Auch als Fussgänger gehört man zum Strassenverkehr. Viele wissen zwar um die damit verbundenen Rechte, sind sich jedoch nicht über die ebenfalls dazugehörenden Pflichten im Klaren. Es ist wichtig, die Regeln und Gesetze zu kennen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Vortrittsrecht von Fussgängern
Personen, die zu Fuss im Strassenverkehr unterwegs sind, haben auf Fussgängerstreifen, Gehwegen sowie Fusswegen, die mittels blauem Gebotsschild gekennzeichnet sind, Vortritt.
Gesetze und Regeln für Fussgänger
Ampeln gelten auch für Fussgänger, zumindest diejenigen, die für solche vorgesehen sind. Das Betreten der Fahrbahn bei Rot und somit das Missachten des Lichtsignals kann mit einer Busse geahndet werden. Es lohnt sich also nicht nur aus Sicherheitsgründen, die Grünphase eines Lichtsignals abzuwarten.
Verhalten am Fussgängerstreifen
Jedes Kind weiss: «Auf dem Fussgängerstreifen habe ich Vortritt!» Aber auf einem Fussgängerstreifen unvermittelt die Strasse zu überqueren, ohne das Anhalten eines herannahenden Fahrzeugs abzuwarten, ist nicht nur rücksichtslos, sondern auch gefährlich. Es kommt immer wieder vor, dass Personen in ihren Motorfahrzeugen während der Fahrt abgelenkt sind. Betritt jemand in diesem Moment den Fussgängerstreifen, kann es zu gefährlichen Situationen oder sogar Unfällen kommen. Ähnlich gefährlich ist das Betreten der Fahrbahn beispielsweise hinter einem haltenden Bus oder parkierten Fahrzeugen.
Das abrupte Betreten des Fussgängerstreifens ohne Rücksicht auf den rollenden Verkehr kann ausserdem als «Erzwingen des Vortrittsrechts» gewertet werden, was eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung darstellt.
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Wird die Fahrbahn neben dem Fussgängerstreifen überquert, kann dies mit einer Busse geahndet werden. Diese Regelung gilt bis 50 Meter vor und nach dem Fussgängerstreifen. Bei Fussgängerüberführungen und -unterführungen gelten dieselben Vorschriften.
Verhalten in 30er-Zonen und Begegnungszonen
In Begegnungszonen haben Fussgänger grundsätzlich Vortritt vor dem rollenden Verkehr. Dies gilt auch beim Überqueren der Strasse. Anders sieht dies bei 30er-Zonen aus. Fussgänger dürfen zwar grundsätzlich überall die Strasse überqueren, sie müssen dabei aber den Fahrzeugen auf der Strasse den Vortritt gewähren.
Verhalten auf Schnellstrassen
Es kann jedem passieren, dass das Auto eine Panne hat oder man damit sogar einen Verkehrsunfall verursacht. In diesem Fall ist höchste Vorsicht geboten: Es ist ratsam, beim Verlassen des Fahrzeugs auf einer Fahrbahn umgehend Schutz hinter der Leitplanke zu suchen. Zudem sollte man sich schnellstmöglich eine Warnweste überziehen.
Unabhängig davon wird das grundlose Betreten der Fahrbahn durch Drittpersonen mit einer Busse bestraft und ist ebenfalls ausserordentlich gefährlich. Viele unterschätzen eine solche Situation, respektive die damit verbundenen Gefahren.
Auch beim Joggen oder Spazieren am Fahrbahnrand ohne Gehweg gibt es einiges zu beachten: Hält man sich auf einer öffentlichen Strasse auf, so muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden. Sind mehrere Personen zusammen unterwegs, müssen diese hintereinander gehen. Das Gehen oder Laufen ist auch auf Ausserorts-Strecken nicht verboten, erfordert jedoch umso mehr Vorsicht seitens der Fussgängerin oder des Fussgängers. Nicht erlaubt ist der ungezwungene Aufenthalt am Fahrbahnrand von Autobahnen und Autostrasse.
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Vor dem Beginn eines Spaziergangs am Strassenrand sollte man sich bereits zu Hause Gedanken über die geeignete Ausrüstung machen. Ist es draussen dunkel oder die Witterung schlecht, sollte man sich helle Kleidung oder bestenfalls solche mit reflektierenden Komponenten anziehen. Ist solche Kleidung nicht vorhanden, macht es Sinn, sich bei schlechten Sichtverhältnissen mit einer Taschenlampe oder einem anderen Leuchtmittel auszurüsten.
Weitere Widerhandlungen
Die Auflistung der zu erwartenden Bussen bei Widerhandlungen sind ebenfalls in der Strassenverkehrsgesetzgebung zu finden.
- Nichtbenützen des Trottoirs
 - Benützen eines Radwegs durch Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn ein Trottoir vorhanden ist
 - Benützen eines Radwegs durch Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn ein Fussweg vorhanden ist
 
Bei den folgenden Widerhandlungen droht eine Busse:
- Nichtbeachten des Signals «Verbot für Fussgänger»
 - Nichtbeachten eines Wechselblinksignals oder eines einfachen Blinksignals
 - Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken und Halbschranken
 
Fussgängerstreifen mit Mittelinsel
Bei Zebrastreifen mit Mittelinsel gelten spezielle Regeln. Rechtlich macht die Insel aus einem Streifen zwei und unterbricht den Vortritt der Fussgänger. Für die zweite Hälfte des Streifens ist man zu Fuss also verpflichtet, erneut zu schauen, ob man den Vortritt gefahrlos wahrnehmen kann.
Für Autos heisst das: Ja, man darf durch, wenn jemand noch die andere Seite quert oder nach Queren der eigenen Seite bereits auf der Gegenseite angekommen ist. Aber Achtung: Auch am zweiten Streifen haben Fussgänger bei Annäherung den Vortritt.
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Autofahrerinnen und -fahrer müssen damit rechnen, dass Passanten regelwidrig ohne Schauen weiterlaufen! Also muss man vorausschauend fahren und auch dann noch anhalten können.
Für Fussgänger heisst das: Man muss auf der Insel zwar nicht anhalten, sollte sich aber bewusst sein, dass der Streifen auf der anderen Seite wie ein neuer Streifen gilt. Also erneut gucken, ob man queren kann. Vortritt nie erzwingen.
An Fussgängerstreifen mit Insel darf man durch, wenn jemand die Gegenseite quert. Aber nur, solange man deren Vortritt nicht behindert oder gar jemand gefährdet. Im Zweifel lieber einmal zu viel halten. Und für beide Seiten gilt: Toleranz und ein nettes Handzeichen wirken Wunder.
Die Rolle der Sichtbarkeit
Die Sichtbarkeit der Verkehrsteilnehmenden spielt im Strassenverkehr eine entscheidende Rolle. Bereits nach wenigen Metern werden dunkel gekleidete Personen schwerer erkennbar. Bei Dämmerung und Nacht, aber auch bei Nebel oder Regen nimmt dieser Effekt gar zu.
Besonders in der Dämmerung, bei schlechter Sicht oder in der Nacht werden Sie als Fussgänger*in oder Jogger*in mit dunkler Kleidung schnell übersehen. Auch am Tag erhöhen helle und leuchtende Farben Ihre Sichtbarkeit. Wenn Sie nachts oder bei schlechter Sicht mit einem Trottinett, Skateboard oder mit Inline-Skates auf Radwegen oder auf der Fahrbahn unterwegs sind, müssen Sie sich oder Ihr Gerät mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtendem Licht ausstatten.
Besondere Vorsicht bei Kindern
Der Strassenverkehr kann für Kinder eine gefährliche Umgebung sein. Ihnen jedoch eigene Erfahrungen zu ermöglichen, ist für ihre Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Der Schulweg stellt für Ihr Kind eine einzigartige Lernmöglichkeiten dar.
Kinder sind auch impulsiv und häufig unberechenbar. Erst ab dem Alter von ca. 14 Jahren können sie sich länger auf den Strassenverkehr konzentrieren. Es ist daher von grösster Bedeutung, dass Sie als Eltern den Schulweg gemeinsam mit Ihrem Kind begehen und es auf die Gefahren aufmerksam machen, auf die es achten muss, wenn es dereinst allein unterwegs sein wird.
Tipps für Eltern und Kinder
- Vorbild sein: Queren Sie die Strasse beim Fussgängerstreifen und laufen Sie erst dann los, wenn alle Autos stillstehen.
 - Kurze Strecken zu Fuss: Gehen Sie zu Fuss einkaufen, ein Eis essen oder im Park spielen.
 - Mit Spiel und Spass lernen: Entdecken Sie tolle Ideen, um Verkehrsregeln auf spielerische Weise zu vertiefen.
 - Den Weg gut auswählen: Der kürzeste Weg ist nicht unbedingt der sicherste.
 - Ohne Zeitdruck losgehen: Planen Sie genügend Zeit ein - so beugen Sie Stress vor, der für Ihr Kind zur Gefahr werden kann.
 - Sich unter alle Umständen sichtbar machen: Helle Kleidung und reflektierende Elemente machen Ihr Kind im Strassenverkehr besser sichtbar.
 - Den Schulweg zu Fuss bevorzugen: Bringen Sie Ihr Kind nicht mit dem Auto zur Schule.
 - Die Selbständigkeit schrittweise fördern: Sobald Sie das Gefühl haben, dass Ihr Kind bald bereit ist, den Schulweg alleine zu meistern, können Sie es zunächst begleiten, ihm aber den Weg selbst «führen» lassen.
 
Wichtige Punkte beim Lernen
- Warte - luege - lose - laufe: Bringen Sie Ihrem Kind bei, vor dem Trottoirrand zu halten, nach beiden Seiten zu schauen und die Ohren zu spitzen.
 - Fussgängerstreifen mit Mittelinsel: Ihr Kind soll diese als zwei separate Fussgängerstreifen verstehen und diese auch in 2 Etappen queren.
 - Strasse ohne Fussgängerstreifen queren: Zeigen Sie Ihrem Kind, wo es die Strasse am besten queren kann - also eine Stelle mit guter Sicht in beide Richtungen und wo es auch selbst gut gesehen wird.
 - Queren der Strasse zwischen geparkten Autos: Erklären Sie ihm, dass dies zwar der direkteste Weg ist, aber für ein Kind aufgrund seiner geringen Körpergrösse gefährlich ist und daher vermieden werden sollte.
 - Verhalten auf einer Strasse ohne Trottoir: Wenn möglich sollte Ihr Kind auf der linken Strassenseite gehen, dem Verkehr entgegen.
 
Verhalten als Fahrzeuglenker
Worauf müssen Sie als Fahrzeuglenker achten, wenn Sie sich einem Fussgängerstreifen nähern?
- Achten Sie auf Fussgänger und seien Sie bereit zu bremsen.
 - Seien Sie besonders im Dunkeln achtsam, denn Fussgänger sind nicht immer von Weitem zu sehen.
 - Lassen Sie von rechts wie auch von links kommenden Fussgängern den Vortritt.
 - Halten Sie an, wenn eine Person auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren will.
 - Halten Sie ganz an, vor allem bei Kindern und älteren oder behinderten Menschen.
 
Gesetzliche Grundlagen für Fehlverhalten gegenüber Fussgängern
Im Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist in Artikel 6 die „Achtung anderer Verkehrsteilnehmer“ als wichtige Vorsichtsregel definiert. Zudem regelt die Verkehrsregelnverordnung, wann und an welchen Stellen Fussgänger Vortritt haben. Eigentlich weiss es jeder Lenker: In Bereichen von Fussgängerstreifen wird besonders vorsichtig gefahren.
In den gesetzlichen Grundlagen wurde das „Vertrauensprinzip“ definiert - dies gilt jedoch nur eingeschränkt für das Fehlverhalten von Kindern.
Hier kommt der sogenannte „Misstrauensgrundsatz“ zum Tragen, der in Artikel 26, Absatz 2, des Strassenverkehrsgesetzes definiert ist: „Eine besondere Vorsicht ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten geboten. Ebenso gilt der Misstrauensgrundsatz, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.“
Mögliche Strafen bei Fehlverhalten gegenüber Fussgängern
Wird ein Fussgänger durch einen anderen Verkehrsteilnehmer angefahren, muss die Strafe erst einmal definiert werden, sie ist nicht generell geregelt. Faktoren wie die Schuldfrage (Voll- oder Teilschuld) spielen hierbei eine grosse Rolle. Hat der Fussgänger keine Schuld am Unfall und wird verletzt, kann sich ein Kraftfahrer durchaus wegen Körperverletzung verantworten müssen. Als Strafe kann hier mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe gerechnet werden. Auch kann der Fussgänger auf zivilrechtlichem Weg Schmerzensgeld von dem Lenker verlangen.
Seit 2006 muss ein Fahrzeugführer, der den Vortritt missachtet, übrigens immer mit der Auferlegung einer Busse rechnen. Diese beträgt bei dem Missachten des Fussgängervortritts rund 30 CHF.
Was vielen Verkehrsteilnehmern nicht bewusst ist: Auch Fussgänger müssen mit einer Busse rechnen, wenn sie die für sie geltenden Verkehrsregeln missachten.
Wie kann ein Anwalt bei Fehlverhalten gegenüber Fussgängern unterstützen?
Gerade, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, sollten Sie sich in jedem Fall einen Rat bei einem Anwalt für Verkehrsunfall holen. Es gibt so viele verschiedene Arten von Unfällen mit Fussgängern, die rechtlich nicht immer ganz eindeutig sind. Auch wenn die Schuldfrage geklärt sein sollte, kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht Sie dabei unterstützen, Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen und mit ihnen vielleicht auch aussergerichtliche Lösungswege erreichen.
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