Die Annahme von Falschgeld an der Kasse ist ein Problem, das sowohl für Händler als auch für Kunden unangenehme Folgen haben kann. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte und gibt Hinweise zum richtigen Verhalten in solchen Situationen.
Gesetzliche Grundlagen
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) regelt den Umgang mit Falschgeld in den Artikeln 240 bis 251. Besonders relevant sind:
- Art. 242 StGB: Inumlaufsetzen falschen Geldes. Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 - Art. 244 StGB: Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes.
 - Art. 250 StGB: Anwendbarkeit auf ausländisches Geld. Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
 
Diese Gesetze dienen dem Schutz des Zahlungsverkehrs und sollen verhindern, dass Falschgeld in Umlauf gerät.
Feststellung von Falschgeld
Um sich vor Falschgeld zu schützen, ist es wichtig, die Sicherheitsmerkmale der Banknoten zu kennen. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) stellt hierzu Informationen bereit. Die SNB will eine hohe Sicherheit ihrer Banknoten gewährleisten. Da die technologische Entwicklung rasch voranschreitet, muss sich die Nationalbank auf diesem Gebiet immer wieder einen Vorsprung erarbeiten, damit Fälschungen möglichst keine Chance haben.
Auf der Note befinden sich verschiedene Sicherheitsmerkmale, die ohne Hilfsmittel überprüft werden können. Schweizer Banknoten sind im internationalen Vergleich fälschungssicher. Die festgestellten Fälschungen sind mehrheitlich von schlechter Qualität und können mittels Prüfung der gängigen Sicherheitsmerkmale ohne technische Hilfsmittel einfach und sicher erkannt werden.
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Am besten schützt man sich, wenn man sich mit der Notengestaltung und den Sicherheitsmerkmalen genau bekannt macht.
Verhaltensweisen bei Verdacht
Falsche Noten oder Münzen sollten bei entsprechendem Verdacht beim nächsten Polizeiposten zur Überprüfung vorgelegt werden.
Gerichtsurteile und deren Bedeutung
Gerichtsurteile spielen eine wichtige Rolle bei der Auslegung und Anwendung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Falschgeld. Hier einige Beispiele:
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juli 1993 i.S. U. Geldfälschung (Art. 240 StGB)
Art. 240 StGB setzt nicht voraus, dass der Fälscher die Absicht habe, das Falschgeld selber (oder durch ein nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug) als echt in Umlauf zu setzen. Den Tatbestand erfüllt auch derjenige, welcher Geld in der Absicht fälscht, es als Falsifikat einem Dritten zu übergeben, und dabei aber weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass dieser Dritte oder dessen Abnehmer das Falschgeld als echtes Geld in Umlauf setzen werde; die erforderliche Absicht ist gegeben, wenn der Fälscher will, dass das Falschgeld überhaupt, von wem auch immer, als echtes Geld verwendet wird (E. 2d). Besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB verneint (E. 2e).
In-Umlaufsetzen falschen Geldes als echtes Geld (Art. 242 StGB) durch den Fälscher; Versuch (Art. 21 und 22 StGB). Verhältnis zur Geldfälschung. Offengelassen, welches Konkurrenzverhältnis zwischen der Geldfälschung und dem In-Umlaufsetzen falschen Geldes durch den Fälscher besteht. Jedenfalls der unvollendete Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes durch den Fälscher ist als durch die Verurteilung wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB "mitbestrafte" Nachtat zu werten (E. 4a).
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Die Tatsache, dass der Fälscher das Falschgeld einem Eingeweihten veräusserte und dabei in Kauf nahm, dass dieser oder dessen Abnehmer es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, ist bei der Bemessung der wegen der Geldfälschung auszufällenden Strafe gemäss Art. 63 StGB als Verhalten nach der Tat straferhöhend zu berücksichtigen (E. 4c).
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach U. am 25. August 1992 als Appellationsinstanz in weitgehender Bestätigung des Entscheides des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 1991 der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Versuchs der Geldfälschung nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen unvollendeten Versuchs des In-Umlaufsetzens falschen Geldes nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren Zuchthaus, abzüglich 42 Tage Untersuchungshaft.
Entscheid vom 19. Januar 2009
Ein weiterer Fall betrifft den Angeklagten A., der am 16. Mai 2004 am Zoll des Flughafens Zürich-Kloten mit 6084 gefälschten 100 US-Dollarnoten im Wert von USD 608'400 (entsprechend Fr. 828'869) angehalten wurde. Die Falsifikate waren in Schachteln für türkisches Süssgebäck versteckt.
Das Gericht prüfte seine Zuständigkeit und stellte fest, dass gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. e der Bundesgerichtsbarkeit die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten unterstehen. Da es sich um gefälschte amerikanische Banknoten handelte, finden gemäss Art. 250 StGB ebenfalls die Bestimmungen des zehnten Titels Anwendung.
Der Angeklagte bestritt, gewusst zu haben, dass er Falschgeld mit sich führte. Er gab an, am Flughafen von Istanbul von einem Unbekannten gebeten worden zu sein, mehrere Süssgebäckschachteln in die Schweiz mitzunehmen. Diese Schilderung wurde jedoch als wenig glaubhaft eingestuft. Die Aussagen des Angeklagten wurden als widersprüchlich und nicht mit der gewöhnlichen Lebenserfahrung vereinbar betrachtet. Im Weiteren konnte er den Unbekannten nur sehr rudimentär und allgemein beschreiben.
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Bei der kriminaltechnischen Untersuchung des Falschgeldes und des Verpackungsmaterials wurden zwei Fingerabdruckspuren sichergestellt. Ein Fingerabdruck konnte dem Angeklagten zugeordnet werden.
Schweizerische Nationalbank (SNB) und Bargeldumlauf
Das Recht zur Ausgabe der Schweizer Banknoten steht gemäss Bundesverfassung allein dem Bund zu (Art. 99 der Bundesverfassung). Der Bund seinerseits hat das Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten (Notenmonopol) der Schweizerischen Nationalbank übertragen (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank, NBG).
Die Nationalbank gibt Banknoten nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs aus und nimmt abgenutzte, beschädigte und infolge saisonaler Schwankungen überschüssige Noten zurück. Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) die von der Nationalbank ausgegebenen Banknoten.
Im Jahr 2023 betrug der durchschnittliche Notenumlauf 519 Mio. Stück im Wert von rund 76,5 Mrd. Franken. Im Jahr 2023 wurden 252 Mio. Noten ausgegeben und 258 Mio. Noten zurückgenommen. Dabei setzte die Nationalbank 47 Mio. druckfrische Noten in Umlauf.
Bargeld (dazu zählen neben Banknoten auch Münzen) erfüllt hauptsächlich zwei Funktionen: Es wird als Zahlungsmittel und als Wertaufbewahrungsmittel verwendet und steht somit im Wettbewerb mit anderen Zahlungs- und Wertaufbewahrungsmitteln. Bargeld ist ein gesetzliches Zahlungsmittel, einfach im Gebrauch und jedermann zugänglich. Bargeld ist damit ein wichtiges Element einer funktionierenden Volkswirtschaft.
Neben Bargeld werden bargeldlose Zahlungsmittel eingesetzt, die in den letzten Jahrzehnten starke Zuwachsraten verzeichneten. Der Bargeldumlauf wuchs im gleichen Zeitraum ebenfalls weiter, wenn auch in geringerem Ausmass.
Im Mai und Juni 2024 führt die Schweizerische Nationalbank (SNB) ihre erste Umfrage zur Bargeldakzeptanz bei ausgewählten Unternehmen in den Branchen des täglichen Bedarfs durch. Diese Unternehmen haben üblicherweise im Alltag viele Kontaktpunkte mit der Bevölkerung und sind daher im täglichen Zahlungsverkehr besonders wichtig.
Banknotenrückruf und Umtausch
Diese Banknoten wurden per 30. April 2021 zurückgerufen und sind somit keine offiziellen Zahlungsmittel mehr. Zurückgerufene Banknoten sind kein offizielles Zahlungsmittel mehr, sie können aber ab der 6. Banknotenserie unbeschränkt bei der Nationalbank zum vollen Nennwert umgetauscht werden. Der Gegenwert der nach Ablauf von 25 Jahren nicht zum Umtausch eingereichten Noten wird gemäss Art. 9 WZG zu 18% dem Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Fondssuisse), zu 24% dem Bund und zu 48% den Kantonen zugewiesen.
Banknoten, die zurückgerufen, aber noch nicht für wertlos erklärt worden sind, können bei den Kassenstellen oder Agenturen der Nationalbank umgetauscht werden. Für wertlos erklärte Banknoten sind keine offiziellen Zahlungsmittel mehr, haben aber möglicherweise noch Sammlerwert. Der Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage sowie dem Zustand der Noten (die Nationalbank selbst nimmt keine Wertschätzungen vor).
Beschädigte Banknoten
Die Nationalbank ersetzt beschädigte Banknoten, wenn sich deren Seriennummer erkennen lässt. Zudem muss die Inhaberin oder der Inhaber der Banknote einen Teil vorweisen, der grösser ist als die Hälfte, oder beweisen, dass der fehlende Teil der Note zerstört wurde.
Lebensdauer von Banknoten
Die 10er-, die 20er- und die 50er-Note, die für Zahlungen sehr gebräuchlich sind, weisen eine Lebensdauer von durchschnittlich drei bis sechs Jahren auf. Die Lebenserwartung der 100er-, der 200er- und der 1000er-Note liegt höher.
Im Jahr 2022 wurden von den auf Echtheit und Qualität geprüften Noten rund 17% vernichtet. Das entsprach 51,4 Mio. beschädigten oder zurückgerufenen Noten. Im Vergleich zu den Vorjahren ist diese Zahl gesunken, was zeigt, dass bereits grosse Teile der zurückgerufenen Noten der 8. Banknotenserie ersetzt sind. Dieser Prozess dauert aber weiter an.
Reproduktion von Banknoten
Auch die Reproduktion von Banknoten zu Werbezwecken ist eingeschränkt. Die Wiedergabe und Nachahmung darf keine Verwechslungsgefahr mit Originalnoten schaffen. Im Merkblatt über die Reproduktion von Banknoten sind Beispiele von Reproduktionen aufgelistet, bei denen keine Verwechslungsgefahr mit Originalnoten besteht. Die Nationalbank stellt für Werbe- und Ausbildungszwecke leihweise digitale Bilder von Musternoten in einer Auflösung von 150 dpi mit einer Aufschrift "SPECIMEN" zur Verfügung.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
- Prüfung der Banknoten: Überprüfen Sie Banknoten auf ihre Echtheit anhand der Sicherheitsmerkmale.
 - Meldung von Falschgeld: Melden Sie Falschgeldverdacht der Polizei.
 - Kenntnis der Gesetze: Informieren Sie sich über die relevanten Artikel im Schweizerischen Strafgesetzbuch.
 - Bargeldumlauf: Die Schweizerische Nationalbank überwacht und reguliert den Bargeldumlauf.
 
Durch die Beachtung dieser Punkte können Händler und Kunden dazu beitragen, den Umlauf von Falschgeld zu minimieren und sich vor finanziellen Schäden zu schützen.
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