Die Frage, wie die Schuld eines Täters zu beurteilen ist, stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Suchtverhalten. Dabei ist zu klären, ob eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.
I. Glücksspielsucht als ernstzunehmendes Problem
Glücksspielsucht ist ein ernstzunehmendes Problem, das oft wenig beachtet wird. Menschen hatten bereits 3000 v. Chr. Zugang zum Online-Glücksspiel, was dieses Problem weiter verstärkt hat.
II. Zusammenhänge zwischen Glücksspielsucht und Kriminalität
Es stellt sich die Frage, inwiefern Straftaten, die aufgrund der Glücksspielsucht begangen werden, die Schuldfähigkeit beeinflussen. Wenn die Glücksspielsucht und die Straftat in einer ko-symptomatischen Beziehung stehen, ist dies relevant für die Beurteilung. Dies ist tatsächlich oft der Fall, da die Beschaffung von Geld zur Finanzierung des Glücksspiels im Vordergrund steht.
Mehrheitlich handelt es sich um klassische Beschaffungskriminalität wie Veruntreuung, Diebstahl, Raub oder Betrug. Die Täter versuchen, zunehmende Investitionen auszugleichen, um Gewinne zu erzielen. Wenn dies erfolglos bleibt, tritt die Verzweiflungs- bzw. Suchtphase ein.
Betroffene nehmen ihre Situation oft als ein «nicht teilbares Problem» wahr und wollen durch kriminelles Verhalten nicht noch weitere Probleme zur psychologischen Belastung schaffen. Das Entscheidungsvermögen ist beeinträchtigt.
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III. Beurteilung der Schuldfähigkeit
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert die Klärung, ob eine Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt. Es muss geprüft werden, ob der Täter Kausalbeziehungen ableiten kann oder nicht.
1. Einsichtsfähigkeit:
Es ist entscheidend, ob neurologische Beeinträchtigungen vorliegen, da der präfrontale Kortex u.a. die Handlungskontrolle beeinflusst bzw. beeinträchtigt.
2. Handlungskontrolle:
Zur Beurteilung ist auf das Verhalten des Täters bzw. den Tatvorgang abzustellen. Daneben können schwere Entzugserscheinungen (sog. Craving) emotional-motivationaler Natur sein und zu Vorstellungen (bspw. Gewinnen) führen.
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3. Steuerungsfähigkeit:
Es muss geprüft werden, ob der Täter auf alternative Verhaltensweisen zurückzugreifen hat. Die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit ist entscheidend.
IV. Rechtliche Aspekte und Konsequenzen
Spielsucht kann als Abhängigkeit i.S.v. Art. 59 StGB behandelt werden, ähnlich einer Drogen- oder Alkoholsucht. Die psychische Krankheit wird als Suchterkrankung erfasst, um weiteres Spielen zu ermöglichen.
Eine verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB kann sich letztlich strafmildernd auswirken. Sind die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit erfüllt, kann gegenüber dem Täter eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden. Die Anwendung einer Massnahme nach Art. 59 StGB ist gegebenenfalls anzuordnen. Dies betrifft sowohl psychologisch als auch drogensüchtige Personen.
| Kriterium | Beschreibung | 
|---|---|
| Einsichtsfähigkeit | Fähigkeit, Kausalbeziehungen zu erkennen und die Rechtswidrigkeit der Tat einzusehen. | 
| Handlungskontrolle | Fähigkeit, das eigene Verhalten zu steuern und импульсы zu kontrollieren. | 
| Steuerungsfähigkeit | Fähigkeit, alternative Verhaltensweisen in Betracht zu ziehen und umzusetzen. | 
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