Gründe für eine Therapiepause in der Psychotherapie

Die türkische Staatsangehörige, geboren 1977, heiratete am 9. 2003 in Pazarcik/Türkei einen in der Schweiz wohnhaften Landsmann und reiste am 4. im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein.

Am 12. erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, während ihr Ehemann am 9. das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Im November 2004 ging aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervor.

Am 23. beantragte am 21. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 31. zu äussern. Dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. und 30. Gebrauch.

Mit Verfügung vom 24. wurde der Antrag abgewiesen. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Beschwerde beim Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein. Sie beantragte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Die Ehe wurde durch den Tod des schweizerischen Ehemannes am 23. April 2005 aufgelöst. Die Beschwerdeführerin sei deswegen psychisch krank geworden.

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Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie ihren Ehemann kennengelernt, ihre Stelle gekündigt und geheiratet habe. Ihre Familie missbilligte die Eheschliessung aus religiösen Gründen und brach den Kontakt zu ihr weitgehend ab, da sie Sunnitin und ihr Ehemann Alevite gewesen sei.

Sie könne nicht auf die Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie zählen, da sie weg von den Eltern und zu ihrer Schwester nach M._______ gezogen sei.

Ihr Renteneinkommen von Fr. reiche nicht aus, um für sich und ihr Kind aufzukommen und eine Existenz zu gründen. Ihre Deutschkenntnisse seien schlecht und die Erwerbsmöglichkeiten aufgrund ihrer elterlichen Pflichten beschränkt. Sie könne nicht damit rechnen, eine adäquate psychotherapeutische Behandlung zu erhalten, da psychisch Kranke in der Türkei oftmals keinen Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung haben.

Die Deutschkenntnisse seien sehr schlecht und sie sei nicht integriert. Die Tochter habe in ihrem Alter noch keine selbstständigen Beziehungen zur Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter zusammen mit der Beschwerdeführerin ausreise. Sie habe den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht und sei dort sozialisiert worden. Sie könne sich in ihrem Kulturraum wieder eingliedern.

Die Beschwerdeführerin habe im Heimatland ein verwandtschaftliches und familiäres Beziehungsnetz. Es sei bei einer Rückkehr keine besondere Härte zu erkennen.

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Am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst. Gemäss Art. an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Weniger als zwei Jahren nach der Eheschliessung ist der Ehemann verstorben. Nach dem Tod des Ehemannes ist kein unabhängiger Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. der Aufenthaltsbewilligung erwachsen.

Die Konventionsgarantie von Art. 8 Ziff. Ortes. Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat.

Die Tochter der Beschwerdeführerin besitzt - neben dem türkischen Bürgerrecht (vgl. Art. des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit vom 11. Februar 1964 [Gesetz Nr. Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom Schutzbereich von Art. 1 EMRK erfasst ist.

Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. dass sich der Eingriff als notwendig erweist.

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Eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. in diesem Fall unterbleiben, bzw. der Interessenabwägung den Ausschlag gibt.

Es fällt indessen ins Gewicht, dass aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Sie erhält eine Witwen- und Waisenrente von derzeit Fr. 995.- pro Monat, die in die Türkei weiter ausbezahlt wird.

Laut Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons Baselland (EPD) vom 26. habe sie unter einer starken Trauerreaktion gelitten. Sie sei mit Kind in einem noch relativ fremden Land völlig überfordert gewesen, was die Situation weiter belastet habe. Sie sei unruhig gewesen und habe auch Suizidgedanken geäussert. Die EPD diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depressive Episode.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 12. aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Sie erklärte mit Eingabe vom 29., dass sie keinen aktuellen Arztbericht einreichen könne, da sie keiner medizinischen bzw. psychologischen Behandlung bedarf.

Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin stellt daher keine Konventionsverletzung dar. Konstellation wie der vorliegenden praxisgemäss zumindest als im Sinne von Art. 8 Ziff. Art. 36 BV) gerechtfertigt zu betrachten wäre.

Sie hat zwar - offenbar gegen den Willen der Schwiegerfamilie - einen Deutschkurs besucht. Es ist bekannt, dass sie über besonders enge soziale Bindungen verfügen würde und sich gemäss eigenen Angaben zugehörig fühlt.

Aufgrund der Witwen- und Waisenrente von monatlich Fr. sich und ihre Tochter - zumindest weitgehend - abdecken sollte. Es ist für die Beschwerdeführerin anzunehmen, dass das Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik zurückstehen müsste.

Die Wegweisung nach Art. 14a Abs. eine konkrete Gefährdung darstellt. einer notwendigen medizinischen Behandlung.

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