In der Stadt Zürich können viele Wege in kurzer Zeit zu Fuss zurückgelegt werden. Als Fussgänger*in sind Sie ein wichtiger Teil des Stadtverkehrs - und oft auch am stärksten gefährdet.
Vortrittsregeln für Fussgänger und Fahrzeuge
Fussgängerstreifen gewähren den Vortritt vor Fahrzeugen auf der Strasse. Sie haben Vortritt vor Fahrzeugen auf der Strasse: als Fussgängerin und Fussgänger, mit einem motorlosen Trottinett oder anderen motorlosen Fahrzeugen (z. B. Sie dürfen Ihren Vortritt nicht erzwingen oder den Fussgängerstreifen überraschend betreten. Wenn Sie bei Grün über die Strasse gehen, sind Sie vortrittsberechtigt.
Besonderheit: Vortritt der Tram
Das Tram hat immer Vortritt - auch auf dem Fussgängerstreifen. Um Unfälle zu verhindern, schauen Sie vor dem Überqueren von Tramgeleisen immer nach links und rechts, ob kein Tram kommt.
Sichtbarkeit im Strassenverkehr
Besonders in der Dämmerung, bei schlechter Sicht oder in der Nacht werden Sie als Fussgänger*in oder Jogger*in mit dunkler Kleidung schnell übersehen. Auch am Tag erhöhen helle und leuchtende Farben Ihre Sichtbarkeit. Wenn Sie nachts oder bei schlechter Sicht mit einem Trottinett, Skateboard oder mit Inline-Skates auf Radwegen oder auf der Fahrbahn unterwegs sind, müssen Sie sich oder Ihr Gerät mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtendem Licht ausstatten.
Gefahrenquelle Smartphone
Fussgänger*innen können im Strassenverkehr vor allem durch ihr Smartphone gefährdet werden. Denn selbst beim Überqueren der Fahrbahn tippen erstaunlich viele Menschen auf ihrem Display herum, ohne aufzublicken. Die Handybenützung zu Fuss ist zwar nicht ausdrücklich verboten, kann aber fatale Folgen haben.
Lesen Sie auch: Tipps für PKW-Fahrer an Zebrastreifen mit Mittelinsel
Toter Winkel bei schweren Motorfahrzeugen
Um den toten Winkel bei einem schweren Motofahrzeug zu vermeiden, warten Sie am Fussgängerstreifen, bis das Fahrzeug stillsteht.
Allgemeine Vortrittsregeln im Überblick
Wir sind täglich mit den verschiedenen Vortrittsregeln konfrontiert. Das Nichteinhalten dieser Regeln verursacht zahlreiche Unfälle. Im Jahr 2021 war die Missachtung der Vortrittsregeln die Hauptursache bei 7'510 Unfällen, davon 4'291 mit Opfern. Dies ist bis heute die zweithäufigste Unfallursache in der Schweiz.
- Kein Vortritt: Beim Signal «Kein Vortritt» lasse ich den Fahrzeugen auf der anderen Strasse, der ich mich nähere, den Vortritt. Nötigenfalls halte ich an. Der vorderste Teil meines Fahrzeuges darf die Wartelinie (Dreieck) nicht überragen.
 - Rechtsvortritt: In Tempo-30-Zonen haben Fahrzeuge von rechts Vortritt.
 - Hauptstrasse: Ich zeige meinen Richtungswechsel an, auch wenn ich auf der vortrittsberechtigten Strasse bleibe.
 - Nach Links abbiegen, bei grün: Wenn das volle Grün leuchtet, fahre ich weiter. Beim Abbiegen nach links lasse ich dem Gegenverkehr auf der Querstrasse den Vortritt.
 - Nach Links abbiegen, bei grünem Pfeil: Wenn der grüne Pfeil leuchtet, fahre ich weiter. Ich habe Vortritt vor dem Gegenverkehr.
 - Fussgängerstreifen: Ich mässige die Geschwindigkeit rechtzeitig, so dass ich anhalten und den Fussgängern am Fussgängerstreifen den Vortritt lassen kann. Ich lasse jedem Fussgänger den Vortritt, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will.
 - Wenn ein gelbes Licht blinkt: Wenn bei einem nach rechts weisenden grünen Pfeil gleichzeitig ein gelbes Licht blinkt, muss ich beim Abbiegen nach rechts den Fussgängern auf der Querstrasse den Vortritt lassen.
 - Kreisel: Bei der Kombination der Signale «Kein Vortritt» und «Kreisverkehrsplatz» verlangsame ich meine Fahrt und lasse den Fahrzeugen im Kreisel und jenen, die von links her in den Kreisel einfahren, den Vortritt.
 - Kreisel verlassen: Beim Verlassen des Kreisels darf ich dem Radfahrer die Fahrbahn nicht abschneiden.
 - Kreisel mit zwei Fahrstreifen: Hat die Zufahrt gleich viele Fahrstreifen wie der Kreisring, so nehmen Fahrer des rechten Zufahrtstreifens den rechten Kreiselstreifen usw. Unter diesen Umständen ist ein Streifenwechsel beim Einfahren nur möglich, wenn dieser Vorgang keinen anderen Verkehrsteilnehmer, der korrekt auf «seinen» Streifen einfährt oder im Begriff ist dies zu tun, behindert. Im folgenden Fall kann ein Fehlverhalten zu Unfällen führen: Unter den Fahrern auf dem linken Streifen der Zufahrt befinden sich solche, die nach rechts abbiegen wollen, jedoch nicht rechtzeitig vor Kreiselbeginn auf den rechten Streifen wechseln und dies bei der Einfahrt nachholen möchten. Beim Verlassen des Kreisels darf ich das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen nicht behindern.
 - 20- und 30-Zonen: Fussgänger haben in Tempo-20-Zonen Vortritt. Sie dürfen die Fahrzeuge aber nicht unnötig behindern. In einer Tempo-30-Zone dürfen Fussgänger die Fahrbahn überqueren wo sie wollen, da es keine Fussgängerstreifen hat. Sie haben aber keinen Vortritt.
 - Hindernis auf der rechten Fahrbahnseite: Der Gegenverkehr hat Vortritt.
 - Kreuzung mit einem Radstreifen: Wenn ich abbiege, lasse ich den Rad- und Mofafahrern den Vortritt, die sich auf einem Radweg oder Radstreifen befinden. Die Regel gilt auch, wenn es kein Radweg oder Radstreifen gibt: Der Radfahrer hat gegenüber dem rechtsabbiegenden Auto Vortritt.
 - Bus Vortritt: Ich bleibe hinter dem Bus, der innerorts von einer Haltestelle wegfahren will und dies mit dem Richtungsblinker anzeigt. Wenn der Bus steht und kein Richtungsblinker anzeigt, kann ich ihn vorsichtig überholen.
 - Tram Vortritt: Ich lasse dem Tram den Vortritt. Auch als Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen muss ich dem Tram den Vortritt lassen.
 - Für Busse (inkl. Trolleybusse) gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die übrigen Motorfahrzeuge.
 - Autobahn-Einfahrt: Die Fahrzeuge auf der Autobahn haben Vortritt gegenüber jenen, die einfahren. Rechnen Sie also nicht damit, dass andere Ihnen die Einfahrt erleichtern, indem sie z. B. auf den Überholstreifen wechseln.
 
So fahren Sie in die Autobahn ein:
- Schliessen Sie auf dem Beschleunigungsstreifen nicht zu nahe an Fahrzeuge auf, die vor Ihnen fahren. Beschleunigen Sie auf das Tempo der Fahrzeuge, die sich auf dem rechten Fahrstreifen befinden.
 - Beobachten Sie so früh als möglich im Innen- und im linken Aussenspiegel den Verkehr auf der Autobahn, um eine geeignete Lücke zu erkennen.
 - Blicken Sie über die linke Schulter zur Seite um zu überprüfen, ob sich nicht ein Fahrzeug im «Toten Winkel» befindet.
 - Betätigen Sie den linken Blinker erst, wenn Sie sich auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen befinden.
 - Fügen Sie sich in den Verkehr ein. Halten Sie nicht am Ende des Beschleunigungsstreifens an. Fahren Sie notfalls auf dem freien Pannenstreifen ein kurzes Stück weiter, um eine Lücke für das «Einfädeln» zu finden.
 - Schalten Sie den Blinker aus.
 
- Notfallfahrzeuge: Ich lasse Notfallfahrzeugen immer den Vortritt.
 - Bergstrassen: Wenn das Kreuzen schwierig ist, hat das hinauffahrende Fahrzeug Vortritt. Schwere Motorfahrzeuge (Busse und Lastwagen) haben gegenüber leichten Motorfahrzeugen (Autos) beim bergauf- sowie auch beim bergabfahren Vortritt.
 - Hindernis auf der Fahrbahn oder schmale Strassen: Wenn sich auf meiner Fahrbahnhälfte ein Hindernis (Baustelle, Güterumschlag usw.) befindet und die Fahrzeuge nicht gefahrlos kreuzen können, lasse ich dem Gegenverkehr den Vortritt. Wo auf schmalen Strassen das Kreuzen nicht möglich ist, fahre ich zurück, wenn ich mich näher an einer Ausweichstelle befinde als das entgegenkommende Fahrzeug.
 
Wie gut kennen Sie die Vortrittsregeln?
Wie ist die Reihenfolge des Vortritts?
- Die richtige Antwort: C-A-B
 - Die richtige Antwort: A-C-B-D
 - Die richtige Antwort: B-C-A
 - Die richtige Antwort: B-A Der Bus hat Vortritt, der Velofahrer darf hier nicht überholen.
 
Gerichtsurteil zum Vortrittsrecht der Strassenbahn
96 IV 13335. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1970 i.S. Art. 38 Abs. 1 SVG; Tragweite dieser Bestimmung im Verhältnis zu allgemeinen Vorsichtspflichten.
- Das Vortrittsrecht gilt nur im Rahmen der von Gesetz und Verordnung allgemein den Fahrzeugführern auferlegten Vorsichtspflichten, soweit deren Erfüllung mit Rücksicht auf die technischen Besonderheiten der Strassenbahn möglich ist.
 - Die Grundregel von Art. 26 Abs. 2 SVG gilt auch für den Führer einer Strassenbahn.
 - Diesen trifft bei einem Manöver gemäss Art. 45 Abs. 1 VRV eine erhöhte Sorgfaltspflicht; nach den Umständen kann es geboten sein, ein solches Manöver durch eine Hilfsperson überwachen zu lassen.
 
A.- Am 11. Februar 1969, um 13.45 Uhr, ereignete sich auf der Thunstrasse in Bern vor der Station Kirchenfeld der Vereinigten Bern - Worb - Bahnen (VBW), deren Geleise in die genannte Strasse eingelassen sind, eine Streifkollision zwischen einem von Haldimann gesteuerten VBW-Triebwagen und einem von Bernhard Hofer geführten Tanklastenzug. Haldimann wollte den Triebwagen der Zugskomposition, die er zuvor von Worb her nach dem Kirchenfeld geführt hatte, zur Rückfahrt an die Spitze des Zuges manövrieren. Zu diesem Zwecke musste er zunächst vom Abstellgeleise vor der Station Kirchenfeld auf das stadteinwärts führende Tramgeleise fahren und von diesem in entgegengesetztem Sinne von links nach rechts schräg die Strasse überqueren, um in das stadtauswärts führende Geleise zu gelangen. Vor dem Wechsel der Fahrbahnseite beobachtete Haldimann im Rückspiegel die Verkehrslage in Richtung des Helvetiaplatzes und setzte daraufhin den Triebwagen in Bewegung, wobei er auf 14 km/Std beschleunigte. Gleichzeitig fuhr Hofer mit einem Tanklastenzug vom Helvetiaplatz her stadtauswärts. In der Folge näherten sich Triebwagen und Lastenzug seitlich immer mehr, bis schliesslich zwischen dem rechten Randstein und dem Lichtraumprofil des Triebwagens für den 2,35 m breiten Lastenzug bloss noch 2,70 m Raum blieben.
Lesen Sie auch: Leitfaden für richtiges Verhalten im Strassenverkehr
B.- Am 16. März 1970 verurteilte der Gerichtspräsident IX von Bern Haldimann wegen unaufmerksamen Manövrierens mit der Strassenbahn (Art. 26, 48 SVG und 45 Abs. 1 VRV) und Hofer wegen unvorsichtigen Fahrens mit einem Tanklastenzug BGE 96 IV 133 S. 135(Art. 31 Abs. 1 und 38 Abs. 1 SVG) zu Bussen von je Fr. 50.-. Auf Appellation Haldimanns bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 21.
C.- Haldimann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Nach Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. Diese Regel findet ihren Grund darin, dass die Strassenbahn schienengebunden ist, gegenüber Pneufahrzeugen einen unverhältnismässig längeren Bremsweg hat und dass der Bremsvorgang anders als bei Pneufahrzeugen abläuft; mit Rücksicht auf die Passagiere sind Schnellbremsungen tunlichst zu vermeiden. Vielmehr besteht auch es nur im Rahmen der von Gesetz und Verordnung allgemein den Fahrzeugführern auferlegten Vorsichtspflichten, soweit deren Erfüllung mit Rücksicht auf die Besonderheit der Strassenbahn, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist (Art. So gilt die Grundregel des Art. 26 Abs. 2 SVG, der zufolge besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, auch für den Führer einer Strassenbahn. Wo solche besondere Umstände gegeben sind, darf auch dieser nicht einfach - auf sein Recht pochend - zufahren, sondern er hat alles in seiner Macht Liegende zu tun, um der drohenden Gefahr eines Unfalls zu begegnen. Er darf namentlich nicht weiterfahren, wenn er sieht oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sehen können, dass ein anderer ihm den Vortritt nicht lassen will oder nicht lassen kann. Insoweit trifft ihn dieselbe allgemeine Sorgfaltspflicht wie andere vortrittsberechtigte Fahrzeuglenker BGE 96 IV 133 S. 136auch (BGE 77 IV 221, BGE 89 IV 145, BGE 91 IV 142, BGE 92 IV 19, BGE 93 IV 35 E. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Pflicht ist der Führer einer Strassenbahn kraft der ausdrücklichen Sonderregel des Art. 45 Abs. 1 VRV unter anderem beim Wechseln der Fahrbahnseite zu erhöhter Vorsicht gehalten. Dem Umstand, dass es sich hiebei, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, im Grunde genommen um ein verkehrsfremdes und deshalb gefährliches Manöver handelt, muss der Führer eines Tramwagens durch eigene und umsichtige Prüfung der Sachlage Rechnung tragen; er kann sich dieser besonderen Sorgfaltspflicht nicht mit dem Hinweis auf die nach Art. 38 Abs. 1 SVG bestehende Wartepflicht des andern entledigen (BGE 92 IV 36; SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen SVG, S. 203/4; s. auch die Praxis zum Manöver des Art. 13 Abs. 5 VRV: BGE 91 IV 16, BGE 94 IV 77). Diese erhöhte Sorgfaltspflicht des Strassenbahnführers ist immer gegeben, wenn er eines der in Art. 45 Abs. 1 VRV erwähnten Manöver ausführt, unbekümmert darum, ob eine konkrete Gefahr geschaffen wird oder nicht.
 - Im vorliegenden Fall stellt das Obergericht in tatsächlicher Beziehung fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr um die Verkehrsentwicklung gekümmert hat, nachdem er vom Abstellgeleise einmal losgefahren war. Insbesondere habe er nicht mehr in den rechten Rückspiegel geblickt, als er in den Bereich des Verkehrsstromes gelangt sei. Damit hat er die ihm nach Art. 45 Abs. 1 VRV obgelegene Pflicht zu erhöhter Vorsicht missachtet, zumal wenn man berücksichtigt, dass nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz das Manöver 12 Sekunden gedauert hat und nach den im Plan des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich enthaltenen Angaben vom Beginn des Manövers bis zum Zeitpunkt, da die Führerkabine des von Hofer gesteuerten Tanklastenzuges neben dem Führerstand des Triebwagens der VBW-Bahn erschien, 7 bis 8 Sekunden verflossen waren. Vor 14.00 Uhr herrscht auf Innerortsstrecken in Städten zumeist reger Verkehr; der Strassenbahnführer, der von links nach rechts die Fahrbahnseite wechselt, hat deshalb dem Umstand Rechnung zu tragen, dass BGE 96 IV 133 S. 137sich die Verkehrslage innert Sekundenfrist entscheidend ändern kann. Er darf sich nicht auf ein vor mehreren Sekunden im Rückspiegel gewonnenes Wahrnehmungsbild verlassen und im Vertrauen darauf zufahren, dass die andern der durch sein Manöver geschaffenen gefährlichen Lage durch entsprechend erhöhte Vorsicht begegnen würden. Das aber hat im vorliegenden Fall Haldimann getan, was ihm als Übertretung von Art. 45 Abs. Von diesem Vorwurf vermag ihn der Umstand nicht zu entlasten, dass er, als der Triebwagen quer in der Strasse fuhr, im Rückspiegel den Helvetiaplatz angeblich nicht mehr hat überblicken können. Die Vorinstanz hält dem zutreffend entgegen, dass Haldimann - wenn die Beobachtungsverhältnisse vom Führerstand des Triebwagens aus wirklich so schlecht gewesen sein sollten - sein Manöver durch eine Hilfsperson, z.B. den Kondukteur, hätte überwachen lassen sollen. Diese Pflicht ergab sich für den Beschwerdeführer unmittelbar aus Art. 45 Abs. 1 VRV (vgl. BGE 89 IV 143 und 145). Von der Anordnung einer solchen Vorkehr durfte Haldimann nicht deswegen absehen, weil der Schaffner mit dem Auslad voll beschäftigt gewesen sei.
 - Eine Verletzung seiner Vorsichtspflicht hat sich der Beschwerdeführer aber auch dadurch zuschulden kommen lassen, dass er, als die Führerkabine des Lastenzuges 4-5 Sekunden vor der Kollision auf der Höhe seines Führerstandes erschien und er das Strassenfahrzeug wahrnahm, mit unverminderter Geschwindigkeit seine Fahrt fortsetzte, obwohl er sah, dass sich die beiden Fahrzeuge immer mehr näherten. Als erfahrener Triebwagenführer musste er bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen, dass es dabei zu einer kritischen Lage kommen konnte. Da bei Schienenfahrzeugen die Ausladung in Biegungen erfahrungsgemäss grösser ist als auf geraden Strecken (BGE 92 IV 35), konnte ihm nicht entgehen, dass bei der Einfahrt des Triebwagens in das rechte Geleise für einen breiten Lastenzug zwischen dem Randstein und dem Lichtprofil jenes Wagens BGE 96 IV 133 S. 138wenig Raum blieb und deshalb die geringste seitliche Abweichung des Lastenzuges zu einer Kollision führen musste. Diese Möglichkeit war umso mehr in Rechnung zu stellen, als einerseits dem Beschwerdeführer nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz bekannt war, dass die Strassenfahrzeuge an der Unfallstelle die Tendenz haben, nach links, d.h. gegen die Strassenbahn zu neigen, und anderseits die Erfahrung im Strassenverkehr zeigt, dass Anhänger bei Unebenheiten der Fahrbahn leicht seitlichen Schwankungen unterliegen und weniger Beharrungsvermögen haben als die schwereren und unter dem Schub des Motors besser in der gewollten Fahrlinie gehaltenen Zugwagen. Als Haldimann sah, dass zwischen der 5. und der 4. Sekunde vor dem Unfall sich der Tanklastwagen immer mehr an seinem Führerstand vorbei nach vorne schob, musste ihm überdies klar werden, dass Hofer nicht die Absicht hatte, ihn zuerst durch den "Engpass" durchfahren zu lassen. Darin aber lag nach der gesamten Verkehrslage ein konkretes Anzeichen für ein Fehlverhalten des an sich wartepflichtigen Lastwagenführers (Art. 26 Abs. 2 SVG), das Haldimann nicht unbeachtet lassen durfte. Hatte er sich als Vortrittsberechtigter nicht zum vorneherein auf eine vorschriftswidrige Fahrweise des andern einzurichten (BGE 93 IV 34, BGE 94 IV 143), so musste er nunmehr alles tun, um der drohenden Unfallgefahr zu begegnen (BGE 96 IV 38). Namentlich hätte er sogleich eine Schnellbremsung einleiten sollen, mittels der er nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz den Triebwagen auf 2-2,5 m hätte zum Stehen bringen können. Eine Schnellbremsung wäre ihm umsomehr zuzumuten gewesen, als er während seines Manövers offenbar keine Passagiere mitführte. Statt dessen hat er, wie das Obergericht weiter verbindlich feststellt, der Sache den Lauf gelassen, indem er von dem Augenblick an, da er den rechts vorstossenden Lastenzug gewahrte, bis zur Kollision noch 14-17 m zurücklegte, ohne irgendetwas zur Verhütung des Unfalls zu unternehmen.
 
Sicherheitskampagnen und Prävention der VBZ
«Für nur eine Station setze ich mich nicht hin, weil ich nicht mehr so schnell bin», sagt eine ältere Dame am kostenlosen Präventionstraining der VBZ. Das ist zwar verständlich, kann aber schlimmstenfalls mit einer Hirnerschütterung und Knochenbrüchen enden. «Ich kann den Fahrerinnen und Fahrern ja nicht sagen, dass sie nicht mehr bremsen dürfen», meint der Kursleiter mit einem Augenzwinkern. Deshalb ist es wichtig, den Passagieren das richtige Verhalten näherzubringen. Dafür machen die VBZ vieles - Präventionskampagnen, Kurse, Lautsprecherdurchsagen.
Der städtische Verkehr wird immer dichter, und neuere Entwicklungen wie die Ablenkung durch Smartphones haben einen negativen Einfluss auf die Sicherheit. Die VBZ bewältigen über 50 Prozent der städtischen Mobilität. Es gibt 258 Trams, 223 Busse und über 600 Haltestellen. Täglich reisen mit den VBZ fast eine Million Passagiere, Tendenz steigend.
Tipps für mehr Sicherheit in Tram und Bus
Zurück zu der älteren Dame. Was soll sie tun, wenn der Sitzplatz neben der Tür besetzt ist, alle in ihr Handy starren und keiner aufsteht? «Unbedingt eine der sitzenden Personen ansprechen. Zum Beispiel: Ich bin nicht mehr so schnell und sicher auf den Beinen, würden Sie mir bitte den Platz hier neben der Tür freigeben?» Auch vor dem Aussteigen andere um Hilfe bitten: beim Aufstehen oder für das Drücken des Halteknopfes bzw. des Rollstuhl-Knopfes. Dieser ist nicht nur für Gehbehinderte, sondern für alle, die mehr Zeit beim Ein- oder Aussteigen benötigen.
Lesen Sie auch: Medikamente gegen Depressionen: Was Sie wissen sollten
Der Kursleiter fährt selber oft Tram und Bus und rät: «Wir sollten wieder mehr miteinander sprechen und mehr Rücksicht aufeinander nehmen.» Wer fit und gesund ist, sollte nicht direkt den Sitz an der Tür wählen. Der Sicherheitsexperte erklärt, dass vor allem zu Stosszeiten oft nicht bemerkt wird, wenn jemand Hilfe benötigt. Das sei meist nicht böser Wille, sondern mangelnde Aufmerksamkeit. Viele Passagiere vertiefen sich in ihr Handy, lesen etwas oder hören Musik. Die Kursteilnehmenden nicken und sind sich einig: Viele Passagiere stünden auf für ältere Personen, wenn sie es denn bemerkten.
Ein weiterer Tipp für diejenigen, die in der Mobilität eingeschränkt sind: «An der Haltestelle vorne bei der weissen Blindenrillplatte warten.» Trams und Busse halten immer so an, dass man von da direkt bei der Fahrerin oder dem Fahrer einsteigen kann. Auch gut zu wissen: Fast auf jeder Tramlinie findet mindestens jede zweite Fahrt mit einem Niederflurfahrzeug statt, was auf der Anzeigentafel bei der Tramhaltestelle jeweils ersichtlich ist.
tags: #richtiges #Verhalten #Straßenbahn