Verhalten bei Unfällen: Was tun?

Ob bei einer Panne auf der Autobahn oder wenn Sie in der Stadt mit dem Auto stehen bleiben - jedes Auto am Strassenrand stellt eine Gefahr dar. Deshalb ist das Pannenfahrzeug so schnell wie möglich aus der Gefahrenzone zu bringen. Im Falle einer Panne und bei schlechten Sichtverhältnissen wie Nebel oder Regen kann sich eine gute Sichtbarkeit sogar als lebensrettend erweisen.

Was tun bei einer Panne?

  • Warnblinker einschalten.
  • Pannendreieck aufstellen: mind.
  • Nach einer Panne Hilfe anfordern.

Kann der Fehler nicht gefunden oder behoben werden, ist die Strassenhilfe TCS mittels Online-Pannenmeldung oder unter 0800 140 140 anzufordern.

Wer ruft die Pannenhilfe an?

Pannenhilfeanrufe auf Telefon Nr. 0800 140 140 (oder andere Nummern) sollten wenn möglich vom Hilfesuchenden selbst (auch per Natel) übermittelt werden. Das in Not geratene Mitglied kennt die zur schnellen Hilfeleistung notwendigen Informationen am besten. Wer auf eigene Faust Dritte einschaltet, hat für die Kosten allein aufzukommen.

Bei einer Panne in einem längeren Tunnel sollte man die nächste Notrufstation aufsuchen und die Tunnelzentrale informieren. In keinem Fall soll jedoch ein Natel-Besitzer beim Vorbeifahren an einem stehenden Fahrzeug direkt die Strassenhilfezentrale 0800 140 140 anrufen.

Leuchtweste bei einer Autopanne: Sichtbarkeit ist lebensrettend

In vielen Ländern der EU ist eine Regelung in Kraft, die den Autofahrer verpflichtet, bei einer Panne, nachts oder bei schlechter Sicht, beim Verlassen des Fahrzeugs eine leuchtende Warnweste zu tragen. Die Vorschrift gilt auch für Ausländer und kommt ausserorts - genauer gesagt auf dem Pannenstreifen der Autobahn oder entlang einer Hauptverkehrsachse - zum Tragen. Die Pannenweste muss die DIN Norm EN 471 Klasse 2 erfüllen, nur dann ist das Modell autorisiert. Im Allgemeinen gilt, dass bei einer Panne aus Sicherheitsgründen allen Fahrzeuginsassen empfohlen wird, das Fahrzeug zu verlassen und sich ausser Gefahr zu begeben (wenn möglich hinter die Leitplanke).

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Verkehrssignale und ihre Bedeutung

Verkehrssignale sollen dazu führen, dass man sich auf der Strasse korrekt verhält. Doch oft stiftet die Beschilderung bloss Verwirrung.

Die Signale sind das visuelle Pendant zu den Verkehrsregeln im Gesetz. Sie haben unterschiedliche Aufgaben. Gewisse Signale verpflichten zu einem bestimmten Verhalten - zum Beispiel «Einfahrt verboten» oder «Höchstgeschwindigkeit». Andere warnen vor Gefahren (Schleudergefahr, Baustelle, Stau et cetera) oder erteilen einfach nur Hinweise (Wegweiser, Ausfahrtstafel, Sackgasse). Gemeinsam ist allen Verkehrssignalen, dass viele Automobilisten sie nicht richtig interpretieren oder gar nicht erst beachten.

Häufige Irrtümer bei Verkehrssignalen

  1. Wenn ich mich an die Signale halte, bin ich immer im Recht.

    Dass Sie sich an die Vorschriftssignale halten, ist sicher eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine reibungslose Fahrt. Das allein reicht aber nicht: Der sogenannte Vertrauensgrundsatz verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer zu besonderer Vorsicht gegenüber Strassenbenützern, die sich nicht richtig verhalten könnten. Das gilt vor allem bei der Ausübung des Vortrittsrechts.

  2. Verhaltensvorschriften müssen von den Behörden angeordnet werden.

    Verhaltensvorschriften - etwa Fahrverbote oder «Stopp»-Schilder - müssen von den Behörden mittels Verfügung angeordnet und zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt publiziert werden. Erst wenn eine solche Anordnung rechtskräftig geworden ist, darf das Signal aufgestellt werden.

  3. Parkieren ist überall erlaubt, wo es nicht explizit verboten ist.

    Davon ist abzuraten - vor allem, wenn bei der Einfahrt zu einem Parkplatz das Signal «Parkieren gestattet» (grosses P auf blauem Grund) steht. Das bedeutet nämlich, dass Sie auf dem ganzen Parkplatz ausschliesslich auf den gekennzeichneten Feldern parkieren dürfen.

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  4. Ich darf eigene Verkehrssignale auf meinem Grundstück aufstellen.

    Wenn nur Sie oder ganz wenige Personen (Familienangehörige oder Hausbewohner) die Strasse oder den Parkplatz auf Ihrem Grundstück benützen dürfen, können Sie eigene - etwa im Baumarkt gekaufte - Signale montieren. Insbesondere dürfen Sie auf dem Parkplatz signalisieren, dass dieser nicht von Unberechtigten besetzt werden darf. Das ist etwa dann wichtig, wenn Sie Vermieter sind und vertraglich dafür verantwortlich sind, dass die Mieterschaft den gemieteten Parkplatz jederzeit benützen kann.

  5. Ich darf Parksünder auf meinem Privatparkplatz abschleppen lassen.

    Nein, das sollten Sie nicht voreilig tun. Automobilisten, die mit ihren Fahrzeugen reservierte Parkplätze belegen, sind zwar ein Ärgernis. Dennoch sollten Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks nicht zu Wildwestmethoden greifen.

  6. Ein Fahrverbotssignal verbietet auch das Parkieren.

    Nein, diesbezüglich hat das Bundesgericht Klartext gesprochen. Es ging darum, dass ein Automobilist seinen Wagen in einer Strasse abgestellt hatte, an deren Eingang eine Fahrverbotstafel mit dem Hinweis «Ausgenommen Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen 05.00-20.00» aufgestellt war. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz: Ein Fahrverbotssignal untersage nicht nur, die betreffende Strasse zu befahren, sondern «quasi stillschweigend» auch, darauf anzuhalten oder zu parkieren.

  7. Parkieren ist nur ein längeres Anhalten.

    Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Das Strassenverkehrsgesetz meint mit «Parkieren» das Anhalten des Fahrzeugs, das weder einen Nothalt (etwa wegen einer Panne) darstellt noch dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Massgebend ist also primär der Zweck des Halts und nicht die Zeitspanne. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Fahrer oder die Mitfahrerin im Auto sitzen bleibt oder - verbotenerweise - sogar den Motor laufen lässt.

Grobe Fahrlässigkeit im Strassenverkehr

Eine Ablenkung kann schnell zu einem Unfall führen. Doch nicht jeder Unfall wird gleich behandelt. Wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann das ernste Konsequenzen haben. Unter einer groben Fahrlässigkeit versteht man einen besonders schweren Fehler oder Verstoss gegen die elementare Sorgfaltspflicht, der zu einem erheblichen Schaden führen kann. Beispiele für Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr sind das bewusste Überfahren einer roten Ampel oder das Überholen in einer Kurve bei schlechter Sicht.

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Im Gegensatz zu einer leichten oder mittleren Fahrlässigkeit bedeutet Grobfahrlässigkeit, dass die versicherte Person eine sehr grosse beziehungsweise schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung begeht.

Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten

  • Ignorieren von Warnhinweisen: Wenn jemand bewusst und trotz deutlicher Warnhinweise Handlungen ausführt, die ein hohes Risiko darstellen, kann dies als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden.
  • Pflichtverletzung im Beruf: Wenn eine Person in ihrer beruflichen Tätigkeit anerkannte Sicherheits- oder Berufsstandards verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, kann dies als Grobfahrlässigkeit gewertet werden.
  • Unachtsamkeit: Auch Handlungen oder Unterlassungen im Haushalt können als Grobfahrlässigkeit gewertet werden.

Wann jemand für einen Schaden haftet, den er oder sie anderen verursacht, wird unter anderem im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt. Als wichtige Bestimmung sieht Artikel 41 OR vor, dass eine Person, die einer anderen vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt, für den entstandenen Schaden haftet. Dies gilt sowohl bei leichter Fahrlässigkeit als auch bei Grobfahrlässigkeit.

Wenn in einem Schadenfall grob fahrlässiges Verhalten festgestellt wird, hat dies erheblichen Einfluss auf die Versicherungsleistung. Eine grobe Fahrlässigkeit hat nichts damit zu tun, absichtlich Schaden herbeizuführen.

Damit Sie vor den finanziellen Folgen im Schadenfall geschützt sind, haben Sie die Möglichkeit, als Teil Ihrer Haftpflichtversicherung, Ihrer Autoversicherung oder Ihrer Hausratversicherung als Zusatzleistung den sogenannten Bestandteil «Grobfahrlässigkeit» zu wählen. Mit diesem Service werden keine Versicherungsleistungen Ihrer Versicherung gekürzt oder von Ihnen zurückgefordert, sollten Sie den entsprechenden Schaden grob fahrlässig verursacht haben (dabei handelt es sich um einen sogenannten «Regressverzicht»).

Allerdings gibt es gesetzlich zwingende Ausnahmen, bei denen auch ein Grobfahrlässigkeitsschutz nicht greift.

Der Grobfahrlässigkeitsschutz ist für jede und jeden sinnvoll, die bzw. der einen zusätzlichen Schutz in der Versicherung wünscht. Grundsätzlich eignet er sich aber immer, da eine Unachtsamkeit jederzeit passieren kann.

Um grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, ist es wichtig, sich der eigenen Sorgfaltspflicht bewusst zu sein und verantwortungsbewusst zu handeln.

Sicherheitszeichen und ihre Bedeutung

Sicherheitskennzeichen sind Piktogramme, die in Betrieben und in öffentlichen Gebäuden sicherheitsrelevante Informationen für Mitarbeiter und Besucher übermitteln. Dazu werden Symbole genutzt, die möglichst verständlich und selbsterklärend sind. Sie weisen auf Gefahren hin, gewährleisten die Sicherheit oder geben Handlungsaufforderungen. Insbesondere in den Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes spielen Sicherheitszeichen eine bedeutende Rolle, denn sie helfen, Unfälle oder gesundheitliche Schäden zu verhindern.

Eine Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz muss vorhanden sein, wenn etwaige Gebote, Verbote und andere für die Sicherheitsstandards relevante Hinweise dauerhaft zu beachten und einzuhalten sind. Gefahrenschilder und Warnzeichen sollten jedoch nur dann zum Einsatz kommen, wenn keine anderen, besser geeigneten Sicherheitsmassnahmen vorhanden sind.

Um zu wissen, welche Symbole an Ihrem Arbeitsplatz vorhanden sein sollten, müssen Sie eine umfassende Gefährdungsermittlung durchführen. Die Bewertungen sollten für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass Sie alle potenziellen Gefahren erkennen.

In Unternehmen werden Verbotsschilder verwendet, um Mitarbeiter oder andere Personen vor Arbeitsunfällen auf dem Betriebsgelände zu schützen und um ein Verhalten zu verhindern, das eine Gefahr auslösen könnte. Richtig angebrachte Verbotsschilder erhöhen die Arbeitssicherheit im Unternehmen.

Warnaufkleber oder Warnschilder eignen sich zur Kennzeichnung von Produktionsanlagen und Fertigungsstrecken sowie in Lagerhallen, Werkstätten oder Laboratorien. Zum noch besseren Verständnis können Warnzeichen mit kurzen Texten kombiniert werden.

Rettungswege und Notausgänge müssen klar gekennzeichnet und selbst im Dunkeln gut erkenn- und sichtbar sein. Durch Rettungsschilder sorgen Sie für eine schnelle Orientierung im Notfall. Hierzu eignen sich unter anderem langnachleuchtende Schilder zur Kennzeichnung Ihrer Rettungswege, die Mitarbeitern und Besuchern im Ernstfall einen sicheren Fluchtweg aufzeigen. Auch die Beschilderung wichtiger Notfalleinrichtungen wie z.B. "Notruftelefon" oder "Defibrillator" zählen zur Rettungskennzeichnung.

Die Kennzeichnung mit Brandschutzschildern und Brandschutzzeichen ist eine wesentliche Massnahme, um das richtige Verhalten im Brandfall zu gewährleisten. Denn im Brandfall zählt jede Sekunde: Brandschutzschilder können hier oft über Leben und Tod entscheiden.

Die GHS- und CLP-Verordnung schreibt die Kennzeichnung von Gefahrstoffen mit in Europa vereinheitlichten Symbolen vor. Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen ist an allen Arbeitsplätzen in der Herstellung, Lagerung, dem Transport und der Verwendung von Gefahrstoffen notwendig. Brennbare, giftige, ätzende oder gesundheitsschädliche Stoffe und Chemikalien werden durch Schilder, Etiketten oder Gefahrstoffsymbole, die auf die Gefahr hinweisen, deklariert.

Um die grösstmögliche Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten ist nicht nur die richtige Auswahl des Symbols für die Gefahrenstellen ausschlaggebend, sondern auch die Grösse des Schildes. Diese ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten: je nach Räumlichkeit und Lichtverhältnissen ergeben sich unterschiedliche Erkennungsweiten. Ein Optimum ist erreicht, wenn Form, Farbe, Grösse und Symbol gut zu sehen sind.

Bei wechselnden Lichtverhältnissen sollte man darauf achten, dass die Kennzeichen dauerhaft beleuchtet, reflektierend oder fluoreszierend sind.

Halten Sie die Dinge einfach, indem Sie die Schilder innerhalb eines Bereichs sinnvoll verteilen und eine Häufung von Schildern vermeiden. Zu viele Schilder auf einem Haufen überfordern die Mitarbeiter mit Informationen und machen es unwahrscheinlicher, dass sie genau hinschauen. Führen Sie regelmässig Auffrischungsschulungen durch, um sicherzustellen, dass jeder Mitarbeiter mit den Symbolen und ihrer Bedeutung vertraut ist.

Gesetzliche Verhaltenspflichten nach einem Unfall

Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) lässt sich entnehmen, ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Sind Personen verletzt, so haben gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen; Unbeteiligte soweit es ihnen zumutbar ist. Ist Sachschaden entstanden, ist der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und die Kontaktangaben diesem mitzuteilen oder gegebenenfalls unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren so müssen gemäss Art. 54 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende sofort Sicherheitsmassnahmen treffen. Gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRV darf die Lage an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. Wobei diese Pflicht sich grundsätzlich einzig auf Personenschäden und die damit verbundene, gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, die Polizei beizuziehen, bezieht. Diese Pflicht ist sodann auch zu beachten, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht besteht. Die übrigen Beteiligten haben sodann gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.

Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er gemäss Art. 56 Abs. 4 VRV unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.

Zur Sicherung der Unfallstelle gehören in erster Linie Verkehrssicherungsmassnahmen wie das vorschriftsgemässe Anbringen des Pannensignals, das Einstellen der Warnblinker oder die Verkehrsregelung durch Handzeichen.

Besondere Verhaltenspflichten bei Personenschäden

Alle Beteiligten haben für Hilfe zu sorgen, wenn Personen verletzt sind, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist (Art. 51 Abs. 2 SVG). Weist jemand äussere Verletzungen auf oder ist mit inneren Verletzungen zu rechnen, ist die Polizei sofort zu benachrichtigen (Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV).

Nicht erforderlich ist die Meldung an die Polizei hingegen bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss sodann auch nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind (Art. 55 Abs. 2 VRV).

Muss die Polizei benachrichtigt werden, haben in erster Linie die Fahrzeugführer die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG).

Da Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem Fussgänger oft schwere, nicht immer sichtbare Folgen nach sich ziehen, soll der Verletzer in jedem Fall nach dem Verunfallten sehen und auch bei harmlos scheinenden Verletzungen genau abklären, ob der Verletzte nicht noch grössere Schäden erlitten hat. Das Gesetz präzisiert nicht, was unter geringfügigen Verletzungen i.S.v. Art. 55 Abs. 2 VRV zu verstehen ist.

Erfährt der Fahrzeugführer nachträglich, dass die Verletzungen des Opfers über kleine Schürfungen oder Prellungen hinausgingen, muss er sich bei der Polizei melden (Art. 56 Abs. 4 VRV).

Besondere Verhaltenspflichten bei Sachschäden

Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Unzulässig ist es insbesondere nach einem nächtlichen Unfall mit der Benachrichtigung des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zuzuwarten. Der Schädiger muss den Geschädigten über den Unfall sowie die Art und Umfang des entstandenen Schadens in Kenntnis setzen.

Die Benachrichtigung hat grundsätzlich mündlich zu ergehen. Die Hinterlegung einer Visitenkarte oder das Anbringen eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer auf der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs oder dem Briefkasten genügt nicht, da ungewiss ist, ob der Geschädigte überhaupt und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt er vom Inhalt der Nachricht Kenntnis erhält. Der Schädiger hat die Meldung gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG auch dann vorzunehmen, wenn der Geschädigte beim Unfall anwesend ist und den Schaden kennt. Er hat ihm seine Personalien mitzuteilen, damit dem Geschädigten Nachforschungen nach dem Namen und dem Wohnsitz des Schädigers erspart bleiben.

Ist die Benachrichtigung des Geschädigten nicht möglich, hat er gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Der Schädiger darf nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen, obwohl sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens.

Europäisches Unfallprotokoll (EUP)

Bei sog. Bagatellfällen besteht die Möglichkeit, dass die involvierten Parteien selbständig ein sog. Europäisches Unfallprotokoll (EUP) ausfüllen. Dafür müssen folgende Punkte gegeben sein:

  • Niemand ist verletzt.
  • Die involvierten Parteien haben angehalten und befinden sich vor Ort.
  • Die Parteien sind sich über den Sachverhalt einig.
  • Es bestehen keine Verkehrshindernisse oder andere Gefahren wie z.B. Gewässerverschmutzung.

Das Europäische Unfallprotokoll wird von den Motorfahrzeugversichern in der Regel kostenlos abgegeben. Es ist unmissverständlich auszufüllen. Dazu gehört eine Skizze der Unfallsituation sowie Name und Adresse von Zeugen. Fotos vom Unfall werden empfohlen. Das Protokoll muss von den am Unfall Beteiligten unterzeichnet werden. Mit dieser Unterschrift wird kein Verschulden anerkannt, sondern lediglich die Richtigkeit der im Unfallprotokoll aufgezeichneten oder angekreuzten Tatsachen. Die Gegenpartei enthält das mitunterzeichnete Doppel.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Verhaltenspflichten

Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall seine ihm obliegenden Verhaltenspflichten verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift, das heisst sich der Fahrerflucht strafbar macht.

Als Administrativmassnahmen bei der Verletzung von Verhaltenspflichten bei Verkehrsunfällen drohen eine Verwarnung oder ein Entzug des Führerausweises (Art. 16 ff. SVG).

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