Rechte von Menschen mit Autismus in Deutschland

Autist:innen sind so individuell, wie neurotypische Menschen. Dennoch können sie im Alltag und im Berufsleben viele Besonderheiten zeigen. Es ist wichtig festzuhalten, dass es im Autismus-Spektrum bestimmte Funktionsweisen gibt, die typisch sind, dass aber Autist:innen so individuell sind wie wir alle. Unter den Menschen aus dem Autismus-Spektrum gibt es genauso viele verschiedene Menschen mit ihrer eigenen Persönlichkeit, wie in der sogenannten «neurotypischen» Bevölkerung.

Die Stärken sind Unterscheidungsmerkmale, die jedoch bei jedem Menschen unterschiedlich stark ausgeprägt und vorhanden sind. Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und der Wille, Fristen einzuhalten. Die meisten Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung kommen lieber zu früh als zu spät. Ehrlichkeit, eine offene und direkte Kommunikation. Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung haben oft keinen Filter in ihrer Ausdrucksweise, sodass das Gegenüber sicher sein kann, dass sie nicht lügen oder sich verstellen. Ihre Art bringt Vertrauen und Offenheit in die zwischenmenschlichen Beziehungen.

Betroffene sind in der Regel auch nicht an Machtfragen interessiert, an Klatsch und Tratsch hinter dem Rücken von Kolleg:innen. Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung nehmen aufgrund ihrer Gehirnfunktion zuerst Details wahr und verarbeiten die Informationen dann in einem zweiten Schritt. Dadurch sind sie gründlich und können Dinge wahrnehmen, auf die neurotypische Menschen nicht achten würden. Menschen im Autismus-Spektrum entwickeln die Fähigkeit, sich intensiv zu bemühen, wenn sie ein Thema oder einen Tätigkeitsbereich besonders interessiert. Eine Wahrnehmungsweise der Welt und Ideen, die sich von anderen unterscheiden kann. Sie können sowohl handwerklich als auch intellektuell kreativ sein, indem sie alternative und originelle Lösungen anbieten, auf die andere Menschen nicht gekommen wären.

Besonderheiten und Herausforderungen

Erstens ist ihre Informationsverarbeitung anders und führt zu einer Fähigkeit, Details vor dem Gesamtbild zu verarbeiten, und zu Schwierigkeiten, Informationen zu priorisieren und sie zeitlich einzuordnen. Daher müssen Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung darauf achten, dass sie klare, präzise und explizite Anweisungen erhalten und, wenn möglich, eine klar festgelegte Priorisierung, damit sie sich bei ihrer täglichen Arbeit bestmöglich organisieren können. Zweitens haben sie eine besondere sensorische und motorische Verarbeitung, die entweder zu einer Über- oder Unterempfindlichkeit in Bezug auf die fünf Sinne (Hören, Fühlen, Sehen, Riechen, Schmecken) führt. Sie müssen daher darauf achten, dass das gewählte Arbeitsumfeld entsprechend angepasst ist. Für eine Person, die überempfindlich auf Lärm reagiert, ist beispielsweise ein Grossraumbüro ungeeignet oder sie sollte dann Lärm reduzierende Kopfhörer oder Ohrstöpsel tragen dürfen.

Drittens sind soziale Verhaltensweisen bei Menschen im Autismus-Spektrum nicht «angeboren», sondern müssen erlernt werden, was zwangsläufig mehr Zeit und auch mehr Energie kostet. Für die meisten Menschen aus dem Autismus-Spektrum ist der informelle Austausch mit Kolleg:innen während der Pausen nicht erholsam. Für andere ist dies weniger herausfordernd, aber bestimmte soziale oder komplexere Situationen können zu Stress oder Missverständnissen führen. Schliesslich kann es sein, dass manche Personen aufgrund ihrer spezifischen und/oder eingeschränkten Interessen überfordert sind und sich nicht voll auf die gestellte Aufgabe konzentrieren können.

Lesen Sie auch: Tipps für den Umgang mit Depressionen

Zusammenarbeit und Unterstützung

Die erste Besonderheit hinsichtlich der Zusammenarbeit betrifft die Kommunikation. Die Art und Weise, wie Menschen aus dem Autismus-Spektrum interagieren, kommunizieren und ihre Gefühle zeigen, ist bei den Betroffenen meist anders und/oder schwer wahrnehmbar. Zweitens, funktioniert die Aufnahme, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen anders und führt dazu, dass die Art und Weise, wie man in Beziehung tritt oder Informationen vermittelt werden angepasst werden müssen. Eine weitere Besonderheit ist die Ehrlichkeit und/oder Direktheit im Austausch mit einer Person aus dem Autismus-Spektrum. Dies kann erstaunlich sein und vom «erwarteten» und normierten Rahmen unserer Gesellschaft und den zwischenmenschlichen Beziehungen abweichen. Eine weitere Besonderheit bei der Zusammenarbeit mit einer Person aus dem Autismus-Spektrum ist, dass das Arbeitsverhältnis oder die Arbeitsweise anders als erwartet betrachtet wird. Beispielsweise könnte eine Person aus dem Autismus-Spektrum ausserhalb der Standardarbeitszeiten sehr produktiv sein (spät am Tag und am Abend, sehr früh am Morgen, eher Telearbeit als Präsenzarbeit).

Es erfordert also Offenheit, eine Arbeitsweise in Betracht zu ziehen, die nicht den Normen entspricht und das Vertrauen von beiden Seiten braucht, um gut zu funktionieren. Erstens, indem sie offen dafür sind, der Person in ihrer Gesamtheit zu begegnen, und eine Haltung des Zuhörens und Teilens statt des Beurteilens einnehmen. Hinsichtlich der technischen, ergonomischen Aspekte ist es wichtig, der Person einen sensoriell ruhigen Arbeitsbereich zu bieten. Das heisst, dass die fünf Sinne nicht zu sehr stimuliert werden dürfen, damit sich die Person im Autismus-Spektrum konzentrieren kann. Zum Beispiel sollte der Arbeitsplatz eher ruhig sein und sich nicht in einem Durchgangsbereich mit viel Lärm oder Bewegung befinden. In Bezug auf die Interaktion sind präzise und konkrete Anweisungen wichtig, wobei visuelle, schriftliche oder andere Hilfsmittel, die mündliche und nonverbale Kommunikation unterstützen können. Vermeiden Sie Wortspiele, Doppeldeutigkeiten, bildhafte Sätze oder Sprichwörter. Versuchen Sie, in einer einfachen und bodenständigen Sprache zu bleiben.

Geben Sie nicht mehrere Informationen gleichzeitig, sondern versuchen Sie die Angaben klar zu strukturieren. Versuchen Sie Veränderungen und neue Aufgaben zu antizipieren und eine gewisse Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Zwingen Sie eine Person im Autismus-Spektrum nicht, an allen informellen oder «gesellschaftlichen» Anlässen teilzunehmen, seien es Kaffee- oder Mittagspausen, Abschlussessen, Betriebsausflügen, Firmenjubiläen und so weiter. Lassen Sie der Person die Wahl über eine Teilnahme, je nach ihrem emotionalen Zustand, ihrer Müdigkeit und ihrer Fähigkeit, einen sozialen Austausch überhaupt zu führen. Dies ermöglicht eine gute Dosierung von sozialen Interaktionen zum richtigen Zeitpunkt und erlaubt eine positive Erfahrung mit Lust auf eine Wiederholung anstelle einer steigenden Abneigung. Bei minderjährigen Personen lohnt es sich, mit deren Einverständnis den Kontakt mit den Eltern zu suchen, um bei der Anpassung des Arbeitsumfelds zusammenzuarbeiten.

Trotz der getroffenen Vorkehrungen können Herausforderungen auftreten, da sich die geistige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit von Menschen mit Autismus-Spektrum laufend entwickeln muss. Eine neue soziale Situation, Tätigkeit oder Aufgabe im Privat- oder Berufsleben erfordert vom Menschen im Autismus-Spektrum, dass er sie entschlüsselt, versteht und lernt, um den Anforderungen gerecht zu werden. Herausforderungen bestehen ebenfalls für den Arbeitgeber. Die Zusammenarbeit erfordert eine Offenheit für eine Infragestellung auf Managementebene, und eine Anpassung an eine Person, die anders funktioniert. Dies führt allenfalls zur Notwendigkeit einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der internen Verfahren und Prozesse.

Alles, was oben erläutert wurde, spricht für sich: Menschen aus dem Autismus-Spektrum bringen Authentizität in zwischenmenschliche Beziehungen, Ehrlichkeit und Offenheit. Sie ermöglichen es, die Dinge aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten, neue, kreative und alternative Lösungen zu finden, aber auch etablierte Prozesse zu hinterfragen, um sie weiterzuentwickeln. Es gibt keinen typischen Beruf, der für Menschen aus dem Autismus-Spektrum geeignet ist. Mehr noch als ein Sektor, spielt das Arbeitsumfeld eine zentrale Rolle. Wenn die Kolleg:innen, sich an die Arbeitsweise der Person aus dem Autismus-Spektrumanpassen, kann sie sich besser entfalten und einen Mehrwert für das Unternehmen erbringen. Finden Sie eine neue berufliche Perspektive! Menschen mit ASS sind leistungsfähige Arbeitskräfte, wenn sie sich wohlfühlen.

Lesen Sie auch: Hilfsangebote im Detail

Rechtliche Grundlagen und Unterstützungssysteme

Rechtlich ist die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) als Behinderung klassifiziert, da das Syndrom in den gängigen Klassifikationssystemen ICD-11 und DSM-5 beschrieben wird und entsprechende Diagnosen von qualifizierten Fachpersonen gestellt werden. Die Betroffenen wehren sich gegen diese konsequente Kategorisierung, denn es gibt viele, die über keine Diagnose verfügen und die die Anforderungen des Alltags bewältigen können. Da es sich um ein Spektrum handelt, ist der Übergang zur «Behinderung» fliessend, weswegen sich die Betroffenen selber bevorzugt als «besonders» oder als «neurodivergent» (vs. neurotypisch) bezeichnen. Hieraus ergibt sich eine besondere Herausforderung, um die Rechte der Betroffenen geltend zu machen, da es dafür eine Diagnose braucht.

Auf internationaler Ebene sind die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Behindertenrechtskonvention BRK der UNO festgehalten. Dieses Übereinkommen trat 2008 in Kraft, wurde von der Schweiz aber erst 2014 ratifiziert. Hingegen verzichtet die Schweiz bis heute darauf, das Fakultativprotokoll zu unterzeichnen, das den Betroffenen ermöglichen würde, individuelle Beschwerden einzureichen. Auch wurden im Rahmen der ersten Überprüfung der Schweiz im Frühjahr 2022 in Bezug auf die Inklusion von Menschen und Kindern mit Behinderungen erhebliche Missstände festgestellt, aber keine ASS-spezifischen Empfehlungen abgegeben.

Deswegen ist ein zweites für ASS-Betroffene relevantes Abkommen umso wichtiger: die Kinderrechtskonvention KRK, welche die Schweiz 1997 ratifizierte und sich im 2014 dazu durchgerungen hat, das Zusatzprotokoll für Individualbeschwerdeverfahren anzuerkennen. Insbesondere relevant sind Art. 23 KRK über die Rechte von Kindern mit Behinderungen, aber auch Art. 2 KRK, der vorschreibt, dass Kinder vor jeglicher Form der Diskriminierung, insbesondere auch aufgrund von «Behinderung» zu schützen sind. Es ist denn auch der UNO-Kinderrechtsausschuss, der in den letzten beiden periodischen Überprüfungen der Schweiz (2009-2015 / 2019-2021) im Rahmen der Staatenberichtsverfahren wiederholt erhebliche Missstände hinsichtlich des Umgangs mit Kindern mit ASS feststellte und spezifische Empfehlungen formuliert hat.

Unterstützungsangebote durch die Invalidenversicherung (IV)

Wer eine Leistung der IV beanspruchen will, muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Legitimiert zur Anmeldung sind in erster Linie die gesetzlichen Vertreter, nötigenfalls auch Behörden oder Dritte, welche das Kind regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.Für die Hilflosenentschädigung (inkl. Medizinische Massnahmen Ist der Autismus als Geburtsgebrechen anerkannt, übernimmt die IV alle zur notwendigen Behandlung erforderlichen ambulanten und stationären Behandlungen durch einen Arzt und durch medizinische Hilfspersonen (auf ärztliche Anordnung hin), soweit die Behandlung medizinisch indiziert, wissenschaftlich anerkannt und der therapeutische Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise angestrebt wird. In den übrigen Fällen kommt die IV nur ausnahmsweise für die medizinische Behandlung auf. Die Behandlung muss geeignet sein, die künftige Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch auf allfällige medizinische Massnahmen besteht nur bis zur Vollendung des 20. Reisekosten Die notwendigen Reisekosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen) werden von der IV übernommen.

Soweit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, werden deren Kosten vergütet, andernfalls werden die effektiven Kosten von Taxi oder Privatauto (45 Rappen pro Kilometer) vergütet. Auch die Fahrauslagen für eine notwendige Begleitperson werden vergütet. Zudem wird ein Zehrgeld ausgerichtet von Fr. 11.50 bei einer Abwesenheit von fünf bis acht Stunden vom Wohnort, von Fr. 19.- bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und von Fr. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung Anspruch haben Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von eigentlichen beruflichen Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) geschaffen werden können. Die Fähigkeit, eine Präsenzzeit von mind. zwei Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche zu leisten, muss gegeben sein.

Lesen Sie auch: Umgang mit Depression in der Familie

Unter den verschiedenen beruflichen Massnahmen der IV stehen für minderjährige Personen die Berufsberatung und die erstmalige berufliche Eingliederung im Vordergrund. Berufsberatung: Wer invaliditätsbedingt in der Berufswahl oder in der bisherigen Tätigkeit behindert ist und daher auf eine spezialisierte Beratung angewiesen ist, hat Anspruch auf Berufsberatung. Sie beinhaltet Beratungsgespräche sowie die Abklärung von Eignung und Neigungen und der beruflichen Möglichkeiten. Sofern notwendig können praktische berufliche Abklärungsmassnahmen wie z.B. Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation Sie bezwecken die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Förderung der Arbeitsmotivation, die Stabilisierung der Persönlichkeit und das Einüben sozialer Grundfertigkeiten.

Die Massnahmen sind grundsätzlich auf die Dauer von insgesamt einem Jahr beschränkt. Sie können in spezialisierten Institutionen oder an der bisherigen Arbeitsstelle durchgeführt werden. Im zweiten Fall unterstützt die IV den Arbeitgeber, wobei die IV ihm für seine Bemühungen bis max. Beschäftigungsmassnahmen Sie bezwecken die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt, um zu verhindern, dass die Eingliederungsfähigkeit während der Wartezeit verloren geht. Erstmalige berufliche Ausbildung Versicherte, die ihre schulische Ausbildung abgeschlossen haben und noch nicht erwerbstätig waren und denen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund ihrer Behinderung invaliditätsbedingt Mehrkosten entstehen (z.B. Transportkosten; Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung in einer Eingliederungsstätte erfolgen muss; besondere Schulkosten, wenn eine gewöhnliche Lehre nicht möglich ist) haben Anspruch auf Vergütung dieser Mehrkosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten und der Behinderung angepasst ist.

Dies ist eine finanzielle Leistung der IV, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gewisse alltägliche Verrichtungen nicht mehr selbst erledigen kann. Sie dient der teilweisen Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Grundpflege Behinderter. Der Anspruch entsteht erst, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen ein Jahr angedauert hat. Als leicht hilflos gilt, wer in mindestens zwei Bereichen regelmässig auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist oder dauernd persönlich überwacht werden muss. Als mittelschwer hilflos gilt, wer in mindestens vier Bereichen regelmässiger Dritthilfe bedarf oder wer in mindestens zwei Bereichen Hilfe braucht und zusätzlich dauernd persönlich überwacht werden muss. Die Hilflosenentschädigung wird nur für Minderjährige ausgerichtet, die zu Hause wohnen. Minderjährige, die in einem Heim wohnen, erhalten seit dem 1.1.2012 keine Hilflosenentschädigung mehr.

Bei stationärem Aufenthalt in einer Institution zulasten der IV zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen oder während eines Aufenthalts in einer Heilanstalt auf Kosten der Kranken- oder Unfallversicherung entfällt der Anspruch. Die Hilflosenentschädigung wird pro Tag berechnet und ausgerichtet. Sie ist eine Pauschale. Ist ein Kind zusätzlich auf eine intensive Betreuung angewiesen, so wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag (IPZ) ausgerichtet. Dieser ist - wie die Hilflosenentschädigung - eine Pauschale und wird ebenfalls pro Tag berechnet. Kein Anspruch auf einen IPZ besteht während eines Heimaufenthaltes.

Der Intensivpflegezuschlag richtet sich nach dem Mehrbedarf an Betreuung, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist. Bedarf ein Kind infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so wird diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet. Eine besonders intensive, behinderungsbedingte Überwachung (überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft) ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. Als Hilfsmittel gelten Geräte und Apparate, welche ausgefallene Körperfunktionen ersetzen und notwendig sind für die Schulung und die Ausbildung oder den Kontakt mit der Umwelt, die Fortbewegung oder die Selbstsorge.

Abgegeben werden die Hilfsmittel, welche in der Hilfsmittel- Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung aufgeführt sind. Kostspielige Hilfsmittel (über Fr. 400.-), für welche auch andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben, alle andern zu Eigentum. Schulische Massnahmen werden von der IV aufgrund des NFA (Neugestaltung Finanzausgleich Bund-Kantone) seit dem 1.1.2008 nicht mehr übernommen. Betroffen sind insbesondere die bisherigen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Vorschulalter und während des Besuchs der Sonder- und Regelschule, die Beiträge an die Sonderschulung und die Entschädigung für notwendige Transporte im Zusammenhang mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und dem Besuch der Volks- und Sonderschule. Wenn laut Bestätigung des Arztes ein Kind aus Gründen der Behinderung nicht allein reisen kann, dann stellen die zuständigen kantonalen Ämter einen Begleitausweis aus, der von der SBB anerkannt wird und jeweils mehrere Jahre gültig ist. Somit braucht bei Fahrten nur das Kind ein gültiges Billett. Die Begleitperson reist gratis mit.

Früherfassung und Frühintervention

Wer eine Leistung der IV beanspruchen will, muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Diese neuen Massnahmen der IV dienen dazu, Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität rasch zu erfassen und zu unterstützen, um den Verbleib im Arbeitsprozess oder eine rasche Wiedereingliederung zu ermöglichen. Zur Früherfassung gemeldet werden kann eine Person nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit oder nach wiederholten Kurzabsenzen am Arbeitsplatz. Zusätzlich zu den oben erwähnten Personen sind u. a. auch der Arbeitgeber, die behandelnden Ärzte und die Sozialversicherer zur Meldung berechtigt.

Innert 30 Tagen hat sich die IV - vorzugsweise gestützt auf ein persönliches Gespräch - ein Bild über die medizinische, berufliche und soziale Situation der gemeldeten Person zu machen und zu entscheiden, ob Frühinterventionsmassnahmen angezeigt sind und eine IV-Anmeldung vorzunehmen ist. Achtung: Die Meldung zur Früherfassung stellt keine eigentliche IV-Anmeldung dar und entsprechend beginnt die Wartefrist, z.B. für eine Rente, nicht zu laufen. Die Massnahmen der Frühintervention sollen verhindern, dass Personen wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ganz oder teilweise aus dem Arbeitsprozess herausfallen. Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs zu finden.

Dies geschieht mittels Arbeitsplatzanpassung, Ausbildungskursen, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozialberuflicher Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen. Parallel dazu klärt die IV ab, ob ein Anspruch auf eigentliche Eingliederungsmassnahmen der IV besteht (Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel). Auf die Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch und es wird auch kein Taggeld ausgerichtet. Anspruch haben Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von eigentlichen beruflichen Massnahmen geschaffen werden können. Die Fähigkeit, eine Präsenzzeit von mind. zwei Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche zu leisten, muss gegeben sein. Die Massnahmen zielen insbesondere auf Menschen mit einer psychischen Behinderung.

Sie bezwecken die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Förderung der Arbeitsmotivation, die Stabilisierung der Persönlichkeit und das Einüben sozialer Grundfertigkeiten. Die Massnahmen sind grundsätzlich auf die Dauer von insgesamt einem Jahr beschränkt. Sie können in spezialisierten Institutionen oder an der bisherigen Arbeitsstelle durchgeführt werden. Im zweiten Fall unterstützt die IV den Arbeitgeber, wobei die IV ihm für seine Bemühungen bis max. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt, um zu verhindern, dass die Eingliederungsfähigkeit während der Wartezeit verloren geht.

Sie sollen möglichst langfristig sicherstellen, dass eine Person eine Arbeitstätigkeit ausüben kann. Wer invaliditätsbedingt in der Berufswahl oder in der bisherigen Tätigkeit behindert ist und daher auf eine spezialisierte Beratung angewiesen ist, hat Anspruch auf Berufsberatung. Sie beinhaltet Beratungsgespräche sowie die Abklärung von Eignung und Neigungen und der beruflichen Möglichkeiten. Sofern notwendig können praktische berufliche Abklärungen wie z.B. Versicherte, die ihre schulische Ausbildung abgeschlossen haben und noch nicht erwerbstätig waren und denen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund ihrer Behinderung invaliditätsbedingt Mehrkosten entstehen (z.B. Transportkosten; Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung in einer Eingliederungsstätte erfolgen muss; besondere Schulkosten, wenn eine gewöhnliche Lehre nicht möglich ist) haben Anspruch auf Vergütung dieser Mehrkosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten und der Behinderung angepasst ist. Die IV übernimmt nur die behinderungsbedingten Mehrkosten, da in der Schweiz die Erstausbildung grundsätzlich auf eigene Kosten absolviert wird. Falls behinderungsbedingt ein Erwerbsausfall in Kauf genommen werden muss (z.B. kein Lehrlingslohn, verlängerte Ausbildungsdauer), gewährt die IV (bei Versicherten ab 18 Jahren) ein kleines Taggeld.

Ist die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder eine andere Erwerbstätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar (Verdiensteinbusse über 20%), übernimmt die IV die Kosten einer Umschulung, sofern die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann und die Massnahme verhältnismässig erscheint. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Umschulung in einen Beruf mit denselben wie den bisherigen Verdienstmöglichkeiten. Arbeitsunfähige eingliederungsfähige Personen haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Berufsfachleute der IV, unabhängig davon ob berufliche Massnahmen vorausgegangen sind oder nicht. Die Leistungen umfassen Beratung und aktive Unterstützung bei der Stellenbewerbung und bei der Arbeitssuche.

Sie kann auch im Hinblick auf die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes oder eine allfällige Umplatzierung im Betrieb beansprucht werden. Kann eine Stelle vermittelt werden, so kann die IV dem neuen Betrieb während der Einarbeitungszeit einen sogenannten Einarbeitungszuschuss ausrichten, wenn die Leistungsfähigkeit anfänglich noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Anspruch auf IV-Taggelder haben Personen, welche aufgrund einer Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme (berufliche Massnahmen) der IV verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen. Personen über 20 Jahren erhalten das sogenannte «grosse Taggeld». Dieses beträgt 80% des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch max. Fr. 326.- pro Tag (Stand 2019). Personen unter 20 Jahren oder solche in erstmaliger beruflich...

tags: #rechte #von #menschen #mit #autismus