Wer fährt, muss fahrfähig sein. Das gilt auch bei Medikamenten: Viele Arzneien beeinflussen die Fahrfähigkeit. Deshalb immer die Packungsbeilage lesen oder die Ärztin oder den Apotheker fragen.
Fragen bezüglich Fahrfähigkeit und Fahreignung unter Medikamenteneinfluss sind in der Hausarztpraxis häufig, aber oft nicht einfach zu beantworten und können für die Ärztin oder den Arzt juristische Folgen (Haftbarkeit) haben.
Grundsätzlich müssen alle Verkehrsteilnehmenden sich die Frage beantworten, ob ihr aktuelles Befinden die Teilnahme am Strassenverkehr einschränkt.
Die Verantwortung, in fahrunfähigem Zustand kein Fahrzeug zu lenken, liegt also grundsätzlich bei den Fahrzeuglenkenden selbst.
Wer die Empfehlungen von Ärzten und Apothekerinnen über den Einfluss von Medikamenten auf die Fahrfähigkeit und somit das Strassenverkehrsrecht missachtet, muss mit verschiedenen Konsequenzen rechnen. Das müssen nicht nur Vortests der Polizei zur Kontrolle der Fahrfähigkeit sein.
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Im Folgenden finden Sie einige Urteile zum Thema. Der BFU-Rechtsdienst hat diese Urteile zusammengefasst und aus Präventionssicht analysiert.
Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen
Wer wegen Arzneimitteleinfluss fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG), wofür der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) und eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen (Art. 91 Abs. 2 lit. c SVG) werden kann.
Ein vorsorglicher Führerausweisentzug dient der Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Rechtsgrundlage bildet Art.
Deshalb erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer, die Fahrzeugführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an der Fahreignung erwecken, einen vorsorglichen Führerausweisentzug (Bundesgerichtsurteil 122 II 359 vom 14.8.1996).
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Ein Sicherungsentzug des Führerausweises (d. h. ein Entzug auf unbestimmte Zeit) ist bei einer Medikamentensucht denkbar, wenn diese die Fahreignung ausschliesst. Aber auch dann, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit - trotz Medikamentenkonsums - nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, kann der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden. Rechtsgrundlage bildet der Art. 16d Strassenverkehrsgesetz.
Beispiele aus der Rechtsprechung
- Fahren eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss des Medikaments Valium (Bundesgerichtsurteil vom 18.12.2000 // 6S.619/2000).
 - Mischkonsum von Alkohol und Benzodiazepinen (Bundesgerichtsurteil vom 17.5.2004 // 6A.5/2004).
 - Mischkonsum von Alkohol und Medikamenten betr. metabolisches Syndrom (Blutdruck und Blutzucker) (Bundesgerichtsurteil vom 8.3.2012 // 1C_328/2011).
 - Fahren eines Motorfahrzeugs nach Einnahme des Medikaments MST Continus (Morphin) (Urteil SB130535 des Zürcher Obergerichts vom 8.5.2014).
 - Keine schematische Anwendung von Richtlinien (Bundesgerichtsurteil vom 16.4.2014 // 1C_840/2013).
 - Führen eines Lieferwagens unter dem Einfluss eines Antidepressivums und eines Neuroleptikums (Bundesgerichtsurteil vom 23.2.2017 // 1C_536/2016).
 
Fahrunfähigkeit wegen Medikamenteneinfluss kann nicht nur zum Führerausweisentzug, sondern auch zu Strafen führen. Rechtsgrundlage bildet der Art.
ADHS-Medikamente und ihre Auswirkungen
ADHS-Betroffene haben im Strassenverkehr rein statistisch ein erhöhtes Unfallrisiko. Eine medikamentöse Behandlung verbessert in der Regel die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung, sowie die Impulskontrolle.
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Methylphenidat kann in Einzelfällen Schwindel, Schläfrigkeit, verschwommenes Sehen oder andere Nebenwirkungen des zentralen Nervensystems verursachen. Patientinnen und Patienten, die solche Nebenwirkungen entwickeln, sollten das Lenken von Fahrzeugen, Bedienen von Maschinen oder andere potentiell gefährliche Aktivitäten unterlassen.
Wichtige Hinweise für die Praxis
Bei einer Behandlung mit potentiell die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Medikamenten ist immer und unbedingt zu einer Alkohol-Fahrabstinenz (Fahren nur in einem alkoholnüchternen Zustand) zu raten.
Bei einer Behandlung mit Medikamenten, die potentiell die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, nicht zuletzt gerade auch bei Psychopharmaka, sollten die betroffenen Personen in der Einstellungs- bzw. Aufdosierungsphase unbedingt auf eine Teilnahme am Strassenverkehr verzichten.
Gewisse Medikamente wirken sich negativ auf die Fahrfähigkeit aus. Wer verschiedene Medikamente kombiniert resp. gleichzeitig auch noch Alkohol einnimmt, kann die Verkehrssicherheit noch stärker gefährden. Deshalb bestimmt Art. 2 Abs.
Eine umfassende Aufklärung der Patientin oder des Patienten hinsichtlich medikamentöser Behandlung, inkl.
Kontraindikationen
Ausgeprägte Angstzustände, Spannungszustände sowie Agitiertheit; schwere Depression, Anorexia nervosa, psychotische Symptome, Suizidneigung, Manie, Schizophrenie, Borderline-Persönlichkeitsstörung, Alkoholabusus, Drogenabusus, Tourette-Syndrom (inkl. familiäre Belastung), Glaukom, Phäochromozytom, Hyperthyreose, kardiovaskuläre Erkrankungen (inkl. Arrhythmien, schwere Hypertonie, Herzinsuffizienz, Angina pectoris, hämodynamisch signifikante kongenitale Herzerkrankung, Kardiomyopathie, Herzinfarkt, Kanalopathien), arterielle Verschlusskrankheit, zerebrovaskuläre Erkrankungen, während und bis 14 Tage nach MAO-Hemmer-Therapie, Magen-pH >5,5.
Schwere Depression oder ausgeprägte Angstzustände mit Suizid-Risiko, Engwinkelglaukom, Phäochromozytom (inkl. Anamnese), schwere kardiovaskuläre Erkrankung (inkl. schwere Hypertonie, Herzinsuffizienz, arterielle Verschlusskrankheit, Angina pectoris, hämodynamisch signifikanter kongenitaler Herzfehler, Kardiomyopathie, Herzinfarkt, potentiell lebensbedrohliche Arrhythmien, Kanalopathien), schwere zerebrovaskuläre Erkrankung; 14 Tage vor, während und 14 Tage nach MAO-Hemmer-Therapie. Schwangerschaft «FI», Stillzeit.
Dosierungshinweise
Kinder und Jugendliche 6-18 J.: 1×tgl. mit oder nach dem Frühstück nach Titration mit unretardierten Tabl.: «FI», evtl. in Schritten von 5-10 mg/Wo. einstellen, max.
Erwachsene Morgens und mittags, mit oder nach dem Essen. Vorbehandelte Patienten: 18-65 J.: gleiche Tagesdosis in 2 Gaben. Nicht vorbehandelte Patienten: 18-65 J.: initial 2×tgl. 5 mg, evtl. wöchentlich in Schritten von 10 mg erhöhen, max. Tagesdosis: 1 mg/kg/Tag (max. 80 mg).
1×tgl. morgens (oder in 2 Dosen: morgens und am späten Nachmittag bzw. frühen Abend) unabhängig der Mahlzeiten.18-50 JahreInitial: 40 mg tgl. während min. 7 Tagen, Erhalt: 80-max. 100 mg tgl.6-18 Jahre<70 kg: initial ca. 0,5 mg/kg/Tag während 7-14 Tagen, dann evtl. ca. 0,8 mg/kg/Tag während 7-14 Tagen, dann evtl. erhöhen bis 1,2 mg/kg/Tag.>70 kg: initial 40 mg tgl. während 7-14 Tagen, dann evtl. 60 mg tgl. während 7-14 Tagen, dann evtl.
Fahrzeugbeherrschung
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherreschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 SVG).
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