Die Thematik des Antrags auf Schwerbehinderung bei Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist komplex und erfordert eine detaillierte Betrachtung der individuellen Umstände sowie der relevanten rechtlichen Grundlagen. Im vorliegenden Artikel werden verschiedene Aspekte beleuchtet, die im Zusammenhang mit einem solchen Antrag von Bedeutung sind.
Rechtliche Grundlagen
Art. 28 Abs. 1 IVG (Invalidenversicherungsgesetz) bildet eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit einer PTBS. Es wird darauf abgestellt, inwieweit die psychische Erkrankung die Fähigkeit einer Person beeinträchtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Arbeitsfähigkeit
Die Bestimmung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit kann ausnahmsweise auf die Berichte der behandelnden Ärzte gestützt werden. Eine teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit wird nicht zwangsläufig als leidensangepasst betrachtet. Das Invalideneinkommen wird anhand der LSE (Landesstatistik des Einkommens) bestimmt, und es erfolgt ein Einkommensvergleich.
Im Folgenden wird ein Fallbeispiel geschildert, das die Herausforderungen und Beurteilungskriterien im Zusammenhang mit einem Antrag auf Schwerbehinderung verdeutlicht.
Fallbeispiel
A.___ (nachfolgend: Versicherter) erlitt am 9. September 2015 bei einem Sturz von einer Leiter eine Tibiakopffraktur (Schatzker VI) und eine Fibulaschaftfraktur rechts mit einem massiven Weichteiltrauma (vgl. IV-act. 13-3 und act. G4.2/1-43). Am 11. September 2015 wurde in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG; nachfolgend: Orthopädie KSSG) ein temporärer Fixateur externe knieübergreifend rechts angelegt (IV-act. 13-3 und 42).
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Dieser wurde am 22. September 2015 wieder entfernt und es wurde eine "Open Reduction and internal Fixation" (ORIF) proximale Tibia rechts mit einer NCB Platte vorgenommen (IV-act. 13-5). Im Januar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den im rechten Unterschenkel erlittenen Bruch und die daraus resultierende, seit dem Unfall bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1-4 und 1-6). Er gab an, seit dem Jahr 2006 vollzeitlich als Maurer bei der heutigen B.___ AG, Zweigniederlassung .___ (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister betreffend diese AG, abgerufen am 5. Mai 2021), angestellt zu sein (IV-act. 1-5 f.; vgl. auch Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. Februar 2016 in IV-act. 9).
Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, wies am 1. März 2016 darauf hin, dass der Versicherte seit dem 9. September 2015 vollständig arbeitsunfähig sei. Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) notierte am 1. März 2016, der Gesundheitszustand des Versicherten sei wohl noch instabil. Die Tibiakopfverletzung sei komplex. Auch bei einer regelrechten Heilung sei davon auszugehen, dass ein erhöhtes Arthroserisiko bestehe und dass eine kniebelastende Tätigkeit wie die eines Maurers auf Dauer nicht mehr zumutbar sei (IV-act. 11).
Mit Austrittsbericht vom 8. Juni 2016 informierten die zuständigen Ärzte der Rehaklinik Bellikon über einen Aufenthalt des Versicherten vom 3. Mai bis 7. Juni 2016. Als Probleme bei Austritt nannten sie belastungs- und bewegungsverstärkte Schmerzen am Knie rechts, Druckgefühl über dem oberen Sprunggelenk und Kniegelenk rechts, hinkendes Gangbild rechts und eingeschränkte Beweglichkeit Knie rechts, muskuläre Insuffizienz und reduzierte Koordination Knie/Bein rechts (IV-act. 18-3 f.). Die Tätigkeit als Bauarbeiter/Maurer sei dem Versicherten nicht zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (aktuell ohne Tätigkeiten auf unebenem Gelände, Zwangshaltungen, Leitersteigen und häufiges oder längerdauerndes Treppensteigen) wäre der Versicherte ganztags arbeitsfähig (IV-act. 18-4).
Anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 19. September 2016 in der Orthopädie KSSG beklagte der Versicherte belastungsabhängige Schmerzen am medialen Kniegelenk rechts sowie wetterabhängige Schmerzen und teils Schmerzen in Ruhe im Bereich der Platte. Beim Röntgen zeigte sich eine beginnende mediale Gonarthrose, eine unveränderte Lage des Osteosynthesematerials und eine vollständige Konsolidation der Tibia- und Fibulafraktur (IV-act. RAD-Arzt Dr. D.___ vermerkte am 4. Oktober 2016, aufgrund der Aktenlage sei eher davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Maurer beziehungsweise jede kniebelastende Tätigkeit dem Versicherten auf Dauer nicht zuzumuten sei.
In einer knieentlastenden Tätigkeit bestehe ab Austritt aus der Rehaklinik Bellikon eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 20-2). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 5. Oktober 2016 mit, dass er Anspruch auf Berufsberatung habe (IV-act. Am 25. Oktober 2016 wurde beim Versicherten in der Orthopädie KSSG eine diagnostische Kniearthroskopie rechts mit Adhäsiolyse durchgeführt und das Osteosynthesematerial Tibia rechts entfernt (IV-act. 27-2 f.). Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2016 attestierten die zuständigen Ärzte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 21. November 2016 (IV-act.
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Am 31. Oktober 2016 fand ein Gespräch zwischen dem Versicherten und einem IV-Eingliederungsberater statt. Letzterer sah die Notwendigkeit einer beruflichen Abklärung durch die Rehaklinik Bellikon (IV-act. Dr. C.___ berichtete am 13. Dezember 2016, auch nach der Operation vom Oktober 2016 sei der Versicherte noch deutlich eingeschränkt in der Belastungsfähigkeit (IV-act. 28-2). Anlässlich der Nachkontrolle vom 23. Januar 2017 in der Orthopädie KSSG berichtete der Versicherte über einen sehr guten Verlauf nach durchgeführter Osteosynthesematerialentfernung (act. G4.2/75-1).
Am 7. Februar 2017 diagnostizierte die E.___-Klinik, Ambulantes Rehabilitationszentrum, - wo der Versicherte seit dem 6. Oktober 2015 in physiotherapeutischer Behandlung stand - eine massive (vgl. act. G4.2/132-1) Funktionseinschränkung in den Alltagsaktivitäten und Mobilitätsminderung vor allem beim Gehen, Benützen der Treppen und dem Knien am Boden (act. G4.2/77). Am 3. März 2017 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Versicherten bei med. prakt. F.___, Fachärztin für Chirurgie und Kreisärztin der Suva, statt.
Gemäss Bericht vom 6./10. März 2017 gab der Versicherte subjektiv belastungsabhängige Restbeschwerden und ein unsicheres Gangbild sowie ein dauerhaftes Schonhinken rechts an. Objektiv zeige sich ein reizloses Kniegelenk ohne Schwellung, Erguss oder Überwärmung. Es bestehe ein leichtes Extensionsdefizit und eine eingeschränkte Flexion. Im Grunde genommen sei dies für die erlittene Verletzung ein respektables Ergebnis (act. G4.2/86-4). Angesichts dieser Befunde stellte med. prakt. F.___ die Diagnose belastungsabhängig progredienter Restbeschwerden bei Verdacht auf beginnende Gonarthrose (act. G4.2/86-4).
Dem Versicherten sei die Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei jedoch eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ganztags, am sinnvollsten wechselbelastend, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität, ohne dauerhaftes Bedienen von Pedalen mit rechts. Zwangshaltungen für die untere Extremität wie Kauern, Kriechen und Hocken seien nicht zumutbar (act. Am 15. Mai 2017 startete der Versicherte einen Arbeitsversuch im Magazin der damaligen B.___ AG G.___ (act. G4.2/107; vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister betreffend die heutige H.___ AG, abgerufen am 5. Mai 2021).
Am 7. August 2017 legte die Suva das Dossier erneut der Kreisärztin vor, da der Versicherte nach mehrwöchigem Arbeitsversuch geschildert hatte, dass er stetige Schmerzen habe und eine Steigerung des Pensums auf ganztags als unmöglich einstufte (act. G4.2/129-1). Med. prakt. F.___ beurteilte die Situation gleichentags dahingehend, dass die Tätigkeit/Belastung grenzwertig sei. Von einer zusätzlichen Schädigung des Kniegelenks sei nicht unbedingt auszugehen. Medizinisch sei die frühere Zumutbarkeitsbeurteilung weiterhin gültig und in einer wechselbelastenden Tätigkeit wäre sicher eine volle Präsenz zumutbar.
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Der Versicherte könne die Tätigkeit gehend-stehend auch halbtags nur knapp und unter zunehmenden Beschwerden ausüben (act. Am 14. August 2017 erstattete die E.___-Klinik erneut Bericht. Der Versicherte arbeite weiterhin motiviert und zielorientiert in der physiotherapeutischen Behandlung mit. Als derzeitiges Hauptproblem gebe er Schmerzen im rechten Kniegelenk sowie im oberen Sprunggelenk und an der lateralen Aussenkante des rechten Fusses an (act. G4.2/132-1).
Diese würden durch Gehen und Belastung verstärkt, weshalb er vor allem am Nachmittag nach der Arbeit vermehrt über Schmerzen klage (act. Am 23. November 2017 berichteten die zuständigen Berufs- und Laufbahnberater der Rehaklinik Bellikon, am 22. März 2017 sei mit dem Case Manager der Suva die berufliche Situation des Versicherten besprochen worden. In der Folge sei der Arbeitsversuch abgewartet worden. Der Versicherte wolle diese Arbeit nach Möglichkeit weiter ausführen.
Nach dem Rentenentscheid und dem Vorliegen des angepassten Arbeitsvertrags werde der Versicherte festlegen, ob er für die verbleibenden Stellenprozente auf Arbeitssuche gehe. Somit werde der Auftrag abgeschlossen (IV-act. 45-1 f.). Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV ist zu entnehmen, dass der Versicherte mit einem 50%igen Pensum im Lager der B.___ AG G.___ tätig sei (Eintrag vom 14. Februar 2018; IV-act. 46-2).
Am 17. April 2018 beschrieb der zuständige Case Manager der Suva diese Tätigkeit folgendermassen: Der Versicherte richte im offenen, gedeckten Lager Material, beispielsweise Schalungsmaterial für Baustellen. Er müsse nicht schwer heben, sei aber den ganzen Tag auf den Beinen und mache rotierende Bewegungen, richte sich auf ebenem Boden auf und ab. Er könne nie sitzen/sich anlehnen (IV-act. 51-2; vgl. Fotos des Arbeitsplatzes vom 8. Mai 2017 in act.
Dr. D.___ vom RAD erklärte am 19. April 2018, die Auffassung, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, habe sich in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. März 2017 bestätigt. Die aktuell mit der B.___ AG G.___ vereinbarte Tätigkeit im Lager sei unter Abstützung auf die vorliegenden Unterlagen nicht als adaptiert anzusehen. Sie sei wohl sehr stark ausgerichtet auf eine gehende/stehende Tätigkeit.
Die 50%ige Halbtagstätigkeit sei also aus medizinischer Sicht als nicht den versicherungsmedizinischen Einschätzungen entsprechend zu beurteilen. Es bleibe dabei, dass der Versicherte in einer optimal adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dass nun zusätzlich Sprunggelenksprobleme rechts vorlägen, ändere an der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit nichts (IV-act. Per 1. Mai 2018 schlossen der Versicherte und die B.___ AG G.___ einen Arbeitsvertrag als "Mitarbeiter im Werkhof und in der Zimmerei" mit 50 %-Pensum ab (vgl. IV-act. 59-2 sowie act.
Am 15. Mai 2018 fand ein Gespräch zwischen dem Versicherten und einer IV-Eingliederungsberaterin statt. Dabei erklärte der Versicherte, er könne nicht 100 % arbeiten, dafür erhalte er von der Suva eine Rente. Er kämpfe schon mit 50 %. Er habe nicht gewusst, dass er selber eine Stelle suchen müsse, er habe gedacht, die IV werde ihm eine Stelle zuweisen. Suchen könne er auch selber. Er wünsche keine Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV (IV-act. 59-3).
Mit Mitteilung vom 23. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. Am 18. Juni 2018 besuchte der Versicherte die Sprechstunde von Prof. Dr. med. I.___, Orthopädie K.___. Dem Bericht vom 9. Juli 2018 ist der Verdacht auf ein CRPS nach komplexer Tibiakopffraktur Schatzker VI rechts zu entnehmen. Der Versicherte berichte von einer belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Knies und Unterschenkels.
In Ruhe habe er wenig Beschwerden, es würde aber immer ein Druckgefühl vorliegen. Im vergangenen Jahr sei auch eine Sprunggelenksabklärung rechts durchgeführt worden, hier seien die damals vorhandenen Beschwerden nicht mehr so vorhanden. Die körperliche Untersuchung zeige im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom März 2017 keine Unterschiede. Auf explizites Nachfragen gebe der Versicherte eine veränderte Gefühlsempfindung im Vergleich zur Gegenseite im Bereich des gesamten linken Beines an. Dies sei nicht dermatombezogen (act. G4.2/161-1).
Angesichts des Frakturausmasses bei nun sicher konsolidierter ossärer Situation vermute er das Vorliegen einer posttraumatischen Neuropathie bzw. eines CRPS als Ursache für die Beschwerden (act. Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. Am 17. August 2018 besuchte der Versicherte auf Veranlassung von Prof. I.___ das Muskelzentrum am KSSG.
Dem Bericht vom 22. August 2018 sind die Diagnosen chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Tibiakopffraktur rechts, axonale Schädigung des N. peroneus links sowie arterielle Hypertonie zu entnehmen (act. G4.2/162-1). Als Leitsymptom liessen sich seit einer Tibiakopffraktur bestehende belastungsabhängige Knie- und Sprunggelenksschmerzen mit teilweise sensiblen Missempfindungen und Taubheitsgefühlen am lateralen Unterschenkel eruieren.
Klinisch neurologisch finde sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines CRPS bei fehlenden vasomotorischen, sudomotorischen und weiteren über die Verletzungsfolge hinausgehenden trophischen Störungen. Auch elektrophysiologisch finde sich keine relevante Schädigung der grossen myelinisierenden Fasern der rechten unteren Extremität bis auf eine axonale Schädigung des N. peroneus superficialis rechts, am ehesten auch als Verletzungsfolge zu interpretieren. Es liege auch ein sensibles Defizit am lateralen Unterschenkel vor, was am ehesten postoperativ bedingt sei.
Nebenbefundlich habe sich eine schwere axonale Schädigung des N. peroneus links gefunden, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit berufsbedingt sei. Diesbezüglich sei der Patient asymptomatisch. Therapeutisch werde zur Behandlung der sensiblen Missempfindungen ein weiterer Ausbau der Therapie mit Pregabalin empfohlen. Gegebenenfalls wäre auch eine schmerztherapeutische Vorstellung zu erwägen (act. Am 4. September 2018 fand die nächste Konsultation bei Prof. I.___ statt.
Neu stellte der Orthopäde die Diagnose eines posttraumatischen, chronifizierten Schmerzsyndroms bei axonaler Läsion des N. peroneus superficialis rechts. Anamnese und Befund gab er unverändert gemäss Bericht vom 9. Juli 2018 wieder (act. G4.2/163-1). Die Ursache der Beschwerden sei nach nun konsolidierter ossärer Situation durch die posttraumatische Läsion des N. peroneus superficialis erklärbar. Prognostisch sehe er drei Jahre nach dem Unfallgeschehnis eine weitere Verbesserung der sensiblen Neuropathie sehr kritisch (act.
Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, notierte am 11. September 2018, die neu festgestellte Nervenschädigung betreffe die linke Seite, die nicht unfallkausal geschädigt worden sei. Dagegen sei von Prof. I.___ und vom Muskelzentrum des KSSG ein gleichbleibender Befund hinsichtlich der rechten, unfallkausalen Seite bestätigt worden, wie er Grundlage der Beurteilung vom 3. März 2017 gebildet habe (act. Am 24. Oktober 2018 beurteilte Dr. D.___ vom RAD die Akten dahingehend, dass die neu eingegangenen Arztberichte nicht geeignet seien, die bisherige Einschätzung abzuändern. Das Beschwerdebild am rechten Bein sei bereits umfassend beurteilt worden.
Hinweis: Der obige Text ist ein Auszug und stellt keine vollständige juristische oder medizinische Beratung dar. Bei Bedarf sollte ein Fachmann konsultiert werden.
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