Selbstständig tätige Psychotherapeut:innen bilden eine wichtige Interessengruppe innerhalb unseres Verbandes. Wer als fachlich selbstständige/r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung.
Berufsausübungsbewilligung und Voraussetzungen
Die Tätigkeit als selbständige Psychotherapeut:in erfordert eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich. Selbstständige Psychotherapeut:innen benötigen eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, da sie den Beruf der psychologischen Psychotherapie fachlich eigenverantwortlich gegen Entgelt ausüben. Psychologische Psychotherapeut:innen brauchen eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich. Eine Berufsausübungsbewilligung ist auch erforderlich, wenn sie zwar im Namen und auf Rechnung einer anderen Person (z.B. einer Einzelunternehmung oder einer GmbH), jedoch fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten. Die Berufsausübungsbewilligung wurde früher Praxisbewilligung genannt.
Gemäss dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zählen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Laut PsyG Art. 5-10 dürfen in der Schweiz nur Personen die Berufsbezeichnung Psychotherapeut:in führen, die nach dem Hochschulstudium auf Masterstufe in Psychologie eine eidgenössisch anerkannte Weiterbildung in Psychotherapie absolviert haben. Eine eidgenössich anerkannte Weiterbildug ist Psychotherapie ist die Voraussetzung für den Erhalt einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung (PsyG, Art.
Über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse und Weiterbildungstitel befindet die Psychologieberufekommission (PsyKo) des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Alle psychologischen Psychotherapeut:innen sind im Psychologieberuferegister, PsyReg, des BAG mit persönlichen und beruflichen Angaben gelistet. Für Mitglieder ist dieser Service gratis.
Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022
Ab dem 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeut:innen, welche die eidgenössischen Anforderungen erfüllen und eine kantonale Zulassung haben, auf Grundlage einer vorherigen ärztlichen Anordnung ihre Tätigkeit selbständig ausüben und ihre Leistungen über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Seit dem 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten selbstständig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung.
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Die Anforderungen für den eidgenössischen Psychotherapie-Weiterbildungstitel bleiben unverändert, wobei es neu für die Zulassung zur selbständigen Abrechnung über die Grundversicherung ein zusätzliches, drittes Jahr klinische Praxis in einer Weiterbildungsstätte braucht, wie sie auch für den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie bestimmt sind - das heisst für die Psychotherapie mit Erwachsenen in einer Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C (neu seit Dez. 2022), für die Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen in einer der Kategorien A, B oder C (siehe SIWF-Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten).
Für psychologische Psychotherapeut:innen, die vor dem 1. Juli 2022 bereits die eidgenössische Anerkennung hatten und psychotherapeutisch arbeiten, gelten Übergangsbestimmungen: Sie müssen per 1.7.2022 drei Jahre psychotherapeutische Praxis mit Supervision nachweisen; die Anforderungen der Weiterbildungsstätte entfallen. Übergangsbestimmung: am 1. Juli bereits drei Jahre psychotherapeutische Arbeit unter Supervision.
Anordnungsbefugnis
Die reguläre Anordnungsbefugnis ist beschränkt auf Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin, für psychosomatische Medizin sowie auf Psychiater:innen. Anordnungsbefugt sind Ärzt:innen mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin oder Ärzt:innen mit interdisziplinärem Schwerpunkt Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin.
Die Titelträger:innen SAPPM sind autorisiert eine psychologische Psychotherapie anzuordnen. Im Gegensatz zu Haus- und Kinderärztinnen können Titelträger:innen SAPPM diesen Verlängerungs-Antrag eigenständig veranlassen (d.h.
Handelt es sich um Leistungen zur Krisenintervention oder um Kurztherapien für Patient:innen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation, darf psychologische Psychotherapie von Ärzt:innen aller Fachrichtungen mit einer Beschränkung auf zehn Sitzungen angeordnet werden.
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Anzahl der Sitzungen und Kostengutsprache
Die Anzahl Sitzungen in der Anordnung ist auf 15 Sitzungen limitiert. Nach einem Informationsaustausch mit der anordnenden ärztlichen Fachperson sind weitere 15 Sitzungen möglich. Danach wird eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig. Zeichnet sich ab, dass eine angeordnete psychologische Psychotherapie mehr als 30 Sitzungen benötigt, braucht es einen Verlängerungs-Antrag. Vor der 30. Sitzung informiert der/die psychologische Psychotherapeut:in oder der/die Patient:in den/die erst anordnende Ärzt:in, falls eine Fortsetzung der Behandlung als notwendig erachtet wird.
Um eine Fortführung der Behandlung zu beantragen, ist auf Basis des Berichts des/der psychologischen Psychotherapeut:in eine Beurteilung eines/einer Fachärzt:in für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie nötig (die auch aufgrund eines reinen Aktenstudiums erfolgen kann), die dann dem Antrag des/der erstanordnenden Ärzt:in zuhanden des/der Vertrauensärzt:in der Krankenkasse beigelegt werden muss. Der/Die Vertrauensärzt:in überprüft den Antrag und stellt der Versicherung einen eigenen Antrag, ob und für welche Dauer die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.
Für Psychotherapien, die durch Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder mit einem interdisziplinären Schwerpunkttitel Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM angeordnet wurden, ist keine zusätzliche Fallbeurteilung notwendig (vgl.
Ablauf der Anordnung
Die folgenden Informationen basieren auf der aktuellen vorläufigen Rechtslage:
- Die Anzahl der angeordneten Sitzungen gilt unabhängig davon, wie viel Zeit benötigt wurde, ob es Unterbrechungen, Ferien, Krankenhausaufenthalte, Jahreswechsel oder andere Ereignisse gab und ob die Versicherung oder der Psychotherapeut gewechselt wurde. Dies gilt pro Krankheitsfall.
 - Die meisten Krankenkassen werden Sie über das weitere Vorgehen informieren, wenn sie die Kostengutsprache erhalten.
 - Das PsyG legt nur das Verfahren bis zur 30. Sitzung fest. Wie die Krankenkassen ab der 30. Sitzung vorgehen, ist sehr individuell auf den Patienten zugeschnitten.
 
Wie funktioniert das konkret mit den Anordnungen?
- Nach der 1. Anordnung, die für 15 Sitzungen gültig ist (oder für 10 Sitzungen als Krisenintervention oder Kurztherapie), kann ca. nach der 13. Sitzung eine 2. Anordnung beim selben anordnenden Arzt beantragt werden.
 - Wenn die Psychotherapie mit einer Anordnung für 10 Sitzungen durchgeführt wurde (diese kann von jedem Arzt mit Facharztausbildung ausgestellt werden), muss nach dieser Anzahl von Sitzungen (oder kurz davor) eine ordnungsgemäße Anordnung eingeholt werden.
 - Wenn nach ca. 26 Sitzungen festgestellt wird, dass eine Fortsetzung der Psychotherapie angebracht wäre, muss ein anderes Formular verwendet werden. Sie können es entweder direkt an den Psychiater senden, der den Fall beurteilt, oder Sie können es an den anordnenden Arzt senden. Sie müssen den ersten Teil des Formulars ausfüllen, der anordnende Arzt füllt das Deckblatt aus. Der anordnende Arzt reicht dann den Antrag zusammen mit der Fallbeurteilung des Psychiaters bei der Krankenkasse ein.
 - Die Krankenkasse verpflichtet sich, den Versicherten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt darüber zu informieren, ob und für wie lange die Kosten der Psychotherapie weiterhin übernommen werden.
 
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Das Gesuch beim Kanton
Jede:r Psychotherapeut:in, welche:r zur Grundversicherung zugelassen werden möchte und selbstständig auf eigene Rechnung arbeiten wird, muss ein Gesuch beim Kanton eingeben. Dieses Gesuch muss zusätzlich zur Berufsausübungsbewilligung (auch Praxisbewilligung genannt) gestellt werden. Für Organisationen der psychologischen Psychotherapie gibt es ein separates Gesuchsformular. Der ZüPP hat zum Ausfüllen des Fomulars eine Anleitung erstellt (siehe unten). Das entsprechende Formular für psychologische Psychtherapeutinnen und Psychotherapeuten für die Beantragung einer Bewilligung und / oder einer OKP-Zulassung wurde Ende Februar 2022 hier aufgeschaltet.
Das Gesuch darf gemäss den Angaben des Kantons Zürich maximal 3 Monate vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme eingegeben werden. Die Bearbeitungsfrist liegt bei 8 Wochen. Rechtzeitig eingereichte Zulassungsgesuche werden zudem ungeachtet der Verzögerungen per angegebenem Beginn der Tätigkeit verfügt und ermöglichen damit eine Abrechnung der Tätigkeit zulasten der OKP ab diesem Datum (vorausgesetzt der Antrag zur OKP-Zulassung wird nicht abgelehnt). Nach positiver Prüfung des Gesuches erhalten Sie im Anschluss eine entsprechende Verfügung, welche ab 1. Juli 2022 Rechtswirkung entfaltet. Bitte beachten Sie bezüglich einer OKP-Zulassung den Punkt 6 des aktualisierten Merkblattes. Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt.Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien.
Wer bereits eine Praxisbewilligung BL hat, füllt nur die Abschnitte I. und II. sowie entweder III., IV. oder V. aus. Unter Abschnitt VIII. spätestens am 1. Die psychotherapeutische Arbeit in der Tabelle «Nachweis der anrechenbaren Tätigkeiten» auflisten. Eine schriftliche Bestätigung der Supervisionsstunden muss beigelegt werden. 1.2. Ausfüllen des Fragebogens «Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Art.
ZSR-Nummer und weitere Anforderungen
Für die Abrechnung mit der OKP benötigen Psychotherapeut:innen eine ZSR-Nummer, die bei der SASIS AG beantragt wird. Nach der Zulassung zur OKP: Beantragung einer ZSR-Nummer (Zahlstellenregister-Nummer) bei der SASIS AG. Nach der OKP-Zulassung kann die ZSR-Nummer bei der SASIS AG beantragt werden.
Für die Zuteilung einer ZSR-Nummer wird auch eine Bestätigung der selbstständigen Tätigkeit mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sowie die GLN-Nummer benötigt. Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Die Global Location Number (GLN) kann bei RefData abgefragt und beantragt werden. Sie ist auch im Psychologieberuferegister verfügbar. Eine bereits erteilte UID kann beim Bundesamt für Statistik abgefragt werden. Wer noch keine UID besitzt, wird diese mit der Bestätigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch eine Ausgleichskasse oder beim Eintrag als Einzelunternehmen ins Handelsregister erhalten.
Neu wird ab dem 01.03.2025 der Besitz einer Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) für Psychotherapie VVG vorausgesetzt. Sie können diese ZSR-Nummer direkt bei der SASIS AG beantragen.
Tarife und Abrechnung
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den provisorischen Tarif für psychologische Psychotherapie auf 2.58 Franken pro Minute festgelegt (154.80 Franken für 60 Minuten). Damit Psychotherapeuten eigenständig gegenüber der OKP abrechnen können, wird ein Tarif für die psychologische Psychotherapie benötigt. Eine Einigung betreffend Tarif kam bis am 1. Juli 2022 nicht zwischen allen Tarifpartnern zustande. Damit die psychologischen Therapeutinnen und Therapeuten ab diesem Datum ihre Leistungen trotzdem abrechnen können, hat die Abteilung Gesundheit einen provisorischen Tarif für Leistungen der psychologischen Psychotherapie von Fr.
Mit dem Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich gilt auch die neue Tarifstruktur in der Version vom 7. Juni 2022. Der provisorische Tarif gilt unpräjudiziell bis zum Vorliegen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Tarifvertrags oder bis zur Festsetzung von Tarifen, falls die Vertragsverhandlungen scheitern. Relevant ist neben dem Tarif insbesondere die neue Tarifstruktur, da damit alle Leistungen abgerechnet werden können, auch solche in Abwesenheit.
Für Versicherte von HSK (Helsana, KPT und Sanitas) kann die Rechnungsstellung ab dem 1. Juli gemäss Tier payant erfolgen, d.h. mit Rechnungsstellung an die Krankenkassen. Wir rechnen damit, dass dies seitens der FSP mit den anderen Versicherern auch bald geklärt sein wird. Das Anordnungsformular wird mit der Rechnung der Krankenkasse eingereicht. Wenn vom Kanton ein provisorischer Tarif festgesetzt ist, stellen Sie uns Ihre Leistungen mit diesem direkt in Rechnung (Tiers payant).
Auch der ZüPP empfiehlt den Beitritt zum HSK-Tarifvertrag, da eine möglichst grosse Unterstützung durch viele Mitglieder der gefundenen Tariflösung noch mehr Gewicht verleiht. Ausserdem garantiert er, dass Leistungen von Personen in Weiterbildung mit den angeschlossenen Krankenkassen abgerechnet werden können. Der Beitritt ist für ZüPP- und FSP-Mitglieder kostenlos. Auch Psychologische Organisationen können dem Tarifvertrag beitreten, wobei für diese eine kleine jährliche Gebühr anfallen wird.
Für die Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen stehen verschiedene Software-Lösungen zur Verfügung. Gemäss dem Tarifvertrag mit HSK (Helsana, KPT und Sanitas) können zugelassene Psychotherapeut:innen, Organisationen der psychologischen Psychotherapie sowie Spitalambulatorien die Leistungen von Psycholog:innen, welche nachweislich klinische Erfahrung im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Weiterbildung erwerben, mit einem Abzug von 10% verrechnen. Dafür ist der Beitritt zum HSK-Tarifvertrag notwendig.
Beschäftigung von Psychotherapeut:innen in Weiterbildung
Die Beschäftigung von Psychotherapeut:innen in Weiterbildung ist im Kanton Zürich bei fachlich verantwortlichen Psychotherapeut:innen in eigener Praxis, in Organisationen der Psychologischen Psychotherapie oder in Kliniken möglich (§ 8 PPsyV). Es steht Psychotherapeut:innen frei, sich zu Organisationen zusammenzuschliessen oder selbstständig auf eigene Rechnung tätig zu sein. Im Unterschied zu den Ausführungen des BAG („Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des KVG zu Leistungserbringern") verlangt der Kanton Zürich für Organisationen der Psychologischen Psychotherapie dabei jedoch keine Rechtsform als juristische Person.
Die Beschäftigung von Psycholog:innen in Weiterbildung erfordert im Kanton Zürich weiterhin eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung (Gesuchsformular unselbstständige Psychotherapie). Gemäss der FSP müssen Psychotherapeut:innen, die Personen in Weiterbildung beschäftigen, über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in psychologischer Psychotherapie (mindestens 50%-Pensum) nach eigenem Psychotherapiefachtitel verfügen. Die Kriterien zur Voraussetzung für die Anstellung von Personen in Weiterbildung wurden von den drei Psyverbänden ASP, FSP und SBAP gemeinsam erstellt. Sie gelten für ihre Mitglieder verbindlich und sind jederzeit durch die Krankenkassen überprüfbar.
Als Personen in Weiterbildung gelten alle Personen, die eine akkreditierte Weiterbildung zur Psychotherapie absolvieren oder wenn sie bereits eidg. anerkannte Psychotherapeut:innen sind, das dritte klinische Jahr gemäss Art. Personen, die eine akkreditierte Weiterbildung zur Psychotherapie absolvieren;eidg. anerkannte Psychotherapeuten/innen, die das dritte klinische Jahr gemäss Art. 50c lit. b KVV noch absolvieren;Personen mit abgeschlossener postgradualer Weiterbildung, ohne dass das SIWF-Jahr gemäss Art. 50c lit. b KVV absolviert wurde.
Die Leistungen werden unter Vorbehalt vergütet, worüber die Patientinnen und Patienten informiert werden müssen. Die Leistungserbringung muss unter enger, fachlicher Aufsicht stattfinden, damit die Qualität und Wirksamkeit sichergestellt ist. Falls eine OKP-anerkannte Therapeutin / ein OKP-anerkannter Therapeut bei der Sitzung anwesend ist, kann die Leistung nur 1x verrechnet werden. Nicht beide Therapeuten/innen können eine Rechnung stellen.
Zusatzversicherungen
Bezüglich der Situation bei den Zusatzversicherungen verweisen wir auf die Informationen der FSP. Es gibt inzwischen Zusatzversicherungen, die keine Leistungen mehr übernehmen und auf einer OKP-Abrechnung mittels Anordnung bestehen. Patient:innen sollten vor der Behandlung - auch bei Fortsetzung einer Behandlung - sich von der Zusatzversicherung schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Kosten weiterhin übernehmen werden. Die Situation scheint auch bei vielen Zusatzversicherungen noch unklar zu sein. Falls die Zusatzversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen die Patient:innen die Kosten selbst tragen. Falls die Zusatzversicherung unrechtmässig die Leistung verweigert, kann eine Beschwerde bei der Ombudsstelle der Krankenversicherung erhoben werden.
Psychotherapeut:innen sind auf jeden Fall verpflichtet, Patient:innen darauf aufmerksam zu machen, dass die Therapie auch von der Grundversicherung finanziert werden kann, sofern eine ärztliche Anordnung besteht. Dies gilt auch für bestehende Patient:innen.
Aufgrund des Tarifschutzes ist eine Mischung der Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen aus der Grund- und Zusatzversicherung nicht möglich.
Invalidenversicherung (IV)
Die Invalidenversicherung, IV, bezahlt Psychotherapien bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, wenn die Therapie unmittelbar der Eingliederung ins Erwerbsleben oder der Behandlung von Geburtsgebrechen dient. Das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, hat dazu mit den Verbänden FSP, ASP und SBAP einen Vertrag ausgehandelt, welcher die Kostenübernahme regelt.
Weitere Angebote des ZüPP
Der ZüPP gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich kostenlos im ZüPP-Psyfinder zu registrieren. Dieser ermöglicht es Personen, die psychologische Beratung oder eine:n Psychotherapeut:in suchen, einfach und schnell eine qualifizierte Fachperson im Kanton Zürich zu finden. Die Anleitung zur Registration gibt es im Mitgliederbereich.
SBAP und politische Kampagnen
The SBAP campaigned intensively for many years for the system change of psychological psychotherapy. Together with its partner associations ASP and FSP, it is submitting the petition "Remove hurdles" in 2019. On 1.7.2022, the order model was introduced throughout Switzerland. This was followed by a six-month transition period before the delegation model was finally abolished on 1.1.2023. Since then, the SBAP has been campaigning for good conditions with regard to the tariff structure and tax point value.
Wichtige Hinweise und Empfehlungen
- Anordnung vor Erstgespräch: Die Anordnung muss vor dem Erstgespräch eingeholt werden.
 - Folgeanordnung: Für die Fortsetzung der Psychotherapie nach 15 Sitzungen muss eine zweite Anordnung vom anordnenden Arzt vorliegen. Ebenso muss für die Fortsetzung nach 30 Sitzungen die Kostengutsprache des Grundversicherers vorliegen.
 - Bestätigung der Anordnungsbefugnis: Um sicherzugehen, empfiehlt die SBAP, eine kurze Bestätigung der Anordnungsbefugnis im Medizinalberuferegister einzuholen.
 - Neubeginn pro Patient: Ab dem 1.7.22 beginnt für jeden Patienten alles "von vorne". Pro Patient muss eine Anordnung vorliegen.
 - Parallele Abrechnung: Es ist möglich, "parallel zu fahren": Einige Patienten sind bereits in Behandlung über OKP, andere Patienten sind noch im Delegationsmodell.
 - Freiwillige MWST: Es besteht die Möglichkeit, freiwillig Mehrwertsteuer zu zahlen, aber es besteht keine Pflicht dazu.
 - Übergangsregelung: Die Übergangsregelung besagt, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kein drittes klinisches Jahr absolviert haben, mindestens drei Jahre Berufspraxis (Vollzeitäquivalent) in psychotherapeutisch-psychiatrischer Versorgung unter Zusicherung fachlich qualifizierter Supervision nachweisen müssen.
 - Praxissoftware: Es ist notwendig, eine Software zu erwerben, die über eine XML-Schnittstelle verfügt. Diese wird für die Übertragung elektronischer Rechnungen an ein TrustCenter oder an externe Dienstleister wie MediPort (Datenaustauschplattform) benötigt.
 - Fortsetzung der Versicherung: Es besteht die Möglichkeit für zuvor Versicherte, eine Weiterversicherung zu beantragen. Dies gilt je nach Versicherung für die ersten 30-90 Tage nach Beendigung.
 - Antragstellung nach dem 1. Juli 2022: Anträge auf OKP-Zulassung können auch nach dem 1. Juli 2022 gestellt werden. Dies wird auch über Übergangsbestimmungen möglich sein (die Frist, bis zu der die Bedingungen erfüllt sein mussten, ist jedoch der 1.7.22).
 - Anordnung durch jeden Arzt: Jeder Arzt aus der Grundversorgung sowie der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung kann eine Anordnung ausstellen.
 - Nachweis der klinischen Erfahrung: Es muss ein Nachweis über 300 Prozent klinische Erfahrung vorliegen.
 
Tabelle: Zusammenfassung der wichtigsten Schritte und Anforderungen
| Schritt | Anforderung | Details | 
|---|---|---|
| Berufsausübungsbewilligung | Erforderlich für selbstständige Tätigkeit | Antrag bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich | 
| OKP-Zulassung | Erforderlich für Abrechnung über die Grundversicherung | Antrag beim Kanton, Bearbeitungsfrist ca. 8 Wochen | 
| Ärztliche Anordnung | Voraussetzung für OKP-Abrechnung | Durch Fachärzte für Allgemeinmedizin, Psychosomatik, Psychiatrie | 
| ZSR-Nummer | Erforderlich für Leistungsabrechnung | Antrag bei der SASIS AG nach OKP-Zulassung | 
| Tarif | Provisorischer Tarif von CHF 2.58 pro Minute | Gilt bis zur Genehmigung eines Tarifvertrags | 
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