Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Hilfen für Menschen mit Schwerbehinderung und psychischen Störungen in der Schweiz. Dabei werden verschiedene Aspekte wie Hilflosenentschädigung, Vergünstigungen, Schutzrechte und die Situation von inhaftierten Personen mit Behinderungen behandelt.
Hilflosenentschädigung der IV
Die Hilflosenentschädigung der IV soll gesundheitlich beeinträchtigten Menschen ein unabhängiges Leben ermöglichen. Mit der Hilflosenentschädigung können finanzielle Aufwendungen beglichen werden, wenn jemand bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege oder Notdurft die regelmässige Hilfe von anderen Menschen benötigt.
Volljährige Personen haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind, oder wenn sie brauchen oder eine persönliche Überwachung notwendig ist. Die IV unterscheidet dabei zwischen einer schweren, mittelschweren oder leichten Hilflosigkeit.
Wer bereits eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Kinder, die zu Hause wohnen, können ebenfalls eine Hilflosenentschädigung erhalten. Massgebend ist der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Begleitung im Vergleich zu gesunden Kindern im gleichen Alter.
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht frühestens ein Jahr nach dem Beginn der Hilflosigkeit. Die Anmeldung ist nach der einjährigen Wartezeit bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen. Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und ob die Person im Heim oder zu Hause lebt. Die IV unterscheidet drei Hilflosigkeitsgrade - leicht, mittel und schwer. Diese werden anhand der Anzahl Lebensverrichtungen festgelegt, für die eine Person Hilfe benötigt.
Lesen Sie auch: Posttraumatische Belastungsstörung als Schwerbehinderung
Die Anmeldung für Hilflosenentschädigung ist nach einer einjährigen Wartezeit bei der kantonalen IV-Stelle einzureichen. Erwachsene mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung erhalten die Auszahlung monatlich. Bei minderjährigen Versicherten erfolgt die Auszahlung gegen vierteljährliche Rechnungsstellung nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode bei der IV-Stelle des Wohnkantons. Die Hilflosenentschädigung (und der Intensivpflegezuschlag) wird den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung überwiesen.
Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen
Eine physische oder psychische Behinderung ist in den meisten Fällen mit grossen finanziellen Belastungen verbunden. Menschen mit Behinderungen können von diversen Vergünstigungen profitieren. Allerdings gibt es zusätzlich viele weitere Angebote, die in diesem Artikel nicht erwähnt werden können. Denn Menschen mit einer Behinderung können zwar von verschiedensten Angeboten profitieren, eine vollständige Darstellung davon ist aber sehr schwierig, da die Ermässigungen von Gemeinde zu Gemeinde und von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt sind.
Hier eine Liste mit einigen der wichtigsten Ermässigungen:
- Radio- und Fernsehgebühren: Befreiung für Beziehende von Ergänzungsleistungen oder Haushalte, die ausschliesslich von taubblinden Personen bewohnt werden.
 - Steuerabzüge: Für Selbstbehalt, Prämien, Transporte, nichtpflichtige Medikamente und behinderungsbedingte Kosten.
 - Öffentlicher Verkehr: Ermässigtes Generalabonnement (GA) der SBB für Reisende mit IV-Ausweis und Ermässigungen mit der Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Begleitabo).
 - Motorfahrzeugsteuer: Unter bestimmten Voraussetzungen sind mobilitätseingeschränkte Personen von der Motorfahrzeugsteuer-Pflicht ausgenommen.
 - Freizeitbereich: Abonnements-Rabatte bei Zeitungen oder Zeitschriften, Subventionen für Ferienlager und Familienferien durch die Reka Stiftung Ferienhilfe.
 - Kultur, Sport und Bildung: Vergünstigungen für Eintritte ins Theater, Museen, Schwimmbäder etc. mit einem amtlichen grauen IV-Ausweis.
 - Kultur-Legi: Rabatte von bis zu 70 Prozent auf über 4'200 Angebote in der ganzen Schweiz für Menschen mit knappem Budget.
 - CARITAS-Markt: Produkte des täglichen Bedarfs zu Tiefstpreisen für Menschen mit knappem Budget.
 - Stiftung Sternschnuppe: Erfüllt Herzenswünsche von Kindern und Jugendlichen mit einer Krankheit oder Behinderung.
 - Familienpass Region Basel: Vergünstigungen und kostenlose Angebote für Familien in den Bereichen Sport, Kultur, Unterhaltung, Ausflüge, Ferien, Kurse und Weiterbildung.
 - Stipendien: Spezielle Stipendien für Menschen mit Behinderungen im Bildungsbereich.
 - Betreuungsurlaub: Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.
 
Invaliditätsbegriff im Sozialversicherungsrecht
Als „Invalidität“ wird gemäss gesetzlicher Definition eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Eine „Erwerbsunfähigkeit“ liegt dann vor, wenn als Folge einer Beeinträchtigung der körperlichen, kognitiven oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ein vollständiger oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt resultiert.
Jeder Invalidität muss somit als erstes eine gesundheitliche Beeinträchtigung zugrunde liegen. Die Ursache dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ist ohne Bedeutung. Es spielt also keine Rolle, ob eine Person von Geburt an beeinträchtigt ist oder ob sie später erkrankt oder verunfallt. Der Gesundheitsschaden kann körperlicher, kognitiver oder psychischer Art sein.
Lesen Sie auch: Belastung nach Organtransplantation
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung genügt für sich allein nicht zur Annahme einer Invalidität, auch wenn sie die körperliche und seelische Integrität eines Menschen noch so stark beeinflusst. Für die Sozialversicherungen ist sie im Hinblick auf die Beurteilung eines Rentenanspruchs erst dann relevant, wenn sie die Erwerbsfähigkeit einschränkt, und zwar für die Dauer von mehr als einem Jahr.
Bundesgerichtspraxis zu somatoformen Schmerzstörungen, vergleichbaren psychosomatischen Leiden und Depressionen sowie zu Abhängigkeitserkrankungen
In einem Urteil des Jahres 2015 (141 V 281) gab das Bundesgericht die bisherige Vermutung auf, wonach somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden in aller Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden können. An Stelle der bisherigen gesetzlichen Vermutung definierte das Bundesgericht einen strukturierten normativen Prüfungsraster mit Indikatoren.
Seit einem Urteil des Bundesgerichts von Ende 2017 (143 V 418) gilt das strukturierte Prüfungsraster auch für die Beurteilung psychischer Erkrankungen und somit insbesondere auch für die Beurteilung von Depressionen. In einem Urteil von Mitte 2019 (145 V 215) hat das Bundesgericht das strukturierte Prüfungsraster sodann auch auf Suchterkrankungen ausgedehnt.
Verschiedene Methoden der Invaliditätsbemessung
In der Invalidenversicherung wird zwischen drei verschiedenen Methoden unterschieden:
- Die Methode des Einkommensvergleichs
 - Die Methode des Betätigungsvergleichs
 - Die gemischte Methode
 
Massgebend für die Wahl der Methode ist immer, was eine Person ohne ihre gesundheitliche Beeinträchtigung tun würde.
Lesen Sie auch: Charakteranalyse: Winnie Puuh
Assistenzbeitrag
Ziel des Assistenzbeitrags ist es, Menschen mit erheblichem Assistenzbedarf ein möglichst selbstbestimmtes Leben ausserhalb von Heimstrukturen zu ermöglichen. Der Assistenzbeitrag ist eng an das Arbeitgebermodell geknüpft: Mit dem Assistenzbeitrag können nur Assistenzleistungen finanziert werden, welche von Personen erbracht werden, die von der Assistenz beziehenden Person selbst (oder von ihrer gesetzlichen Vertretung) im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt worden sind.
Einen Assistenzbeitrag können nur Personen beanspruchen, die zu Hause leben und eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV.
Für Volljährige mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gelten zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen. Sie haben nur Recht auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie entweder einen eigenen Haushalt führen, eine Berufsausbildung absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Minderjährige haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, falls sie regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung absolvieren oder wenn sie bereits einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben zudem Kinder mit einer schweren Behinderung, die nicht nur eine Hilflosenentschädigung, sondern auch einen Intensivpflegezuschlag beziehen.
Wie wird der Assistenzbedarf ermittelt?
Damit der Assistenzbeitrag festgelegt werden kann, muss als erstes in jedem Einzelfall der zeitliche Bedarf an regelmässigen Hilfeleistungen ermittelt werden. Erfasst werden sowohl der Bedarf an direkter Dritthilfe als auch der Bedarf an indirekter Dritthilfe (Anleitung, Kontrolle, aktive Überwachung).
Berücksichtigt wird die nötige Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, bei der Haushaltführung, bei der Freizeitgestaltung und der gesellschaftlichen Teilhabe, bei der Erziehung und Kinderbetreuung, bei der Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt.
Die anrechenbaren monatlichen Höchstansätze
Für die Hilfeleistungen in den Grundbereichen„alltägliche Lebensverrichtungen“, „Haushaltführung“ und „Freizeitgestaltung“ ist einerseits entscheidend, in welchem Grad eine Person von der IV als hilflos anerkannt worden ist, und andererseits, in wie vielen alltäglichen Lebensverrichtungen sie auf Dritthilfe angewiesen ist.
Für jede dieser alltäglichen Lebensverrichtungen werden anerkannt:
- bei leichter Hilflosigkeit maximal 20 Stunden monatlich
 - bei mittelschwerer Hilflosigkeit maximal 30 Stunden monatlich
 - bei schwerer Hilflosigkeit maximal 40 Stunden monatlich
 
Für die benötigte Hilfe in den Bereichen „Kinderbetreuung“, „gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit“, „berufliche Aus- und Weiterbildung“ und „Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ können zusammen monatlich höchstens 60 Stunden Assistenz angerechnet werden.
Schliesslich sind bei Menschen, die während des Tages dauernd überwacht werden müssen, zusätzlich maximal 120 Stunden Assistenz anrechenbar.
Anrechnung von Leistungen der IV und der Krankenversicherung
Ist der anrechenbare Assistenzbedarf einmal ermittelt, wird von der IV-Stelle als nächstes geprüft, wie weit dieser Assistenzbedarf nicht bereits durch andere Leistungen der IV und der Krankenversicherung gedeckt ist. Der Assistenzbeitrag ist eine subsidiäre Leistung, d.h. er kommt nur für die nicht bereits anderweitig gedeckten Kosten auf.
Schutzrechte und Inhaftierung
Zum Schutz ihrer Gesundheit haben inhaftierte Personen das Recht auf die gleiche medizinische Versorgung wie die übrige Bevölkerung. In der Schweiz berichtet eine grosse Mehrheit der Häftlinge von psychischen Krankheiten.
Der «UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen» (CRPD) empfiehlt, bei inhaftierten Menschen mit Behinderungen sollten keine Zwangsmassnahmen angewendet werden.
Aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit geniessen Menschen mit Behinderungen einen erhöhten Schutz vor Übergriffen. Die Anwendung von Zwangsmassnahmen für psychisch eingeschränkte Gefangene entspricht in den Schweizer Strafvollzugsanstalten jedoch nicht den Menschenrechten: Die Vorgehensweise bei physischem, psychischem oder medikamentösem Zwang sowie Isolation ist hierzulande nicht geregelt, vielmehr wird sie in mehreren nationalen und internationalen Berichten verurteilt.
Laut internationalen Rechtsquellen wie auch gemäss der Bundesverfassung (Art. 36 Abs. 1 S. 1 BV) muss die Anwendung von Zwangsmassnahmen in Strafanstalten auf einer klaren und präzisen gesetzlichen Grundlage basieren. Auch im Bereich der medikamentösen Behandlung bestehen rechtliche Lücken. Insbesondere die Zwangsmedikation stellt einen schweren Eingriff in die physische und psychische Integrität und die Würde der inhaftierten Person dar; ein solcher Eingriff muss in einem Gesetz geregelt werden.
Zahlreiche Berichte von nationalen und internationalen Kontrollorganen haben in der Schweiz Praktiken aufgedeckt, die das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 3 BV), das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) und das Recht, nicht der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden (Art. Die NKVF kritisierte nach ihrem Besuch in der geschlossenen Anstalt Curabilis im Jahre 2019 die Einsatzmodalitäten einer Zelleninterventionsbrigade.
Die Einzelhaft von Inhaftierten mit geistigen oder körperlichen Behinderungen stellt eine weitere Verletzung ihrer Rechte dar. Personen mit psychischen Behinderungen sollten in eine psychiatrische Einrichtung verlegt und nicht in Isolationshaft versorgt werden.
In der Praxis müssen daher viele Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ihre Massnahmen in gewöhnlichen Strafanstalten absitzen, die für eine angemessene therapeutische Behandlung ungeeignet sind (CPT, Bericht 2022). Die allgemeine Unkenntnis der Situation führt zu häufiger Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Diese Aussagen zeugen von einer stigmatisierenden und abwertenden Haltung der Gefängnisverwaltung und sind diskriminierend im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und Art.
Es verstösst gegen die Behindertenkonvention Art. 14 UN-BRK, wenn die Inhaftierung in einem Hochsicherheitstrakt und der automatische Gebrauch von Handschellen mit der besonderen Gefährlichkeit der Inhaftierten aufgrund ihrer geistigen oder psychischen Behinderungen begründet wird; dies ohne dass je eine Notwendigkeit solcher Maßnahmen geprüft wurde.
Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung verteidigt auch das Verbot der Zwangsmedikation von Menschen mit Behinderungen. Er argumentiert, eine solche Massnahme nehme den Menschen mit Behinderungen die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung. Sie stelle eine Diskriminierung im Sinne der Behindertenkonvention Art.
Somit ist das Kriterium der Gefährlichkeit, das die Einweisung in diese Einheiten rechtfertigen soll, häufig mit den psychischen Störungen der verurteilten Personen zu verbinden. Gemäss der Behindertenkonvention Art. 14 UN-BRK kann jedoch ein Freiheitsentzug niemals mit einer Behinderung gerechtfertigt werden.
Der CRPD ist der Ansicht, dass die Anwendung physischer, psychischer, medikamentöser oder räumlicher Zwangsmittel gegen das «Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe» verstösst (Art. 15 UN-BRK). Daher empfiehlt der Ausschuss der Schweiz, solche Praktiken bei inhaftierten Personen mit Behinderungen einzustellen.
Obwohl die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz ausreichend flexibel sind, um eine NMR-konforme Unterbringung zu gewährleisten, ist die praktische Umsetzung nach wie vor unbefriedigend; dies aufgrund des Mangels an Plätzen in spezialisierten Einrichtungen.
Bestimmungen, die atypische Verhaltensweisen kriminalisieren, haben besonders negative und unverhältnismäßige Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen und müssen deswegen gestrichen werden. Diese Empfehlungen stellen die Legitimität des Schweizer Gefängnissystems also solches in Frage.
Im März 2023 hat der Bundesrat das Massnahmenpaket «Behindertenpolitik 2023-2026» beschlossen. Auch private Arbeitgebende sollen «verpflichtet werden, zumutbare Massnahmen zu treffen, damit Mitarbeitende mit Behinderungen gleichgestellt einer Arbeit nachgehen können.
tags: #schwerbehinderung #psychische #störung #voraussetzungen