Gehalt als Psychotherapeut in eigener Praxis in der Schweiz

Der Psychotherapeut-Lohn bzw. Psychotherapeutin-Lohn variiert in der Schweiz stark, kann aber bei einem Jahresverdienst von mehr als 100’000 Schweizer Franken liegen. Die Nachfrage nach diesem Beruf steigt in der Schweizer Gesellschaft, denn psychische Krankheiten treten immer häufiger auf. Hier liegt es an den Therapeuten/-innen, psychische Störungen durch psychotherapeutische Gespräche, Entspannungsverfahren, Verhaltenstherapie, Analyse und kognitive Methoden zu behandeln.

Verdienst während der Ausbildung

Im Studium verdienen angehende Psychotherapeuten/-innen noch nichts - ausser bei einem parallel bestehenden Studentenjob, etwa als studentische Hilfskraft an der Hochschule oder Universität. Studentische Hilfskräfte in Psychologie verdienen beispielsweise an der ETH Zürich einen durchschnittlichen Stundenlohn von 30 Schweizer Franken. An der Universität Zürich erhalten sie im Mittel 28 Franken pro Stunde. Die Studiengebühren betragen pro Semester circa 720 Schweizer Franken für Studenten/-innen und 150 Franken für Doktoranden/-innen.

Kosten der Weiterbildung

Um Psychotherapeut/in in der Schweiz zu werden, benötigen Absolventen/-innen eines Psychologie-Studiums auf Masterstufe eine umfangreiche Weiterbildung, die sehr kostenintensiv ist. Diese dauert in der Regel zwischen vier und sechs Jahren und kostet zum Beispiel an der Universität Bern 39’450 Schweizer Franken.

Gehaltsaussichten nach dem Studium

Zum Berufseinstieg arbeitet man in der Regel als Assistenzpsychologe/-in in psychiatrischen Kliniken, um praktische Erfahrung zu sammeln. Der Lohn von Psychotherapeuten/-innen in der Schweiz kann je nach Art der Einrichtung, an der sie tätig sind, variieren. Am höchsten ist der Verdienst in diesem Beruf an Universitäten, sowie in Klinken und Spitälern. Hier liegen die höchsten Jahresverdienste bei mehr als 150’000 Schweizer Franken und fangen nur selten bei weniger als 135’000 Franken per anno an.

Im Durchschnitt verdienen Psychotherapeuten/-innen nach Angaben des Lohnbuchs 2025 monatlich im Mittel 7’657 Schweizer Franken. Das entspricht einem durchschnittlichen Jahresverdienst von 99’541 Franken (exklusive dem 13. Auch für diese Berufsgruppe gibt es Einrichtungen, die Gesamtarbeitsverträge (GAV) anbieten. Im Falle von Psychotherapeuten/-innen sind dies insbesondere Kliniken und Spitäler. In den Berner Spitäler und Kliniken unterliegen Psychotherapeuten/-innen einem GAV und werden dort in das Lohnband 22 eingruppiert. Ihr Jahresverdienst beträgt dann zwischen 98’744 und 157’991 Schweizer Franken.

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Gehaltsunterschiede nach Alter und Geschlecht

Der Lohn von Psychotherapeuten/-innen unterscheidet sich nach Alter und Geschlecht.

Alter Männer Frauen
25 bis 35 Jahre 99’500 CHF 99’246 CHF
35 bis 45 Jahre 107’249 CHF 107’249 CHF
45 bis 55 Jahre 118’000 CHF 118’000 CHF

Mit zunehmender Berufserfahrung steigt der Lohn von diesen Fachkräften. In der Schweiz sind Teilzeitbeschäftigungen als Psychotherapeut/in in Spitälern und Kliniken nicht unüblich. Bei einer Arbeitszeit von 20 bis 29 Stunden pro Woche verdienen sie etwa 41’724 Schweizer Franken pro Jahr.

Im Vergleich zu ähnlichen Berufen verdienen Psychotherapeuten/-innen mit einem durchschnittlichen Jahreslohn von 107’000 Schweizer Franken einen relativ guten Lohn, der beispielsweise über dem von Psychologen/-innen liegt. Psychotherapeuten/-innen haben in der Regel bereits ein sehr hohes Einkommen. Durch weitere Fortbildungen können sie ihren monatlichen Durchschnittslohn von 8’231 Schweizer Franken aber noch weiter steigern. Der Verdienst von Oberpsychologen/-innen oder als leitende/r Psychologe/-in kann bis zu 9’272 Franken pro Monat betragen.

Gehalt in eigener Praxis

Selbstständig tätige Psychotherapeut:innen bilden eine wichtige Interessengruppe innerhalb unseres Verbandes. Der ZüPP gibt seinen Mitgliedern Auskunft zu den erforderlichen Bewilligungen im Kanton Zürich. Die Tätigkeit als selbständige Psychotherapeut:in erfordert eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich. Für die Abrechnung mit der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die ab 1. Juli 2022 möglich ist, sind zusätzliche Schritte notwendig.

Laut PsyG Art. 5-10 dürfen in der Schweiz nur Personen die Berufsbezeichnung Psychotherapeut:in führen, die nach dem Hochschulstudium auf Masterstufe in Psychologie eine eidgenössisch anerkannte Weiterbildung in Psychotherapie absolviert haben. Über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse und Weiterbildungstitel befindet die Psychologieberufekommission (PsyKo) des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

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Eine eidgenössich anerkannte Weiterbildug ist Psychotherapie ist die Voraussetzung für den Erhalt einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung (PsyG, Art. Psychologieberufegesetz (PsyG): Ausübung des Psychotherapieberufs (5.

Berufsausübungsbewilligung

Selbstständige Psychotherapeut:innen benötigen eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, da sie den Beruf der psychologischen Psychotherapie fachlich eigenverantwortlich gegen Entgelt ausüben. Eine Berufsausübungsbewilligung ist auch erforderlich, wenn sie zwar im Namen und auf Rechnung einer anderen Person (z.B. einer Einzelunternehmung oder einer GmbH), jedoch fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten. Die Berufsausübungsbewilligung wurde früher Praxisbewilligung genannt.

Ab dem 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeut:innen, welche die eidgenössischen Anforderungen erfüllen und eine kantonale Zulassung haben, auf Grundlage einer vorherigen ärztlichen Anordnung ihre Tätigkeit selbständig ausüben und ihre Leistungen über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen.

Die reguläre Anordnungsbefugnis ist beschränkt auf Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin, für psychosomatische Medizin sowie auf Psychiater:innen. Psychologische Psychotherapeut:innen brauchen eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich. Die Anforderungen für den eidgenössischen Psychotherapie-Weiterbildungstitel bleiben unverändert, wobei es neu für die Zulassung zur selbständigen Abrechnung über die Grundversicherung ein zusätzliches, drittes Jahr klinische Praxis in einer Weiterbildungsstätte braucht, wie sie auch für den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie bestimmt sind - das heisst für die Psychotherapie mit Erwachsenen in einer Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C (neu seit Dez. 2022), für die Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen in einer der Kategorien A, B oder C (siehe SIWF-Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten).

Für psychologische Psychotherapeut:innen, die vor dem 1. Juli 2022 bereits die eidgenössische Anerkennung hatten und psychotherapeutisch arbeiten, gelten Übergangsbestimmungen: Sie müssen per 1.7.2022 drei Jahre psychotherapeutische Praxis mit Supervision nachweisen; die Anforderungen der Weiterbildungsstätte entfallen.

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Jede:r Psychotherapeut:in, welche:r zur Grundversicherung zugelassen werden möchte und selbstständig auf eigene Rechnung arbeiten wird, muss ein Gesuch beim Kanton eingeben. Dieses Gesuch muss zusätzlich zur Berufsausübungsbewilligung (auch Praxisbewilligung genannt) gestellt werden. Für Organisationen der psychologischen Psychotherapie gibt es ein separates Gesuchsformular.

Das Gesuch darf gemäss den Angaben des Kantons Zürich maximal 3 Monate vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme eingegeben werden. Die Bearbeitungsfrist liegt bei 8 Wochen. Rechtzeitig eingereichte Zulassungsgesuche werden zudem ungeachtet der Verzögerungen per angegebenem Beginn der Tätigkeit verfügt und ermöglichen damit eine Abrechnung der Tätigkeit zulasten der OKP ab diesem Datum (vorausgesetzt der Antrag zur OKP-Zulassung wird nicht abgelehnt).

Für die Abrechnung mit der OKP benötigen Psychotherapeut:innen eine ZSR-Nummer, die bei der SASIS AG beantragt wird. Für die Zuteilung einer ZSR-Nummer wird auch eine Bestätigung der selbstständigen Tätigkeit mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sowie die GLN-Nummer benötigt. Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Die Global Location Number (GLN) kann bei RefData abgefragt und beantragt werden. Sie ist auch im Psychologieberuferegister verfügbar.

Eine bereits erteilte UID kann beim Bundesamt für Statistik abgefragt werden. Wer noch keine UID besitzt, wird diese mit der Bestätigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch eine Ausgleichskasse oder beim Eintrag als Einzelunternehmen ins Handelsregister erhalten.

Anordnungsbefugnis und Sitzungsanzahl

Anordnungsbefugt sind Ärzt:innen mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin oder Ärzt:innen mit interdisziplinärem Schwerpunkt Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosozialen Medizin.

Handelt es sich um Leistungen zur Krisenintervention oder um Kurztherapien für Patient:innen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation, darf psychologische Psychotherapie von Ärzt:innen aller Fachrichtungen mit einer Beschränkung auf zehn Sitzungen angeordnet werden.

Die Anzahl Sitzungen in der Anordnung ist auf 15 Sitzungen limitiert. Nach einem Informationsaustausch mit der anordnenden ärztlichen Fachperson sind weitere 15 Sitzungen möglich. Danach wird eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.

Vor der 30. Sitzung informiert der/die psychologische Psychotherapeut:in oder der/die Patient:in den/die erst anordnende Ärzt:in, falls eine Fortsetzung der Behandlung als notwendig erachtet wird.

Um eine Fortführung der Behandlung zu beantragen, ist auf Basis des Berichts des/der psychologischen Psychotherapeut:in eine Beurteilung eines/einer Fachärzt:in für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie nötig (die auch aufgrund eines reinen Aktenstudiums erfolgen kann), die dann dem Antrag des/der erstanordnenden Ärzt:in zuhanden des/der Vertrauensärzt:in der Krankenkasse beigelegt werden muss.

Der/Die Vertrauensärzt:in überprüft den Antrag und stellt der Versicherung einen eigenen Antrag, ob und für welche Dauer die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann. Für Psychotherapien, die durch Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder mit einem interdisziplinären Schwerpunkttitel Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM angeordnet wurden, ist keine zusätzliche Fallbeurteilung notwendig (vgl.

Tarife und Abrechnung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den provisorischen Tarif für psychologische Psychotherapie auf 2.58 Franken pro Minute festgelegt (154.80 Franken für 60 Minuten). Mit dem Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich gilt auch die neue Tarifstruktur in der Version vom 7. Juni 2022. Der provisorische Tarif gilt unpräjudiziell bis zum Vorliegen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Tarifvertrags oder bis zur Festsetzung von Tarifen, falls die Vertragsverhandlungen scheitern.

Relevant ist neben dem Tarif insbesondere die neue Tarifstruktur, da damit alle Leistungen abgerechnet werden können, auch solche in Abwesenheit.

Für Versicherte von HSK (Helsana, KPT und Sanitas) kann die Rechnungsstellung ab dem 1. Juli gemäss Tier payant erfolgen, d.h. mit Rechnungsstellung an die Krankenkassen. Wir rechnen damit, dass dies seitens der FSP mit den anderen Versicherern auch bald geklärt sein wird. Das Anordnungsformular wird mit der Rechnung der Krankenkasse eingereicht.

Auch der ZüPP empfiehlt den Beitritt zum HSK-Tarifvertrag, da eine möglichst grosse Unterstützung durch viele Mitglieder der gefundenen Tariflösung noch mehr Gewicht verleiht. Ausserdem garantiert er, dass Leistungen von Personen in Weiterbildung mit den angeschlossenen Krankenkassen abgerechnet werden können. Der Beitritt ist für ZüPP- und FSP-Mitglieder kostenlos. Auch Psychologische Organisationen können dem Tarifvertrag beitreten, wobei für diese eine kleine jährliche Gebühr anfallen wird.

Für die Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen stehen verschiedene Software-Lösungen zur Verfügung. Gemäss dem Tarifvertrag mit HSK (Helsana, KPT und Sanitas) können zugelassene Psychotherapeut:innen, Organisationen der psychologischen Psychotherapie sowie Spitalambulatorien die Leistungen von Psycholog:innen, welche nachweislich klinische Erfahrung im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Weiterbildung erwerben, mit einem Abzug von 10% verrechnen. Dafür ist der Beitritt zum HSK-Tarifvertrag notwendig.

Die FSP führte zudem anfangs 2023 eine Umfrage bei den Santésuisse-Krankenkassen durch, welche teilweise eine Vergütung dieser Leistungen von Psychotherapeut:innen in Weiterbildung zusicherten, jedoch unter Vorbehalt des hängigen Gerichtsverfahrens, welches die Santésuisse verursachte. Auch die CSS-Versicherung führt auf ihrer Webseite eine entsprechende Kostenübernahme mit Vorbehalt auf.

Die Beschäftigung von Psychotherapeut:innen in Weiterbildung ist im Kanton Zürich bei fachlich verantwortlichen Psychotherapeut:innen in eigener Praxis, in Organisationen der Psychologischen Psychotherapie oder in Kliniken möglich (§ 8 PPsyV). Es steht Psychotherapeut:innen frei, sich zu Organisationen zusammenzuschliessen oder selbstständig auf eigene Rechnung tätig zu sein. Im Unterschied zu den Ausführungen des BAG („Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des KVG zu Leistungserbringern") verlangt der Kanton Zürich für Organisationen der Psychologischen Psychotherapie dabei jedoch keine Rechtsform als juristische Person.

Die Beschäftigung von Psycholog:innen in Weiterbildung erfordert im Kanton Zürich weiterhin eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung (Gesuchsformular unselbstständige Psychotherapie). Gemäss der FSP müssen Psychotherapeut:innen, die Personen in Weiterbildung beschäftigen, über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in psychologischer Psychotherapie (mindestens 50%-Pensum) nach eigenem Psychotherapiefachtitel verfügen.

Die Kriterien zur Voraussetzung für die Anstellung von Personen in Weiterbildung wurden von den drei Psyverbänden ASP, FSP und SBAP gemeinsam erstellt. Sie gelten für ihre Mitglieder verbindlich und sind jederzeit durch die Krankenkassen überprüfbar. Als Personen in Weiterbildung gelten alle Personen, die eine akkreditierte Weiterbildung zur Psychotherapie absolvieren oder wenn sie bereits eidg. anerkannte Psychotherapeut:innen sind, das dritte klinische Jahr gemäss Art.

Bezüglich der Situation bei den Zusatzversicherungen verweisen wir auf die Informationen der FSP. Es gibt inzwischen Zusatzversicherungen, die keine Leistungen mehr übernehmen und auf einer OKP-Abrechnung mittels Anordnung bestehen. Patient:innen sollten vor der Behandlung - auch bei Fortsetzung einer Behandlung - sich von der Zusatzversicherung schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Kosten weiterhin übernehmen werden. Die Situation scheint auch bei vielen Zusatzversicherungen noch unklar zu sein.

Falls die Zusatzversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen die Patient:innen die Kosten selbst tragen. Falls die Zusatzversicherung unrechtmässig die Leistung verweigert, kann eine Beschwerde bei der Ombudsstelle der Krankenversicherung erhoben werden.

Psychotherapeut:innen sind auf jeden Fall verpflichtet, Patient:innen darauf aufmerksam zu machen, dass die Therapie auch von der Grundversicherung finanziert werden kann, sofern eine ärztliche Anordnung besteht. Dies gilt auch für bestehende Patient:innen.

Die Invalidenversicherung, IV, bezahlt Psychotherapien bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, wenn die Therapie unmittelbar der Eingliederung ins Erwerbsleben oder der Behandlung von Geburtsgebrechen dient. Das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, hat dazu mit den Verbänden FSP, ASP und SBAP einen Vertrag ausgehandelt, welcher die Kostenübernahme regelt.

Der ZüPP gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich kostenlos im ZüPP-Psyfinder zu registrieren. Dieser ermöglicht es Personen, die psychologische Beratung oder eine:n Psychotherapeut:in suchen, einfach und schnell eine qualifizierte Fachperson im Kanton Zürich zu finden. Die Anleitung zur Registration gibt es im Mitgliederbereich.

Alle psychologischen Psychotherapeut:innen sind im Psychologieberuferegister, PsyReg, des BAG mit persönlichen und beruflichen Angaben gelistet. Für Mitglieder ist dieser Service gratis.

Gehalt von Psychiatern

Psychiater/innen erzielen in der Schweiz einen attraktiven Lohn. Zwar belegen sie innerhalb der Ärzteschaft - bezogen auf das Monatsgehalt - einen der hinteren Plätze, aber das Gehalt kann sich im europäischen Vergleich trotzdem sehen lassen. Selbstständige Psychiater/innen in der Erwachsenen-Medizin verdienen pro Jahr ungefähr 219‘000 CHF. Kinder- und Jugendpsychiater/innen in der Niederlassung, liegen mit einem Jahresgehalt von circa 187‘000 CHF knapp dahinter.

Angestellte Fachärzte/-innen für Psychiatrie verdienen weniger als ihre selbstständigen Kollegen/-innen. Wie auch in anderen Branchen, hängt der Lohn von Psychiatern/-innen von einigen Faktoren ab. Zunächst ist entscheidend, in welchem Kanton sich die Praxis befindet, beziehungsweise der/die Psychiater/in beschäftigt ist. Auch in der Schweiz spielen Alter und Geschlecht bei der Höhe des Verdienstes eine entscheidende Rolle.

Generell verdienen Ärztinnen in der Schweiz signifikant weniger als ihre männlichen Kollegen. Eine Differenz, die sich auch mit steigender Berufserfahrung oder in Abhängigkeit vom Arbeitsort kaum ausgleicht. Die Lohnunterschiede haben sich in den vergangenen Jahren etwas entspannt. Vermutlich sind diese Veränderungen durch den steigenden Frauenanteil innerhalb der Ärzteschaft bedingt.

Neben dem regulären Monatseinkommen verzeichnen Fachärzte/-innen für Psychiatrie in der Schweiz auch häufig andere Einkünfte. Diese können aus Nebentätigkeiten, Kapitalerträgen oder anderen Quellen bezogen werden.

Gemessen an den Gehältern ärztlicher Kollegen/-innen aus anderen Fachrichtungen, belegen Schweizer Psychiater/innen bei der Höhe des Einkommens regelmässig den letzten Platz. Ärzte/-innen in der Schweiz können demzufolge ein Vielfaches der oben genannten Einkommenshöhe erreichen, wenn sie beispielsweise in der Radiologie oder einer speziellen chirurgischen Disziplin beschäftigt sind.

Durchschnittlicher Jahreslohn

In der ganzen Schweiz verdient eine Person in Vollzeit als psychotherapist im Durchschnitt einen Bruttolohn von CHF 107 000 pro Jahr. Dieser beinhaltet Boni und den 13. Monatslohn. Ein typischer Lohn liegt in der Regel zwischen CHF 12 600 und CHF 196 000, basierend auf 141 Lohnangaben. Der tatsächliche Jahreslohn kann je nach Erfahrung, Unternehmensgrösse und Standort variieren.

Lohn nach Berufserfahrung

Einsteiger ohne Berufserfahrung können mit einem Jahresgehalt von CHF 100 000 rechnen. Das höchste zu erwartende Gehalt in diesem Beruf liegt bei CHF 121 100 pro Jahr.

Lohntrend

In den Jahren 2023-2025 erreichte der Durchschnittslohn mit CHF 115 000 pro Jahr seinen Höchststand.

Bestbezahlte Branchen

Die bestbezahlte Branche für den Beruf psychotherapist ist Personalberatung mit einem Durchschnittsgehalt von CHF 158 836 pro Jahr. Darauf folgen die Branchen Gesundheits-/ Sozialwesen und Beratung diverse.

Löhne nach Kanton

Die beiden Kantone mit den höchsten Gehältern für psychotherapist sind Aargau und Appenzell IR. Die Löhne variieren je nach Kanton, abhängig vom lokalen Arbeitsmarkt und den Branchentrends.

Lohnsystem im Kanton Zürich

Für Angestellte des Kantons Zürich gilt das kantonale Lohnsystem, welches sowohl die selbständigen als auch die der jeweiligen Direktion unterstellten öffentlich-rechtlichen Institutionen, wie zum Beispiel psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Integrierte Psychiatrie Winterthur, usw. anwenden. Verschiedene private Organisationen und Institutionen im Gesundheits- und in anderen Bereichen orientieren sich ebenfalls am Lohnsystem des Kantons.

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