Jedes Kind hat Anrecht auf eine seinen Fähigkeiten angepasste Bildung, Förderung und Schulung. Die Kinder werden entsprechend ihren Begabungen und Leistungsmöglichkeiten gefordert und gefördert, indem die Situation im Klassenzimmer so gestaltet wird, dass alle Beteiligten möglichst optimale Lehr- und Lernbedingungen vorfinden. Es kann sein, dass aufgrund von Lernschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten oder einer Hochbegabung die Kinder zusätzlich zum Klassenunterricht gefördert werden.
Eltern und Lehrpersonen besprechen gemeinsam die Lernentwicklung des Kindes. Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Kind mit einer sonderpädagogischen Massnahme zusätzlich zum Klassenunterricht gefördert werden. Nachfolgend werden die sonderpädagogischen Angebote vorgestellt.
Anspruch auf Sonderschulung
Ein möglicher Anspruch auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des Eintritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. Für die Zuweisung zur Sonderschulung ist ein schulisches Standortgespräch (SSG) und eine schulpsychologische Abklärung mit Standardisiertem Abklärungsverfahren (SAV) verbindlich anzuwenden.
Integrierte Sonderschulung (ISR/ISS)
Zielgruppe der integrierten Sonderschulung (ISR/ISS) sind Schülerinnen und Schüler mit einem hohen besonderen Bildungsbedarf, die in der Regelklasse unterrichtet werden können. Die Beschulung erfolgt gleichberechtigt für alle Kinder und Jugendliche. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Unterricht im Rahmen des geltenden Lehrplans 21.
Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) übt das Volksschulamt die Aufsicht aus. Dies geschieht im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Kostenanteilen, bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten sowie auf Wunsch der Schulgemeinde. Wenn eine Schulgemeinde ihre ISR-Settings systematisch überprüfen sowie die Sonderschulungsquote oder die Kosten reduzieren möchte, meldet sie sich beim VSA. Auf der Basis dieser Analyse erstellt das VSA einen Bericht Empfehlungen und informiert die Schulgemeinde anlässlich eines Auswertungsgesprächs.
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Die Regelschule ist verpflichtet, im Rahmen des ISR- Settings das behinderungsspezifische Fachwissen sicherzustellen, das nötig ist für die Förderung dieser Schülerinnen und Schüler. Es ist sinnvoll, dass dieses Fachwissen bereits bei der Planung der Settings und bei der Förderplanung einfliesst.
B+U wird in der Regel von spezialisierten Sonderschulen und deren Fachpersonal sowie von der Hochschule für Heilpädagogik (HfH) angeboten. Die Anbietenden von Beratung und Unterstützung verlangen dafür kostendeckende Tarife. Die Kosten werden durch die Gemeinde übernommen und sind jeweils Bestandteil der ISR-Settings.
Das Volksschulamt ist bestrebt, dass die Schulgemeinden im ganzen Kanton mit genügend Beratungsangeboten der Sonderschulen und Spitalschulen abgedeckt sind.
Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Sonderschule (ISS) liegt die Hauptverantwortung für die sonderpädagogische Förderung bei der Sonderschule. Die ISS ist beispielsweise für Schülerinnen und Schüler mit einer komplexen Beeinträchtigung oder Behinderung gedacht, die permanent und in hohem Masse spezialisierte Fachkompetenzen benötigen und im Rahmen der Regelklasse unterrichtet werden können.
Gemäss § 22a der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) kann eine Sonderschulung auch teilintegriert durchgeführt werden. Das bedeutet: Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule können teilweise auch am Unterricht einer Regelschule teilnehmen. Teilhabe von Schülerinnen und Schülern an der Regelschule anbieten. Dabei gehören die Schülerinnen und Schüler weiterhin zu einer Sonderschulklasse. Sie nehmen jedoch an bestimmten, festgelegten Zeiten - laut Stundenplan - regelmässig am Unterricht einer Regelklasse teil. Hier steht die Rückführung in die Regelschule im Vordergrund. Das Angebot wird mit einer neuen Pauschale finanziert.
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Stellt man bei einer Schülerin oder einem Schüler fest, dass die Förderung mit einer integrativen Schulungsform nicht ausreichend ist, wird eine separierte Sonderschulung beschlossen. Diese findet in Einrichtungen wie Sonderschulen oder Sonderschulen mit Heimpflegeangebot statt.
Aufsicht und Dokumentation
Zur Aufsicht des Kantons gehören die pädagogische und finanzielle Aufsicht. Die finanzielle Überprüfung erfolgt jährlich. Der Sektor Sonderpädagogik informiert die Sonderschulen und bei Sonderschulung in Heimpflegeangeboten gemeinsam mit dem Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) über den Besuchstermin und die Beobachtungsschwerpunkte. Grundlage der Aufsicht ist der Leistungskatalog.
Im Rahmen des Aufsichtsbesuchs werden ausgewählte Leistungen anhand eines Aufsichtsprotokolls überprüft. In der Dokumentation werden verbindliche Auflagen, die die Schule erfüllen muss sowie Entwicklungsziele definiert. Zeigen sich schwerwiegende Mängel kann dies zu einer Kürzung der Staatsbeiträge führen.
Wird eine Aufsichtsbeschwerde bei der Bildungsdirektion eingereicht, prüft diese der Sektor Sonderpädagogik in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst des VSA und allenfalls weiteren Stellen.
Die Trägerschaft nimmt als strategisches Führungsorgan und als vorgesetzte Stelle der Schul- oder Gesamtleitung ebenfalls eine Aufsichtsfunktion wahr. Im Hilfsmittel Stellenberechnung sind die Eckdaten jeder Schule hinterlegt. Alle vom Volksschulamt (VSA) beaufsichtigten Sonderschulen nehmen einen öffentlichen Auftrag wahr und unterstehen deshalb dem Archivgesetz.
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Die Sonderschulen führen für ihre Schülerinnen und Schüler ein Dossier, in dem alle geschäftsrelevanten Akten abgelegt werden - dazu gehören z.B.
Personal und Ausbildung
Für die Ausbildungsanforderungen des Lehr- und Fachpersonals in Sonderschulen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM). Die Anstellungsbedingungen orientieren sich an den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Zürich. Die Stellenbesetzung für das leitende Personal liegt in der Verantwortung der Trägerschaft. Alle übrigen Stellen werden durch die verantwortlichen Leitungspersonen der Sonderschulen oder gemäss Reglement der Trägerschaft besetzt.
Es gelten die Prüf- und Meldepflichten gemäss VSM. Vor der Anstellung sind ein aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeitenden sowie ein aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden von einer Bewerberin oder einem Bewerber einzufordern. Im Falle der Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden wird wenn möglich eine vergleichbare Bescheinigung verlangt.
Neu prüfen die Trägerschaften bzw. Sonderschulen bei einer Neuanstellung einer Leitungs- bzw. Lehrperson, ob sie auf der von der EDK geführten Liste eingetragen ist und ihr die Unterrichtsberechtigung oder Berufsausführungsbewilligung entzogen wurde.
Die Sonderschulen haben für jede Funktion über einen Stellenbeschrieb zu verfügen. Die Einreihungen in die entsprechenden beitragsberechtigten Lohnklassen erfolgen gemäss Lehrpersonalverordnung (LPVO), Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) und Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo).
Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht überprüft das Volksschulamt (VSA), Sektor Sonderpädagogik, die Ausbildungsqualifikation des Personals der Sonderschulen in quantitativer und qualitativer Hinsicht gestützt auf die eingereichte Personalliste (PERS). Werden die Ausbildungsanforderungen nicht vollumfänglich erfüllt, entscheiden die Verantwortlichen der Aufsicht des Sektors Sonderpädagogik über allfällige Auflagen oder Entwicklungsziele.
Rahmenkonzept und Leistungsvereinbarungen
Mit dem Rahmenkonzept beschreibt die Sonderschule ihren Auftrag und ihre Leistungen, ausgehend des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schultyps. Sie richtet ihr Angebot auf einen Bereich innerhalb ihres Schultyps aus und begründet die zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden und zeigt relevante Prozesse sowie die konkrete Alltagsgestaltung auf.
Die Grundlagen des Rahmenkonzepts sind die rechtlichen Vorgaben gemäss dem Volksschulgesetz (VSG), der Verordnung über die Sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) und der Verordnung zur Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) und darauf aufbauend die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Leistungsvereinbarung.
Das Rahmenkonzept ist eine Informationsschrift, die sich durch Übersichtlichkeit und Kompaktheit auszeichnet und sich auf das Nötige und Grundlegende beschränkt. Die detaillierten Ausführungen werden in Feinkonzepten dargestellt. Der Leitfaden dient den Sonderschulen als Arbeitsgrundlage für die Erstellung und Überarbeitung ihres Rahmenkonzepts. Er ist zugleich Prüfschema für das Volksschulamt bei der Beurteilung des eingereichten Rahmenkonzepts.
Die Erarbeitung eines Konzepts ist bei einer Erstbewilligung einer Institution notwendig. Die Überarbeitung eines Rahmenkonzepts ist erforderlich bei veränderten Eckdaten und Rahmenbedingungen. Schulheime orientieren sich bei der Erstellung des Konzepts am Leitfaden zur Erstellung eines Konzepts für Schulheime.
Die Leistungsvereinbarungen sind in der Regel auf zwei Jahre befristet. Mit Abschluss der Leistungsvereinbarung wird gleichzeitig die Beitragsberechtigung für die Sonderschulen für die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung verlängert.
Finanzierung der Sonderschulung
Der Regierungsrat hat per 1. Januar 2022 die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021 (VFiSo) in Kraft gesetzt. Gemäss Volksschulgesetz tragen die Gemeinden 65 und der Kanton 35 Prozent der Gesamtkosten. Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung und leistet auf der Grundlage der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Beträge Teilzahlungen für das laufende Betriebsjahr.
Es erfolgen zwei Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt 80 Prozent des voraussichtlichen Kostenanteils gemäss Leistungsvereinbarung. Die Zahlungen werden wie folgt ausgelöst: die erste per Ende Januar (50 Prozent) und die zweite per Ende Juli (30 Prozent). Der Auszahlung geht jeweils eine schriftliche Ankündigung via das VSA-Portal Besondere Förderung voraus.
Projekte und Innovationen
Die Projekte sollen in erster Linie der wirksamen Förderung und der schulischen, beruflichen oder gesellschaftlichen (Re-) Integration verpflichtet sein. Die Projekte sollen einen innovativen Charakter aufweisen und qualitativ sowie wirtschaftlich überzeugen.
Frist für die Einreichung der Gesuche ist der 30. Bis Ende März wird allen Gesuchstellenden eine Zusage oder Absage zum Gesuch zugestellt. Im Gesuchformular werden die zur Beurteilung relevanten Themen abgefragt. Nach Abschluss des Projekts sind dem Volksschulamt innert zwei Monaten ein Abschlussbericht und die Projektabrechnung einzureichen. Der Abschlussbericht gibt unter anderem Auskunft über den Projektverlauf, die Zielerreichung und gewonnene Erkenntnisse. Er soll die in der Vorlage «Abschlussbericht Subventionen» genannten Themen projektspezifisch beantworten.
Beispiele für Projekte:
- 2023, HPS Affoltern, Pilotprojekt kooperativer Kindergarten: Eine Klasse mit Kindern mit separativem Sonderschulbedarf (im Bezirk Affoltern wohnend) und eine Regelklasse einer Gemeinde des Bezirks werden in angrenzenden Räumen (Doppelkindergarten) unterrichtet.
 - 2023, Maurerschule, Projekt Arbeitsbox: In der Arbeitsbox werden alle Konzepte, Standards, Hilfsmittel gesammelt, die für die tägliche Arbeit notwendig sind.
 - 2023, KGS Dällikon, Konzept Teilintegration: Erarbeitet wird ein Konzept, das die Teil- oder Reintegration von der Kleingruppenschule Dällikon in die Regelschule beschreibt.
 - 2023, HPS Limmattal, Aufbau B+U: Aufbau eines Beratungs- und Unterstützungsangebotes für alle Schulen im Bezirk Affoltern.
 - 2024, Maurerschule, Konzept B+U: Das Angebot soll geschärft, Abläufe und Prozesse geklärt und die Qualität gesichert und weiterentwickelt werden. Dabei soll nicht nur das herkömmliche B+U für Regelschulen oder andere Sonderschulen im Fokus stehen, sondern auch weitergedacht werden (z.B.
 - 2024, Stiftung Schloss Regensberg, Atelierklasse Tagessonderschulklasse: Entwicklung eines tragfähigen Angebotes für Schülerinnen und Schüler mit besonders schwierigen Ausgangslagen.
 
Betreuungsangebote
Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen sowie integrierte Sonderschülerinnen und -schüler haben Anspruch auf ein dem Bedarf entsprechendes Betreuungsangebot. Es ist für jede Sonderschülerin bzw. Abhängig von der Form der Sonderschulung variiert das Grundangebot an Betreuung.
Das Grundangebot der Sonderschule umfasst grundsätzlich die Betreuung (inkl. behinderungsbedingte Mehrkosten für den Transport). Das Grundangebot umfasst die Betreuung (inkl. Unterricht und Therapien gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)) während den Blockzeiten der Schule.
Grundangebot eine Betreuung zwischen 07.30 und 18.00 Uhr, ist diese gleich wie bei den Regelschülerinnen und -schülern zu gewährleisten. Sonderschulen können ein eigenes Angebot für ergänzende Tagesstrukturen bereitstellen.
Die ergänzende Tagesstruktur kann entweder innerhalb des Angebots der Gemeinde (z.B. Wird das Angebot der Gemeinde (z.B. Hort der Regelschule) genutzt, werden die behinderungsbedingten Mehrkosten durch die Gemeinde getragen.
Schülerinnen und Schüler in der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) haben Anrecht auf den gleichen Umfang an ergänzender Tagesstruktur zwischen 7.30 und 18.00 Uhr wie Regelschülerinnen und -schüler.
Berufliche Integration
Mit dem Eintritt in die Sekundarstufe stehen wichtige berufliche Entscheide für die Zukunft der Schülerinnen und Schüler an. Dabei werden sie unterstützt und befähigt, ihr Leben nach der Schule erfolgreich zu bewältigen. Auf dem Weg ins Arbeitsleben stehen beeinträchtigte Jugendliche vor besonderen Herausforderungen. Die Lebenssituationen dieser Jugendlichen sind sehr unterschiedlich. Entsprechend vielfältig sollten die individuellen Ansätze sein, um für möglichst alle eine passende nachschulische Lösung zu finden.
Die Broschüre «Unterwegs ins Arbeitsleben» des Amtes für Jugend- und Berufsberatung dient allen Beteiligten als Orientierungshilfe. Unterwegs ins Arbeitsleben.
Sonderschulung als Einzelunterricht
In Ausnahmefällen kann eine Sonderschulung als Einzelunterricht für maximal sechs Monate angeordnet werden - etwa für Schülerinnen und Schüler, die nicht weiter in der Regelklasse unterrichtet werden können und auf einen Platz in einer Sonderschule warten oder bei schweren Verhaltensauffälligkeiten. Die Sonderschulung als Einzelunterricht ist keine Disziplinarmassnahme und ausserdem von der sogenannten Auszeit zu unterscheiden.
In der Regel müssen mindestens die Hälfte der im Lehrplan 21 vorgesehenen Lektionen erteilt werden. Es können - namentlich bei einem kurzen Einzelunterricht - auch leicht weniger Lektionen angeboten werden, sofern die Schülerin oder der Schüler im Hinblick auf die Weiterschulung stofflich nicht zu viel verpasst.
Kinder und Jugendliche im Einzelunterricht haben Anrecht auf Tagesstrukturen. Analog zu Sonderschulplatzierungen wird eine schriftliche Vereinbarung erarbeitet, in der die konkrete Ausgestaltung der Sonderschulung als Einzelunterricht, die finanziellen Verpflichtungen und die Aufgaben der beteiligten Lehr-, Beratungs- und Betreuungspersonen sowie der Eltern festgehalten werden.
Der Einzelunterricht wird von einer Lehrperson mit EDK-anerkanntem Regelklassenlehrdiplom und wenn möglich einem EDK-anerkannten Hochschuldiplom in schulischer Heilpädagogik erteilt.
Versorgungsplanung
Das Volksschulamt schätzt periodisch im Rahmen der Versorgungsplanung den künftigen Bedarf an Sonderschulplätzen. Der bisherige Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerschaft werden dabei berücksichtigt. Die Versorgungsplanung soll sicherstellen, dass auch in Zukunft genügend Sonderschulplätze zur Verfügung stehen.
Das Volksschulamt (VSA) unterstützt die Gemeinden bei Bedarf bei der Steuerung des sonderpädagogischen Angebots. Ziel ist, dass die Gemeinden die Sonderschulungsquote stab...
Integrierte Schulische Förderung (ISF)
Im Rahmen der integrierten schulischen Förderung (ISF) werden Kinder mit Förderbedarf in der Regelklasse mit zusätzlicher Förderung gefördert. «Mein Sohn hatte Schwierigkeiten beim Rechnen und war deshalb oft frustriert. Seine Leistungen waren ungenügend, obwohl er regelmässig geübt hatte. Jetzt besucht er wöchentlich eine Förderlektion in einer Kleingruppe.
Im Rahmen einer sonderpädagogischen Massnahme können die Stufenlernziele in einem oder mehreren Fächern individuell angepasst werden.
Weitere Fördermöglichkeiten
- Logopädie: Die logopädische Therapie hilft dem Kind, seine kommunikative Fähigkeiten zu verbessern und/oder seinen Rückstand in der Sprachentwicklung aufzuarbeiten. Die Logopädin richtet sich dabei nach dem individuellen Entwicklungsstand, dem persönlichen Entwicklungstempo und dem Alter des Kinder.
 - Psychomotorik: Psychomotorik stellt die Bewegung des Menschen als Ausdruck der Beziehung zwischen Körper, Seele und Geist ins Zentrum. Sie geht davon aus, dass Körper- und Bewegungserfahrungen eine wesentliche Voraussetzung für die motorische, sensorische, emotionale, kognitive und soziale Entwicklung des Kindes darstellen.
 - Ergotherapie: Die Ergotherapie ist eine ärztlich verordnete medizinische Behandlung mit einem handlungsorientierten Ansatz zur Förderung der Selbständigkeit.
 - Heilpädagogische Früherziehung: Die Heilpädagogische Früherziehung verfolgt das Ziel, dass das Kind seine Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen, seine Selbstwirksamkeit erleben und aktiv an der Gesellschaft teilhaben kann. In der Förderung wird mit den Ressourcen und Möglichkeiten des Kindes und seines Umfeldes gearbeitet. Dem Entwicklungsstand des Kindes angepasst werden die Fördereinheiten gestaltet. In ausgewiesenen Einzelfällen kann die Heilpädagogische Früherziehung im Kindergarten neu aufgenommen werden.
 
Für unsere Schulgemeinde zustänig ist der heilpädagogische Dienst St.
Besondere Angebote
- Basisjahr (BasJ): Die Primarschule EKMO führt das Basisjahr, kurz BasJ, welches ein Übergangsjahr oder auch „Reifungsjahr“ zwischen Kindergarten und 1. Regelklasse ist. Ziele sind das ganzheitliche und handlungsorientierte Erarbeiten von Basiskompetenzen in den verschiedenen Fachbereichen und überfachlichen Kompetenzen sowie die erfolgreiche Eingliederung in die erste Regelklasse. Der Entwicklungsstand jedes einzelnen Kindes wird besonders berücksichtigt. Das BasJ gehört zum 1. Das BasJ ist in Oberriet, Schulanlage Burgwies.
 - Deutsch als Zweitsprache (DaZ): Im DaZ-Unterricht, also Deutsch als Zweitsprache, werden Kinder mit Migrationshintergrund im Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache gefördert. Die Kinder starten bereits im 1.
 - Hausaufgabenhilfe (HAH): Die Hausaufgabenhilfe, kurz HAH dient Schülerinnen und Schüler, welche Schwierigkeiten beim selbständigen Lösen der Hausaufgaben haben. Die Hausaufgabenhilfe zählt nicht zum regulären Unterricht, daher leisten die Eltern einen Kostenbeitrag von Fr.
 - Schulsozialarbeit (SSA): Die Schulsozialarbeit, kurz SSA, umfasst ein Set von sozialarbeiterischen Leistungen zugunsten der Schule als Lern- und Lebensraum.
 
Nachteilsausgleich
Die Beurteilung in der Volksschule erfolgt aufgrund unterschiedlicher Informationen: Prüfungsresultate, Schülerarbeiten, Beobachtungen und Erkenntnisse zum Lernverhalten im Unterricht und weitere. Diese Form der Gesamtbeurteilung ist bei Kindern mit einer erheblichen Hör-, Seh-, Körper- oder Sprachbehinderung stark erschwert.
Anpassung des Raums (z.B. Beim Antrag für einen Nachteilsausgleich ist ein Gutachten des SPD notwendig. Die Antragstellung sowie das Aushandeln der jeweiligen Massnahmen geschehen gewöhnlich in Absprache mit den beteiligten Personen (Eltern, Lehrpersonen, SHP und SPD). Der Nachteilsausgleich wird in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, und deren Inhalt wird regelmässig überprüft. Von Nachteilsausgleichsmassnahmen klar abgegrenzt sind individuelle Lernziele.
Time-out-Schule Oberrheintal
Die Schulgemeinden des Oberen Rheintals führen in Altstätten gemeinsam eine Tagesschule, in der Kinder mit sozialen Problemen eine spezielle Förderung erfahren. Das Hauptziel auf der Oberstufe ist die berufliche Integration. In der Kleinklasse Time-out-Schule Oberrheintal erhalten SuS ab der Mittelstufe mit erheblichen Schwierigkeiten im Bereich der Selbst- und Sozialkompetenz eine gezielte, fachliche Begleitung. In einer Kleingruppe mit klaren, pädagogischen Strukturen lernen die Schülerinnen und Schüler, über ihr eigenes Verhalten sowie ihre persönliche und schulische Situation zu reflektieren. Sie werden motiviert, daraus Erkenntnisse zu ziehen und eine neue Haltung zu entwickeln.
Starke Beeinträchtigung des Unterrichts und der Schulführung bspw. Die Zuweisung in die Time-out-Schule ist eine sonderpädagogische Massnahme. Das Verfahren erfolgt gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2; sGS 213.1, abgekürzt VSG (Kleinklassenzuweisung). Im Unterschied zu anderen Kleinklassenzuweisungen wird der Aufenthalt in der Verfügung durch die Schulbehörde befristet (in der Regel auf 3 Monate, max.
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