Immer wieder liest man in den Medien von Unfällen zwischen Autos und Eisenbahnfahrzeugen. Oft gibt es verletzte Personen, der Bahnbetrieb kommt zum Erliegen. Da stellt sich die Frage, wie das korrekte Verhalten an Bahnübergängen ist und wer im Falle eines Unfalls haftet.
Verhaltensregeln an Bahnübergängen
Bei der Auto Theorieprüfung gibt es neben Fragen zum Tram auch immer wieder Fragen zum korrekten Verhalten bei Bahnübergängen.
Neben dem Haltegebot für die Verkehrsteilnehmenden und dem Vortrittsrecht der Eisenbahnfahrzeuge gibt es weitere Bestimmungen, welche der Verkehrssicherheit dienen. Weiter muss beim Überqueren von Bahnübergängen die Geschwindigkeit angepasst und jede Verzögerung vermieden werden.
Daraus ergibt sich, dass Verkehrsteilnehmende bei stockendem Verkehr vor dem Bahnübergang warten müssen, bis sie den Bahnübergang ohne Verzögerung vollständig überqueren können.
Geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht oder rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten „Halt“.
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Auch wenn das rote Blinklicht schon leuchtet, aber die Schranke noch vollständig oben ist, darfst du den Bahnübergang keinesfalls überqueren.
Halbschranken dürfen keinesfalls umfahren werden. Überholen ist an Bahnübergängen ohne Schranken in den meisten Fällen verboten.
Freiwilliges Halten auf Bahnübergängen ist verboten.
Unbewachte Bahnübergänge: Bei einem unbewachten Bahnübergang - also bei einem Bahnübergang ohne Blinklichtsignale oder Lichtsignale sowie bei einem Bahnübergang mit einem gelb blinkenden Licht und beim Signal "Strassenbahn" - ist der Strassenbenützer verpflichtet, sich zu vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Bahnübergang frei ist. Er muss anhalten, wenn ein Eisenbahnfahrzeug herannaht.
Wenn Sie sich auf die Auto Theorieprüfung vorbereiten, sind diese Grundlagen für den sicheren Umgang mit Trams und Bahnübergängen essentiell. Indem Sie diese Verkehrsregeln beachten, tragen Sie zur Sicherheit im Strassenverkehr bei - nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer.
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Das Verhalten gegenüber Trams
In der Schweiz ist das Tram, respektive die Strassenbahn, wie es im deutschen Sprachraum auch genannt wird ein alltägliches Fortbewegungsmittel, das vor allem in Städten wie Zürich, Basel und Bern eine zentrale Rolle spielt. Doch was gilt es für Autofahrer im Umgang mit dem Tram zu beachten?
Vortritt, Kreuzen und Überholen
Grundsätzlich muss der Strassenbahn das Geleise freigegeben werden und der Vortritt gelassen werden. In der Schweiz hat das Tram in der Regel Vortritt. Es gibt aber auch eine Ausnahme, die Sie kennen sollten: Wenn nämlich die Strassenbahn von einer Neben- in eine Hauptstrasse einbiegt, hat sie nicht automatisch Vortritt. Ein fahrendes Tram wird rechts überholt. Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden.
Haltestellen und Linksabbiegen
Strassenbahnen halten oft an speziellen Schutzinseln, die in der Regel in der Mitte der Strasse liegen. Wenn Sie als Autofahrer an solchen Haltestellen vorbeifahren, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Steigen bei einer Haltestelle ohne Schutzinsel die Fahrgäste auf der Verkehrsseite aus, so müssen die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Autofahrer halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn wieder freigegeben haben. Es ist dabei ein Abstand von mindestens 2 Meter hinter dem Tram einzuhalten.
Halten und Parkieren
Auf Strassenbahngleisen darf man weder halten noch parkieren. Neben den Schienen darf hingegen gehalten oder parkiert werden, es muss aber ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Verkehrssignale
Unter den Verkehrssignalen in der Schweiz gibt es auch das Signal „Strassenbahnen“, das vor Schienenfahrzeugen auf Strassen warnt. Ausserorts werden Kreuzungen mit Strassenbahnen als Bahnübergänge signalisiert. Das andere ist das Signal „Bahnübergang ohne Schranken“, das vor Bahnübergängen steht, die lediglich durch Lichtsignale oder Andreaskreuze gekennzeichnet sind. Strassenbenützer müssen sich vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht.
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Strafbarkeit bei Verstössen
Das Verletzen der hievor genannten Bestimmungen ist strafbar.
Das Halten auf einem Bahnübergang wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 80.00 bestraft, das Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 (bis 2 Stunden), CHF 60.00 (um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden) resp. CHF 100.00 (um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden). Wer länger als 10 Stunden parkiert, riskiert ein Strafverfahren mit einer höheren Strafe.
Wer demgegenüber einen Unfall mit einer Eisenbahn verursacht und dadurch den Bahnbetrieb während mehr als einer Stunde behindert, erfüllt den Straftatbestand von Art. 239 Ziff. 2 StGB (Störung des Eisenbahnverkehrs in gravierender Weise) und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.
Strafbar ist auch, wer den Eisenbahnverkehr in unerheblicher Weise hindert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bahnbetrieb während weniger als einer Stunde behindert wird.
Haftung bei Unfällen
Gemäss Eisenbahngesetz gilt die Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass das Eisenbahnunternehmen grundsätzlich für den Schaden haftet, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.
Die Eisenbahngesellschaft kann sich jedoch von der Haftpflicht befreien, wenn ein Sachverhalt, der ihr nicht zugerechnet werden kann, derart zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass dieser als Hauptursache anzusehen ist. Dies ist u.a. bei grobem Verschulden der geschädigten Person der Fall.
Ein solches wurde beispielsweise bei einer Fahrzeugführerin angenommen, welche durch ein Gespräch abgelenkt und ohne Kontrollblick auf einen nicht überwachten Bahnübergang fuhr und dabei einen Unfall mit einem herannahenden Zug verursachte.
Ein grobes Verschulden und die Entlastung der Eisenbahngesellschaft von der Haftpflicht wurden auch im Falle eines Lastwagen-Chauffeurs angenommen, welcher trotz gehörig funktionierender und gut sichtbarer Blinklichtanlage mit unverminderter Geschwindigkeit einen Bahnübergang zu überqueren versuchte und dabei von einem Zug erfasst wurde.
In den meisten Fällen sind somit die unachtsamen Verkehrsteilnehmer, welche die nötige Vorsicht nicht anwenden und Bahnübergänge trotz sich senkenden Schranken, Blinklichtern oder eines herannahenden Zuges befahren, haftbar.
Bei einem Unfall auf einem Bahnübergang muss die Bahnverwaltung unverzüglich benachrichtigt werden.
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