ADHS Pflegegeld Voraussetzungen in der Schweiz

Menschen mit einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) können in der Schweiz einen Nachteilsausgleich erhalten, der ihnen hilft, faire Bedingungen in Schule, Ausbildung und Studium zu bekommen. Menschen mit ADHS haben das Recht auf einen Nachteilsausgleich. In der Schweiz ist die Chancengleichheit für alle Menschen in der Bundesverfassung verankert.

Um zu verstehen, wieso Menschen mit ADHS ein Recht auf einen Nachteilsausgleich haben, muss man sich bewusst machen, welche Auswirkungen ADHS auf den Alltag hat. Damit Betroffene von ADHS trotz ihrer Symptome und deren Auswirkungen im Bereich der Bildung nicht benachteiligt werden, haben sie ein Recht auf den Nachteilsausgleich. Dieser ist kein Vorteil, sondern eine Massnahme zur Gleichstellung.

ADHS kann es Schüler:innen erschweren, sich zu konzentrieren oder Aufgaben strukturiert zu erledigen. Damit sie dieselben Chancen wie Ihre Mitschüler:innen haben, können die Erziehungsberechtigten einen Nachteilsausgleich beantragen. Schulen arbeiten oft eng mit Schulpsycholog:innen und Lehrkräften zusammen, um den besten individuellen Nachteilsausgleich zu finden.

Um einen Nachteilsausgleich bei ADHS in der Schweiz zu beantragen, benötigen Schüler:innen in der Regel eine medizinische Diagnose und ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass ADHS die schulischen Leistungen beeinträchtigt. Ein formeller Antrag wird von den Eltern oder Lehrpersonen bei der Schulleitung eingereicht. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und muss in der Regel jedes Jahr neu beantragt werden.

Es ist wichtig, im Antrag auch darauf hinzuweisen, dass die Schule dafür verantwortlich ist, die Informationen an alle beteiligten Lehrpersonen weiterzuleiten. Wird der Antrag abgelehnt, können Eltern Einspruch erheben und gegen die Entscheidung vorgehen. Auch in der Ausbildung müssen Betroffene den Nachteilsausgleich rechtzeitig beantragen.

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Wer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, steht vor der Frage, wie es mit der beruflichen Laufbahn weitergeht. Vor allem für Menschen mit ADHS ist es wichtig, dass sie in einem Umfeld arbeiten, in dem sie ihre Stärken und Fähigkeiten gut einbringen können. Im Studium ist der Nachteilsausgleich besonders wichtig, da Studierende hier oft mit grösseren Herausforderungen und einer höheren Selbstorganisation konfrontiert sind.

Die Beantragung des Nachteilsausgleichs im Studium erfolgt direkt bei der jeweiligen Hochschule, oft in Absprache mit einer Beratungsstelle für Studierende mit Behinderungen. Ja, ADHS kann als Behinderung anerkannt werden, wenn die Einschränkungen den Alltag oder schulische sowie berufliche Leistungen stark beeinträchtigen. Ein Nachteilsausgleich muss aktiv beantragt werden.

Dies geschieht in der Regel durch ein Gesuch bei der Schule, Ausbildungsstelle oder Hochschule. Eine ärztliche Diagnose sowie weitere Nachweise sind oft erforderlich. In der Schule wird der Nachteilsausgleich meist in Zusammenarbeit mit Lehrpersonen, Eltern und Schulpsychologinnen erarbeitet.

Pflegestufen in der Schweiz

Die Einteilung in Pflegestufen spielt eine entscheidende Rolle für die Versorgung von pflegebedürftigen Personen in der Schweiz. Pflegestufen dienen dazu, den Umfang des täglichen Hilfebedarfs einzuschätzen. Auch wenn in der Schweiz der Begriff „Pflegegrad“ nicht offiziell verwendet wird, erfüllen die Pflegestufen eine ähnliche Funktion.

Ein zentrales Kriterium ist dabei die Alltagskompetenz, also inwieweit die Tätigkeiten des alltäglichen Lebens selbstständig, unabhängig und eigenverantwortlich ausgeführt werden können: Sie hilft, den tatsächlichen Pflegebedarf objektiv festzustellen. Die Einteilung erfolgt in zwölf klar definierte Pflegestufen, gemessen anhand des täglichen Zeitaufwands für Pflege in Minuten. Je nach Einstufung gelten fixe Beträge, die den Pflegeaufwand finanziell abbilden.

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Die nachfolgende Tabelle zeigt die Pflegestufen nach zeitlichem Pflegebedarf pro Tag:

PflegestufenZeitl. Pflegebedarf pro TagErklärung
1<20 MinutenGeringer Pflegebedarf: Personen sind weitgehend selbstständig und benötigen nur punktuelle Unterstützung - etwa bei der Körperpflege, beim Anziehen oder der Medikamenteneinnahme.
221-40 Minuten
341-60 Minuten
461-80 MinutenMittlerer Pflegebedarf: Es besteht regelmässiger Unterstützungsbedarf in mehreren Bereichen, z. B. bei der Mobilität, bei der umfassenderen Körperpflege oder bei medizinischen Massnahmen
581-100 Minuten
6101-120 Minuten
7121-140 MinutenErhöhter Pflegebedarf: Tägliche, intensive Hilfe ist notwendig. Die Selbstständigkeit ist stark eingeschränkt, oft besteht grosse Abhängigkeit bei alltäglichen Aktivitäten.
8141-160 Minuten
9161-180 Minuten
10181-200 MinutenSehr hoher Pflegebedarf: Umfassende Pflege und Betreuung rund um die Uhr, auch nachts. Meist bei schweren körperlichen oder kognitiven Einschränkungen (z. B. Demenz, Palliativpflege).
11201-220 Minuten
12>220 Minuten

Bewertungssysteme für Pflegestufen

In der Schweiz werden zur Erfassung des Pflegebedarfs unterschiedliche standardisierte Systeme verwendet. Welches Instrument zum Einsatz kommt, hängt oft vom Kanton oder der jeweiligen Pflegeeinrichtung ab.

  • BESA - das meistgenutzte System
  • RAI (Resident Assessment Instrument): Erfasst detailliert den Gesundheitszustand sowie die funktionellen Fähigkeiten von Bewohner und bildet die Grundlage für pflegerische und therapeutische Massnahmen.
  • RUG (Resource Utilization Groups): Baut auf den RAI-Daten auf und dient insbesondere der Personal- und Kostenplanung.
  • PLAISIR: Ein in der Romandie verbreitetes Instrument zur Ermittlung des Pflegebedarfs in institutionellen Einrichtungen.

Wie erhält man eine Pflegestufe?

Eine Pflegestufe wird in der Regel dann vergeben, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen, also die Alltagskompetenz geringer wird und Betreuung oder Pflege notwendig ist. Typische Auslöser sind altersbedingte Einschränkungen, chronische Erkrankungen oder Diagnosen wie beginnende Demenz. In der Schweiz kommen drei standardisierte Verfahren zur Erfassung des Pflegebedarfs zum Einsatz - am häufigsten wird das BESA-System verwendet. Dieses ermöglicht eine systematische Einstufung durch geschultes Pflegepersonal auf Basis konkreter Unterstützungsleistungen im Alltag.

Bei der Begutachtung werden unter anderem folgende Pflegeleistungen erfasst:

  • Verabreichung von Medikamenten
  • Hilfe bei der Körperpflege (z. B. Duschen, Toilettengang, Zahnpflege)
  • Unterstützung beim An- und Ausziehen
  • Begleitung und Hilfe bei der Mobilität, z. B. beim Aufstehen, Gehen oder Treppensteigen
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

Diese Leistungen gehören zur sogenannten Grundpflege, die sich auf alle wichtigen Bereiche der täglichen Selbstversorgung bezieht. Auch Fälle mit besonders hohem Pflegebedarf - etwa bei fortgeschrittener Demenz, schweren körperlichen Behinderungen oder vollständiger Pflegeabhängigkeit - werden durch das Einstufungssystem berücksichtigt und entsprechend höher bewertet.

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Finanzielle Unterstützung für Eltern mit behinderten Kindern

Die Behinderung oder Krankheit eines Kindes führt zu einem erhöhten finanziellen Aufwand bei den Eltern. Neben der Invalidenversicherung gibt es Organisationen, die Sie finanziell unterstützen können. Als Eltern eines Kindes mit Behinderungen haben Sie im Alltag viele zusätzliche Herausforderungen zu meistern.

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine der zentralen Anlaufstellen für Eltern von Kindern mit Behinderungen. Die IV bietet verschiedene Angebote, die den spezifischen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien gerecht werden. Vereine und Organisationen wie Pro Infirmis und Procap spielen dabei oft eine wichtige Rolle, indem sie zusätzliche Beratung und Unterstützung anbieten.

Leistungen und Hilfen der IV

Folgende Leistungen und Hilfen können gewährt werden:

  • Hilflosenentschädigung (HE): Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Behinderung auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sind, können eine Hilflosenentschädigung beantragen. Diese Unterstützung hilft, die zusätzlichen Kosten, die durch die notwendige Betreuung entstehen, zu decken.
  • Intensivpflegezuschlag (IPZ): Wenn das Kind zeitlich aufwendige Betreuung benötigt, kann ebenso der Intensivpflegezuschlag beantragt werden. Dieser entfällt jedoch nach dem 18. Lebensjahr.
  • Assistenzbeitrag: Eltern, die die Betreuung ihres Kindes nicht alleine bewältigen können, können einen Assistenzbeitrag beantragen, um Unterstützung bei der Pflege anzustellen.
  • Invalidenrente: Anspruch auf eine IV-Rente besteht frühestens ab dem 18. Lebensjahr, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%.
  • Ergänzungsleistungen (EL): Ergänzungsleistungen können beantragt werden, wenn die Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken.
  • Lohnzahlung über Spitex: Eltern können Lohnausfälle über die Anstellung bei einer Spitex ausgleichen.
LeistungBeschreibungBesonderheiten
Hilflosenentschädigung (HE)Unterstützung für Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Behinderung auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sind.Ab dem 18. Lebensjahr: Zuschlag für lebenspraktische Begleitung.
Intensivpflegezuschlag (IPZ)Zuschlag für zeitlich aufwendige Betreuung von Kindern mit Behinderung.Entfällt nach dem 18. Lebensjahr.
AssistenzbeitragBeitrag zur Anstellung einer oder mehrerer Personen für die Unterstützung bei der Betreuung.Nur nicht in gerader Linie Verwandte können angestellt werden.
InvalidenrenteZiel der IV ist die Eingliederung ins Erwerbsleben.Volle Rente ab 70% Invaliditätsgrad, abgestufte Rente zwischen 40% und 69%.
Ergänzungsleistungen (EL)Monatlicher Betrag zur Abdeckung von Lebenshaltungskosten, Miete, Heimkosten, Krankenkassenprämien sowie AHV-/IV-Beiträgen.Anspruch bei Bezug von IV-Taggeld, IV-Rente oder HE für Erwachsene.
Lohnzahlung über SpitexAngehörige Pflegende erhalten für ihre Pflegearbeit Lohn.Die privaten Spitex Organisationen dienen gleichzeitig als fachliche und emotionale Begleitung.

Kinder und Jugendliche, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen sind, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag der IV.

Die Hilflosenentschädigung wird als Tagespauschale ausgerichtet, unabhängig davon, ob den betroffenen Familien durch die Beanspruchung von Drittpersonen Kosten entstanden sind oder nicht. Sie dient also auch als Abgeltung des eigenen Mehraufwands und ermöglicht damit den Eltern, ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung ihrer beeinträchtigten Kinder zu reduzieren. Auch der Intensivpflegezuschlag soll es ermöglichen, Kinder mit Behinderungen zu Hause zu betreuen.

Anspruchsvoraussetzungen für die Hilflosenentschädigung

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht immer nur, solange eine Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Die Hilflosenentschädigung wird somit in keinem Fall exportiert. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gilt bei Auslandaufenthalten bis zu 3 Monaten pro Jahr nicht als unterbrochen.

Keine Rolle spielt bei Minderjährigen mit Schweizer Bürgerrecht, ob die Hilflosigkeit in einem Zeitpunkt entstanden ist, als sie in der Schweiz Wohnsitz hatten oder nicht. Auch bei den Kindern von EU- und EFTA-Staatsangehörigen, die dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU unterstehen, spielt dies keine Rolle.

Die drei Hilflosigkeitsgrade

In der IV werden drei Hilflosigkeitsgrade unterschieden:

  • Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person in allen von der Praxis anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
  • Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
  • Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist, oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, oder eine durch das Gebrechen bedingte besonders aufwändige Pflege benötigt, oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

Alltägliche Lebensverrichtungen

Die Praxis hat sechs alltägliche Lebensverrichtungen als massgebend definiert:

  • Aufstehen, Absitzen, Abliegen
  • Ankleiden, Auskleiden
  • Essen (Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung ans Bett bringen)
  • Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen)
  • Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft)
  • Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Höhe der Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung wird als Tagesansatz ausgerichtet:

  • Fr. 67.20 pro Tag bei schwerer Hilflosigkeit
  • Fr. 42.00 pro Tag bei mittelschwerer Hilflosigkeit
  • Fr. 16.80 pro Tag bei leichter Hilflosigkeit

Wer eine Hilflosenentschädigung beansprucht, muss jeweils alle 3 Monate ein Formular ausfüllen. Auf diesem muss aufgeführt werden, an welchen Tagen die betreffende Person daheim gewohnt hat und welche Tage sie in einem Spital oder Heim verbracht hat. Die Auszahlung wird nach Eingang dieses Formulars ausgelöst.

Der Intensivpflegezuschlag

Bei Minderjährigen, die eine besonders intensive Betreuung benötigen, gewährt die IV zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag. Eine intensive Betreuung liegt vor, wenn täglich eine behinderungsbedingte Betreuung von durchschnittlich mindestens vier Stunden benötigt wird.

Anrechenbar ist in diesem Zusammenhang der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung gleichen Alters. Unter die Behandlungspflege fallen z.B. physiotherapeutische Übungen, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung oder Massnahmen zur Atemtherapie. Als Grundpflege wird die Hilfe beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, beim Anziehen und Ausziehen, bei der Körperpflege, beim Toilettengang sowie beim Essen berücksichtigt.

Der Intensivpflegezuschlag wird ebenfalls in Form einer Pauschale gewährt, und zwar unabhängig davon, ob den Eltern effektiv Betreuungskosten entstanden sind. Er beträgt:

  • Fr. 33.60 pro Tag bei einer anrechenbaren Betreuung von mindestens 4 Stunden täglich
  • Fr. 58.80 pro Tag bei einer anrechenbaren Betreuung von mindestens 6 Stunden täglich
  • Fr. 84.00 pro Tag bei einer anrechenbaren Betreuung von mindestens 8 Stunden täglich

Kinder und Jugendliche erhalten grundsätzlich nur an jenen Tagen eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag, an denen sie daheim wohnen. Kein Anspruch besteht demgegenüber für jene Tage, die in einem Heim verbracht werden. Massgebend ist, ob jeweils auch die Nacht in der Institution verbracht wird. Wer nur tagsüber in einer Institution verbringt, dem wird der Anspruch nicht gekürzt.

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