Psychische Gesundheit ist ein grundlegendes Menschenrecht. Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen haben Anspruch auf Gleichbehandlung, Teilhabe und Schutz vor Diskriminierung. Dennoch werden sie im Alltag oft benachteiligt und stossen auf rechtliche Hürden, wenn sie ihre Rechte durchsetzen wollen.
Was ist eine psychische Erkrankung?
Psychische Erkrankungen sind klinisch relevante Störungen, die das Denken, Fühlen oder Verhalten einer Person erheblich beeinträchtigen. Im Unterschied zu kurzzeitigen psychischen Belastungen erfordert eine psychische Erkrankung in der Regel eine Diagnose nach internationalen Klassifikationssystemen wie dem ICD-11 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) oder dem DSM-V (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen).
Sie umfassen Krankheitsbilder wie Depressionen, Angststörungen, Schizophrenie, bipolare Störungen oder Substanzabhängigkeiten. Eine psychische Störung liegt definitionsgemäss vor, wenn sie zu einer deutlichen Beeinträchtigung wichtiger Funktionsbereiche führt - etwa im sozialen, beruflichen oder familiären Umfeld. Deswegen fallen auch die Autismus-Spektrum-Störung ASS und die Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung ADHS unter psychische Erkrankungen.
Rechtliche Einstufung als Behinderung
Die WHO definiert Behinderung als Beeinträchtigung körperlicher Funktionen oder Strukturen infolge eines gesundheitlichen Problems oder Unfalls. Sie schränkt die Fähigkeit ein, alltägliche oder soziale Aktivitäten auszuüben. Behinderung wird dabei nicht nur als medizinisches, sondern auch als soziales Problem verstanden.
Sie kann sichtbar oder unsichtbar (wie im Falle psychischer Erkrankungen), vorübergehend oder dauerhaft sowie unterschiedlich ausgeprägt sein. Rechtlich werden psychische Erkrankungen dann als Behinderung eingestuft, wenn sie voraussichtlich langfristig bestehen und die Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich einschränken. Dies ergibt sich sowohl aus der Definition der WHO als auch aus dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK, SR 0.109).
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Die BRK spricht explizit von «langfristigen seelischen Beeinträchtigungen», die - in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren - eine gleichberechtigte Teilhabe behindern können (Art. 1 BRK). Die Schweizer Bundesverfassung (BV) schützt ausdrücklich vor Diskriminierung aufgrund einer «körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung» (Art. 8 Abs. 2 BV, SR 101). Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) definiert Menschen mit Behinderungen als Personen, denen es wegen einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung erschwert ist, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich auszubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Art. 2 BehiG).
Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, Diskriminierung zu verhindern und auch im privaten Bereich Schutz zu gewährleisten (Art. 35 BV). Das BehiG bietet Schutz bei Diskriminierungen durch Behörden oder konzessionierte Unternehmen, bietet aber im Privatbereich abgesehen von öffentlich angebotenen Dienstleistungen keinen Schutz. So bietet das BehiG im Falle von Diskriminierungen im Arbeitsleben zwischen Privaten keinen Schutz.
In der Schweiz wird eine psychische Erkrankung dann als Behinderung im Sinne des Invalidenversicherungsrechts anerkannt, wenn sie zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit führt. Dabei ist nicht allein die Diagnose entscheidend, sondern insbesondere die funktionelle Auswirkung der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gilt für alle Krankheiten. Im Falle von psychischen Krankheiten ist es besonders schwierig, die funktionellen Auswirkungen glaubhaft zu machen.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Behinderung
Für die Anerkennung einer psychischen Erkrankung und anderer Erkrankungen als Behinderung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst muss ein medizinisches Substrat vorliegen - das heisst, es muss eine fachärztlich fundiert diagnostizierte psychische Störung mit Krankheitswert bestehen, die über blosse Befindlichkeitsstörungen hinausgeht. Das Bundesgericht hat in BGE 127 V 294 klargestellt, dass psychosoziale Belastungen allein nicht ausreichen; erforderlich ist eine eigenständige psychiatrische Diagnose, wie etwa eine klinisch relevante, anhaltende Depression.
Zudem muss die psychische Erkrankung die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der betroffenen Person in erheblichem Mass beeinträchtigen. Eine blosse Diagnose genügt nicht, wenn daraus keine funktionellen Einschränkungen resultieren. In BGE 142 V 106 wurde hervorgehoben, dass entscheidend ist, ob der versicherten Person aufgrund ihres Leidens eine (teilweise oder vollständige) Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist.
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Weiter ist eine klare Abgrenzung zu psychosozialen Faktoren notwendig. Belastungen wie familiäre Konflikte oder Arbeitslosigkeit begründen für sich genommen keine Invalidität. Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie eine eigenständige psychische Erkrankung auslösen oder deren Auswirkungen verstärken.
Schliesslich erfolgt die Beurteilung psychischer Erkrankungen seit BGE 141 V 281 im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens. Dabei werden die funktionellen Auswirkungen anhand standardisierter Indikatoren geprüft, wobei insbesondere Wert auf die Objektivierbarkeit und Konsistenz der festgestellten Einschränkungen gelegt wird.
Diese Indikatoren werden in zwei Gruppen unterteilt: Erstens der funktionelle Schweregrad, der etwa durch eine therapieresistente Depression, chronifizierte Beschwerden, fehlende soziale Einbindung oder zusätzliche psychische Störungen (Komorbiditäten) belegt werden kann. Zweitens wird die Konsistenz der Einschränkungen geprüft, also ob die geschilderten Beeinträchtigungen mit dem tatsächlichen Verhalten übereinstimmen. Beispielsweise spricht für Konsistenz, wenn Betroffene weder im Alltag noch in der Freizeit aktiv sind, mehrere Eingliederungsversuche gescheitert sind und die Anamnese einen anhaltenden Leidensdruck zeigt.
Arten von Depressionen
Es gibt verschiedene Arten von Depressionen, die sich unterschiedlich auf die Stimmung auswirken können. Depressiv ist nicht gleich depressiv. Eine depressive Verstimmung kann sowohl als Anfang einer Depression als auch als kurzzeitiges Stimmungstief auftreten. Von dieser Depressionsart wird meist gesprochen, wenn sich Betroffene noch nicht länger als zwei Wochen freudlos und traurig fühlen.
- Leichte Depression: Eine leichte Depression wird diagnostiziert, wenn Betroffene länger als zwei Wochen unter einem Hauptsymptom (gedrückte Stimmung, Interessen- oder Freudlosigkeit sowie Antriebslosigkeit) und mindestens einem bis drei Zusatzsymptomen (Konzentrationsschwierigkeiten, Schuldgefühle, Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen, Veränderung des Appetits, innere Unruhe, Verlangsamung, Suizidgedanken) leiden, aber nicht so sehr eingeschränkt sind, wie Personen mit einer schweren Depression. In vielen Fällen können Menschen mit einer leichten Depression ihren Alltag bewältigen, arbeiten und soziale Kontakte pflegen. Eine leichte depressive Episode wird oft auch leichte Depression oder nach amerikanischer Definition, Minor Depression genannt.
- Mittelschwere Depression: Wenn Betroffene länger als zwei Wochen ein Hauptsymptom und vier Zusatzsymptomen an sich bemerken, wird von einer mittelschweren Depression gesprochen.
- Schwere Depression: Bei den Betroffenen einer schweren Depression sind mehrere, intensive Symptome vorhanden, darunter oft Suizidgedanken oder suizidale Handlungen. Haben Sie selbst Suizidgedanken? Lassen Sie sich helfen!
- Chronische Depression: Wenn die oben aufgeführten Symptome seit mehr als zwei Jahren anhalten, leiden Sie höchstwahrscheinlich unter einer chronischen Depression. Auffällig bei dieser Depressionsart ist, dass sie meist bereits im Kindes- oder Jugendalter beginnt und oftmals bei Menschen auftritt, die emotionale Vernachlässigung oder körperliche Gewalt erleben. Die Dysthymie ist, im Vergleich zur Major Depression, relativ selten. Letztere erleben rund neun Prozent der Bevölkerung, während nur zwei Prozent chronisch erkranken.
- Rezidivierende Depression: Es kann durchaus vorkommen, dass psychische Krankheiten wiederholt auftreten. Ist das bei einer Depression der Fall, wird von einer rezidivierenden (also wiederkehrenden) depressiven Störung gesprochen. Charakteristisch für diese Form ist, dass sich akute Krankheitsphasen mit beschwerdefreien abwechseln. Heisst: Betroffene können nach einer überstandenen depressiven Episode jahrelang keinerlei Symptome verspüren und dennoch wieder erkranken. Wer unter dieser Depressionsart leidet, sollte eine längerfristige Therapie machen, gegebenenfalls mit Antidepressiva, um Rückfälle zu vermeiden.
- Bipolare Störung: Ähnlich, wie bei der rezidivierenden Depression, treten typische Stimmungsstörungen bei einer bipolaren Störung im Wechsel auf. Je nach Ausprägung jedoch nicht immer im Wechsel mit symptomfreien Phasen. Einige Patient:innen erleben vor oder nach einer depressiven Episode eine extreme Hochstimmung, sind extrem aktiv, reizbar, sprunghaft und unruhig. Dieser Zustand wird auch Manie genannt, weshalb Betroffene auch als «manisch-depressiv» bezeichnet werden. Wie bei anderen Depressionsarten spielt hier die Genetik als Ursache eine Rolle. Auslöser können auch traumatische Erlebnisse, Stress oder Drogenmissbrauch sein. Die bipolare Störung wird oft spät als solche erkannt. Dies liegt vor allem daran, dass sich Patient:innen während ihrer manischen Phasen gesund fühlen und sich erst in den depressiven Episoden in Behandlung begeben. Das führt dazu, dass Psychiater:innen oder Psycholog:innen erst mit regulärer Gesprächstherapie und Antidepressiva behandeln, bevor sie die richtige Diagnose stellen und Stimmungsstabilisatoren wie Lithium oder Lamotrigin verschreiben. Bei Anzeichen einer Depression sollten Sie eine Fachperson aufsuchen.
- Saisonale Depression: Eine saisonal bedingte Depression tritt typischerweise im Herbst oder Winter auf, wenn die Tage dunkler und Temperaturen kälter werden. Von der Winterdepression Betroffene fühlen sich dann antriebslos, traurig und vermissen Sonne und Licht. Ein gesteigerter Appetit sowie vermehrter Schlaf weisen ebenfalls auf diese Art von Depression hin.
- Pränatale Depression: Ungefähr zwanzig Prozent aller Frauen verspüren während der Schwangerschaft Symptome, die denen einer Depression ähneln, jedoch weniger schwerwiegend sind. Auslöser der pränatalen Depression können Stress, Traumata oder erbliche Faktoren sein. Ausserdem stehen Hormonveränderungen als Ursache im Verdacht.
- Postnatale Depression: In der Schweiz stürzen jährlich 15 Prozent aller frisch gebackenen Mütter in eine Krise, erleiden also eine postnatale Depression. Besonders belastend ist für Betroffene der gesellschaftliche Druck. Immerhin erwartet das Umfeld nach der Geburt eines Kindes eine glückliche Mama, die vor Stolz und Liebe nur so strahlt. Stellen sich bei den Eltern (Männer können ebenfalls erkranken), jedoch Trauer, Angst oder gar Suizidgedanken ein, sorgt das für Unverständnis und Ablehnung, weshalb sich betroffene Mütter und Väter häufig erst spät Hilfe holen.
- Erschöpfungsdepression: Die Erschöpfungs- oder Stressdepression kann kaum vom Burnout unterschieden werden, da sie oft als Folge davon auftritt. Ein entscheidender Unterschied ist jedoch, dass ein Burnout per Definition von Überlastung im Job ausgelöst wird, eine Erschöpfungsdepression aber nicht zwingend mit der Arbeit zu tun haben muss.
Subtypen von Depressionen
- Agitierte Depression: Bei der agitierten Depression kehrt sich die Antriebslosigkeit ins Gegenteil, also in Ruhelosigkeit.
- Altersdepression: Die Altersdepression ist neben Demenz die häufigste psychische Erkrankung im Alter. Neben typischen Depressions-Anzeichen zeigen Betroffene oft unspezifische und atypische Symptome. Dazu gehören körperliche Beschwerden wie Schmerzen, Enge- und Beklemmungsgefühle in der Brust sowie Magendarm-Probleme.
- Anpassungsstörung: Hier treten depressive Symptome infolge eines einschneidenden Erlebnisses beziehungsweise einer gravierenden Lebensveränderung auf.
- Psychotische Depression: Patient:innen zeigen neben den klassischen Symptomen psychotische Anzeichen wie Realitätsverlust, Halluzinationen und Wahnideen.
- Somatische Depression: Eine somatische Depression äussert sich in körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Verdauungsstörungen, Schwindel oder Herzrasen, für die keine Ursachen gefunden werden können.
- Zyklothymia: Diese psychische Krankheit gehört zu den affektiven Störungen. Betroffene leiden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unter Stimmungswechseln, wobei sich chronisch depressive Phasen und Phasen gehobener Stimmung abwechseln.
- Melancholische Depression: Eine melancholische Depression zeichnet sich vor allem durch die schwerere Ausprägung des Stimmungstiefs aus.
Behandlung von Depressionen
Mit Ausnahme der bipolaren Störung werden alle Arten von Depressionen ähnlich behandelt: mit Psychotherapie und/oder Medikamenten wie Antidepressiva. Unterschiede gibt es lediglich in der von Psychiater:innen oder Psycholog:innen gewählten Therapieform sowie in der Behandlungsdauer. Diese richtet sich aber weniger nach der Depressionsart, sondern eher nach der Persönlichkeit der Patient:innen. Manche brauchen nur wenige Monate, bis sie sich besser fühlen, andere benötigen jahrelange Unterstützung durch eine:n Therapeut:in. Richtig oder falsch gibt es nicht, schliesslich geht es immer darum, Betroffene möglichst viel Lebensqualität und Wohlbefinden zurückzugeben.
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Herausforderungen und Unterstützung
Ein Leben mit Depressionen bringt verschiedene Herausforderungen mit sich. Sie sind jedoch nicht alleine! Sich mit anderen Betroffenen auszutauschen hilft, neue Lösungen und Perspektiven zu finden. Eine Depression wird in aller Regel mit Psychotherapie, Medikamenten oder einer Kombination aus beidem behandelt.
Antidepressiva steigern den Antrieb, stabilisieren die Stimmung und wirken angstlösend. Im Rahmen der Gesprächstherapie lernen Betroffene, ihre Erkrankung zu akzeptieren und entwickeln Strategien für den Umgang mit Krisen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel «Depression: Behandlung». Länge und Intensität einer depressiven Episode unterscheiden sich von Mensch zu Mensch. Klar ist: je früher die Therapie beginnt, desto besser die Prognose.
Politische und gesellschaftliche Aspekte
In der Schweiz leben rund 1.9 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Politisch gewinnt die Thematik von psychischen Erkrankungen an Aufmerksamkeit: So hat der Bundesrat eine Strategie zur Behindertenpolitik 2023-2026 verabschiedet, welche eine Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) vorschlägt, um den Schutz von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben zu stärken und Private zur Schaffung barrierefreier Dienstleistungen zu verpflichten. Zudem prüft der Bundesrat gesetzliche Massnahmen zur Förderung der gesellschaftlichen und öffentlichen Partizipation von Menschen mit Behinderungen.
Die Inklusionsinitiative des Vereins für eine inklusive Schweiz schlägt eine Änderung von Art. 8 BV vor, um einen Anspruch auf Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen sowie auf selbstbestimmtes Wohnen für Menschen mit Behinderungen zu verankern. Trotz der formellen Gleichstellung psychischer Beeinträchtigungen mit körperlichen Behinderungen bestehen in der Schweiz nach wie vor erhebliche Hürden für deren rechtliche Anerkennung und effektive Durchsetzung von Rechten. Zwar bieten Verfassung, Behindertengleichstellungsgesetz und internationale Konventionen wie die UN-BRK einen grundlegenden rechtlichen Rahmen, doch fehlt es in der Praxis an klaren Durchsetzungsmechanismen, insbesondere im Strafrecht und in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Schutzlücken und Handlungsbedarf
Strafrechtlich besteht jedoch eine Lücke: Der Diskriminierungstatbestand (Art. 261bis StGB) erfasst psychische Erkrankungen und andere Erkrankungen oder Behinderungen nicht ausdrücklich. Öffentliche Abwertungen bleiben in der Regel straflos, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung.
Die Anerkennung im sozialversicherungsrechtlichen Kontext (z.B. IV-Leistungen) ist besonders restriktiv: Sie erfordert nicht nur eine fachärztlich diagnostizierte Störung, sondern auch den Nachweis erheblicher funktioneller Einschränkungen, die objektivierbar und konsistent sein müssen. Belastungen rein psychosozialer Natur reichen nicht aus. Diese Schutzlücken zeigen, dass die bestehenden gesetzlichen Normen allein nicht genügen - es braucht eine konsequentere Umsetzung und Weiterentwicklung des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen.
Damit angesprochen sind auch die von der BRK erwähnten gesellschaftlichen Barrieren, die eine gleichberechtigte Teilhabe behindern können (Art. 1 BRK), also Umweltfaktoren, die die Integration erschweren.
Unterstützungsmöglichkeiten
Nicht jede Behinderung ist auf den ersten Blick erkennbar. Doch unsichtbare Beeinträchtigungen wie chronische Erkrankungen oder psychische Störungen schränken viele Betroffene stark ein. Darauf weisen Experten vor dem Internationalen Tag der Menschen mit Behinderungen (3. Dezember) hin - und fordern grössere Anstrengungen von der Politik.
Wie kann man Betroffene unterstützen?
- Wissen und Verständnis fördern: Wer psychische Behinderungen versteht, wird sensibler im Umgang mit Betroffenen. Dazu gehört, unvoreingenommen zuzuhören und nicht zu bagatellisieren.
- Offenheit am Arbeitsplatz: Arbeitgeber sollten Möglichkeiten schaffen, psychische Belastungen anzusprechen und flexible Lösungen anzubieten, etwa durch Homeoffice oder angepasste Arbeitszeiten.
- Hilfe anbieten, nicht aufzwingen: Unterstützung ist wichtig, sollte aber immer in Absprache mit den Betroffenen erfolgen. Sie wissen häufig am besten, was sie brauchen.
Depressionen verursachen weltweit die meisten gelebten Lebensjahre mit einer Behinderung
Durch keine andere Erkrankung gehen mehr gesunde Lebensjahre verloren als durch Depressionen. Bei den Betroffenen führen Depressionen zu erheblichem Leiden und häufig zu Arbeitsunfähigkeit und Frühberentung.
Laut WHO (2017) gilt die Depression weltweit als führende Ursache für Krankheit und Behinderung im Alltag, deren inadäquate Behandlung durch das Fachpersonal als Behinderungslast der Depressionsdienstleistung gilt.
Tabelle: Anerkennung von Depressionen als Behinderung
| Aspekt | Kriterien/Bedingungen |
|---|---|
| Medizinische Diagnose | Fachärztlich fundierte Diagnose einer psychischen Störung mit Krankheitswert (z.B. klinisch relevante, anhaltende Depression). |
| Funktionelle Beeinträchtigung | Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. |
| Abgrenzung zu psychosozialen Faktoren | Klare Abgrenzung zu psychosozialen Belastungen, die nicht allein für die Invalidität verantwortlich sind. |
| Objektivierbarkeit und Konsistenz | Nachweis von funktionellen Einschränkungen durch standardisierte Indikatoren, die objektivierbar und konsistent sind. |
| Gesetzliche Grundlage (Schweiz) | Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 BV), Behindertengleichstellungsgesetz (Art. 2 BehiG), UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 1 BRK). |
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