IV-Rente bei psychischer Erkrankung: Voraussetzungen und Leistungen

Die Invalidenversicherung (IV) in der Schweiz hat das Ziel, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu vermindern oder zu beseitigen. Wer in der Schweiz wohnt oder erwerbstätig ist, ist obligatorisch bei der Invalidenversicherung (IV) versichert.

Im Fokus steht der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Die IV prüft den Rentenanspruch erst, wenn das Potential zur beruflichen Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen.

Voraussetzungen für den Bezug einer IV-Rente

Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbsfähigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Erhalt der Invalidenrente ist, dass die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit trotz zumutbarer Eingliederungsmassnahmen nicht erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Sie waren ein Jahr lang mindestens zu 40 % arbeitsunfähig. Während dieser sogenannten Wartezeit dürfen keine nennenswerten Unterbrechungen eingetreten sein. Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht der Anspruch auf eine IV-Rente frühestens 6 Monate nach dem Antrag auf eine Invalidenrente.

Für eine ordentliche IV-Rente müssen Sie bei Eintritt des IV-Rentenfalls mindestens drei volle Beitragsjahre vorweisen können.

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Wie wird die Invalidität bemessen?

Basis für die Rentenprüfung ist der Invaliditätsgrad. Die Abklärungen zur Bemessung der Invalidität beanspruchen oft längere Zeit. Dies kann zu rückwirkenden Rentenzahlungen führen.

Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird zwischen Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen und teilweise Erwerbstätigen unterschieden:

  • Erwerbstätige: Hier erfolgt die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit über einen Einkommensvergleich. Dafür wird vom Lohn, der gesund erzielt werden könnte, der Lohn abgezogen, der nach der Erkrankung / Behinderung und nach zumutbaren Eingliederungsmassnahmen theoretisch erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich die Erwerbseinbusse.
  • Nichterwerbstätige: Bei Nichterwerbstätigen basiert die Beurteilung des Invaliditätsgrades darauf, wie stark sich die Behinderung auf den bisherigen Aufgabenbereich auswirkt.

Rentenhöhe und Rentensystem

Die Höhe der IV-Rente hängt ab vom Invaliditätsgrad, vom durchschnittlichen Einkommen und von den Beitragsjahren. Wer eine IV-Rente bezieht und Kinder / Pflegekinder hat, erhält zusätzlich eine Kinderrente.

Per 1.1.2022 wurde das lineare Rentensystem eingeführt. Dabei wird der Anteil der Rente als Prozentsatz einer ganzen Rente festgelegt, und zwar jeweils entsprechend dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Für gewisse Personen gilt aber weiterhin das alte Rentensystem. Dabei besteht je nach Invaliditätsgrad Anspruch auf eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente oder eine Viertelsrente.

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Das neue Rentensystem gilt für alle Personen, deren Rentenanspruch ab 1.1.2022 entsteht, die also erst ab dem 1.1.2022 eine Rente erhalten. Für Personen, die bis zum 31.12.2021 bereits eine Rente nach dem alten Rentensystem bezogen haben oder deren Rentenanspruch vor dem 1.1.2022 entstanden ist, gelten altersabhängige Übergangsbestimmungen.

Besonderheiten bei psychischen Erkrankungen

Wie in vielen anderen Ländern ist auch in der Schweiz eine Zunahme des Invalidenrentenbezugs infolge psychischer Beeinträchtigungen festzustellen. Grafik 2 verdeutlicht, dass in der Schweiz die Ursachenkategorie «psychische Erkrankungen» am stärksten beansprucht wird. 2002 wurde bei fast der Hälfte der Neurentnerinnen (46%) die Diagnose einer psychischen Erkrankung gestellt; bei den Männern waren es 37%.

Bei psychischen Erkrankungen stellt sich die Frage: Welche Massnahmen sind zu ergreifen und von wem? Im knappen Überblick der Studie standen die Prävention bzw. Senkung vorübergehender oder dauernder Invalidität infolge psychischer Erkrankungen im Zentrum des Interesses. Die medizinischen Aspekte wurden dagegen nicht mitberücksichtigt.

Eingliederungsmassnahmen der IV

Die Invalidenversicherung unterstützt ihre Versicherten nicht nur mit einer Invalidenrente, sondern versucht, mithilfe von Eingliederungsmassnahmen wie Lehrgängen, Seminaren, Praktika den Übergang zurück ins Erwerbsleben zu schaffen. Neben einer Invalidenrente haben die Versicherten daher Anspruch auf Hilfsmittel wie Gehhilfen, Lifte, Prothesen.

Ob Muskeldystrophie, Depressionen oder ein schwerer Unfall-Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel sollen den gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten sukzessive ins Erwerbsleben zurückbringen. Ist dies nur teilweise oder gar nicht mehr möglich, steht die Invalidenrente bereit.

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Die neuen Wiedereingliederungsbemühungen in den verschiedenen Ländern weisen zwei gemeinsame Aspekte auf. Zum einen steht die frühzeitige Intervention (nach mehreren Wochen Krankheit) im Zentrum der neuen Strategien. Die Senkung der Neuzugänge in der Invalidenversicherung soll bereits während der Dauer der Krankentaggeldzahlungen aktiv angegangen werden. Zum anderen werden Arbeitgeber und Arbeitnehmende vermehrt in die Verantwortung eingebunden, während gleichzeitig weniger auf medizinische Gutachten abgestützt wird.

Weitere Informationen

Personen die eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen, können einen IV-Ausweis beantragen.

Wer eine IV-Rente bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden.

Wenn die IV-Stelle den Antrag auf Invaliditätsrente ablehnt, können Sie innert 30 Tagen dagegen Widerspruch einlegen. Es empfiehlt sich, einen Juristen zu kontaktieren, denn IV-Versicherte haben unentgeltlichen Anspruch auf einen Rechtsbeistand.

Invaliditätsgrad Rentenanspruch (altes System) Rentenanspruch (neues System)
40 - 49% Viertelsrente 25% - 47,5%
50 - 59% halbe Rente 50% - 59%
60 - 69% Dreiviertelsrente 60% - 69%
70 - 100% ganze Rente 100%

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