ein Beschäftigungsverbot für die Schwangere aussprechen. Bei einer Nichteignung ist, anders als bei einer Komplikation, welche zu einer Krankschreibung führt, der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Schwangere

Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser sie ist krank oder das ungeborene Kind oder sie selbst ist durch die Arbeit gefährdet. Allerdings gibt es verschiedene Veränderungen durch die Schwangerschaft. Aufgrund der Veränderungen ist die Leistungsfähigkeit eingeschränkt und die Mitarbeitende geniesst einen Sonderschutz, welcher gesetzlich geregelt ist.

Krankentaggeldversicherung

Die Krankentaggeldversicherung kann involviert sein, wenn es während der Schwangerschaft zu Komplikationen kommt. Diese können zu einer Krankschreibung durch die behandelnden Ärztinnen führen. Bei einer entsprechenden Krankschreibung steht die Krankentaggeldversicherung in der Zahlungspflicht.

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Kontrollorgan

Das kantonale Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung des Arbeitsgesetzes und ist bei Fragen und Unklarheiten die zuständige Behörde.

Durchführung der Risikobeurteilung Mutterschutz

Führt eine schwangere oder stillende Frau potenziell gefährliche oder beschwerliche Arbeiten aus, muss der Arbeitgeber gemäss Mutterschutzverordnung eine Risikobeurteilung vornehmen. Diese muss durch eine fachlich kompetente Person erfolgen (Art. 63 ArGV 1). Dazu muss der Arbeitgeber Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner, Arbeitshygienikerinnen bzw. Arbeitshygieniker sowie weitere Fachspezialistinnen bzw. Fachspezialisten beiziehen, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung einer Risikobeurteilung verfügen.

Die Risikobeurteilung muss aufzeigen:

  • welche Gefahren für eine werdende Mutter bestehen;
  • wie Risiken vermieden werden können;
  • welche Arbeiten während der Schwangerschaft und Stillzeit verboten sind.

Im Rahmen von überbetrieblichen ASA-Lösungen werden durch die ASA-Spezialisten entsprechende Risikobeurteilungen erstellt, mit denen bei einem typischen Betrieb durch die KOPAS / HR Spezialisten nach einer entsprechenden Instruktion mit der Betroffenen und ihrer Vorgesetzten die Risikobeurteilung für den individuellen Fall angepasst und die notwendigen Schutzmassnahmen abgeleitet werden können.

Besondere Risiken für Schwangere und Stillende

In Bereichen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten ist eine detaillierte Risikobeurteilung notwendig. Dazu zählen:

  • Regelmässiges Versetzen von Lasten, die schwerer als 5kg sind, oder gelegentliches Versetzen von mehr als 10kg
  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
  • Arbeiten, die verbunden sind mit Einwirkungen von:
    • Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen
    • Hitze (über 28°C), Kälte (unter -5°C) und starker Nässe
    • schädlichen Strahlen (ionisierende oder nicht ionisierende)
    • schädlichen Stoffen (z. B. Chemikalien)
    • Mikroorganismen
    • Lärm (≥ 85 dB (A))
  • Schicht- und Nachtarbeit

Verboten sind:

  • Taktgebundene Arbeit oder Akkordarbeit
  • Arbeiten bei Überdruck (Druckkammern, Taucharbeiten)
  • Betreten von sauerstoffreduzierter Atmosphäre

Wichtige Schutzregeln (Quelle Seco)

Ab Beginn der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt:

  • Die tägliche Arbeitszeit muss der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer entsprechen, darf aber 9 Stunden nicht überschreiten; es darf keine Überzeit angeordnet werden.
  • Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen.
  • Falls die Arbeitnehmerin zwischen 20:00 und 06:00 Uhr arbeitet, muss nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzarbeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr angeboten werden.
  • Es besteht ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers während der ganzen Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt.

Lohnfortzahlung: Wenn die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, die mit ihrem Zustand zusammenhängen, ist dafür ein ärztliches Zeugnis notwendig. Wenn nichts vertraglich vereinbart ist, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungsdauer (Berner, Zürcher oder Basler Skala).

Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt: Bei hauptsächlich stehender/gehender Tätigkeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden sowie zusätzliche bezahlte Pausen von 10 Minuten alle 2 Stunden.

Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt: Hauptsächlich stehende/gehende Tätigkeiten sind auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken. Die darüberhinausgehende Arbeitsdauer ist sitzend zu erledigen. Ist dies nicht möglich, hat die schwangere Frau für diese Zeit Anrecht auf den Lohn im Umfang von 80 %.

8 Wochen vor der Geburt: Zwischen 20.00 und 06.00 Uhr besteht ein Arbeitsverbot. Kann keine gleichwertige Ersatzarbeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr angeboten werden, hat sie dennoch Anrecht auf den Lohn im Umfang von 80 %.

Nach der Geburt: Es besteht ein Arbeitsverbot von 8 Wochen, danach darf die Frau bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Dabei ist zu beachten, dass jegliches Arbeiten während des Mutterschaftsurlaubes von 14 Wochen den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlöschen lässt.

Stillenden Müttern sind die Zeiten freizugeben, die für das Stillen oder das Abpumpen von Milch erforderlich sind. Bei täglicher Arbeitszeit bis 4 Stunden mindestens 30 Minuten, bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden mindestens 60 Minuten und bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden mindestens 90 Minuten. Die erforderliche Zeit zum Stillen gilt als Arbeitszeit.

Als stillende Mutter darfst du gefährliche und beschwerliche Arbeiten nur verrichten, wenn eine Risikobeurteilung belegt, dass keine gesundheitliche Belastung für dich und das Kind vorliegt. Dein Arbeitgeber muss dir eine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten.

Umgang mit psychologischer Belästigung

Bei einer psychologischen Belästigung - ob diese nun vom Arbeitgeber selbst, einer Dritt­person oder mehreren Dritt­personen innerhalb des Unternehmens ausgeübt wird - werden die Persönlichkeits­rechte des Arbeitnehmers bzw. Wenn ein Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin erfährt, kann er versucht sein, auf sie Druck auszuüben, damit sie ihre Stelle aufgibt. Falls die psychologische Belästigung erträglich bleibt, liegt es im Interesse der Frau zu sagen, sie gedenke die Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufzunehmen, auch wenn dem nicht so ist.

Gibt jedoch Fälle von schwerem Mobbing. Wenn z.B. ein Arbeitgeber seine schwangere Arbeitnehmerin in einem Zimmer isoliert, ohne ihr Arbeit zuzuweisen, und ihr verbietet, das Zimmer ausser zum Besuch des WCs zu verlassen, ihr jegliche Tätigkeit untersagt (selbst das Zeitunglesen), auch die Unterhaltung mit ihren Kolleginnen, verletzt er eindeutig seine Schutzpflicht.

Manchmal auferlegt der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin absichtlich beschwerliche Arbeiten, um sie so zur Kündigung zu bewegen.

Die betroffene Person kann auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes handeln, das die Persön­lichkeit der Arbeitnehmenden schützt und schwangeren Frauen, Frauen nach der Nieder­kunft und stillenden Müttern einen besonderen Schutz bietet.

Wenn ein Arbeitgeber seiner schwangeren Arbeitnehmerin ohne Rücksicht auf ihren Zustand absichtlich beschwerliche Arbeiten über­trägt, kann der kantonale Arbeitsinspektor ihr raten, die Arbeit zu verweigern. Der Arbeit­geber muss eine solche Weigerung akzeptieren und ist gleichzeitig zur Lohnzahlung ver­pflich­tet.

Beschwerliche und gefährliche Arbeiten

Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken (Art. 62 Abs.

Lasten

Zwei Monate vor der Geburt sind Arbeiten verboten, bei denen regelmässig Lasten von über 5 kg bzw. gelegentlich von 10 und mehr kg versetzt werden müssen. Diese Grenzlasten dürfen auch nicht überschritten werden, wenn mechanische Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

Körperhaltung

Während der Schwangerschaft und den 16 Wochen nach der Niederkunft sind Tätigkeiten, die häufig ungünstige Körperhaltungen erfordern, wie z.B. starkes Strecken oder Beugen, dauerndes Kauern oder Bücken sowie Tätigkeiten mit fixierter Körperhaltung (selbst sitzend) ohne Möglichkeit, sich zu bewegen, verboten.

Stösse, Erschütterungen

Dieser Punkt betrifft neben der Handhabung von Baumaschinen, Baggern, Presslufthämmern usw.

Überdruck

Jede derartige Tätigkeit (Druckkammern oder Taucharbeiten) ist während der Schwangerschaft und der Stillperiode verboten.

Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit

Kälte, Hitze, Nässe: Bekanntlich verstärkt Nässe das Hitze- oder Kältegefühl, und bei zusätzlicher Kälte wächst die Gefahr von Schnupfen und Grippe.

Untertage-Baustellen

Frauen dürfen nicht zu Arbeiten auf Untertage-Baustellen herangezogen werden.

Schädliche Strahlung

Ionisierende Strahlung: Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende darf für beruflich strahlenexponierte Frauen die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens 2Smv und die effektive Dosis als Folge einer Inkorporation 1 Smv (isotopischer Test) nicht überschritten werden (Art. 36 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung vom 22.

Radioaktive Substanzen

Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht (Art. 36 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung vom 22.

Lärm

Beispiel: Betroffen sind alle Tätigkeiten, die eine Frau während der Schwangerschaft solchem Lärm aussetzen (Diskothek, Orchester, Industrie).

Mikroorganismen

Hier geht es um biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 gemäss Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV, SR 832.321).

Chemische Gefahrstoffe

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht für Arbeiten beschäftigt werden, die sie mit fruchtschädigenden Substanzen in Kontakt bringen.

Tabelle: Zusammenfassung der Schutzbestimmungen für Schwangere am Arbeitsplatz in der Schweiz

Schutzbereich Bestimmungen
Diskriminierung Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft
Arbeitsbedingungen Anpassung der Arbeitsbedingungen zum Schutz von Mutter und Kind
Arbeitszeit Besondere Gestaltung der Arbeitszeit, Vermeidung von Nachtarbeit
Mutterschaftsurlaub Mindestens 14 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub
Kündigungsschutz Kündigungsverbot während Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt
Beschäftigungsverbote Verbot gefährlicher und beschwerlicher Arbeiten
Lohnfortzahlung Anspruch auf 80% des Lohnes bei notwendiger Freistellung

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