Psychologische Begutachtung und Testarten

Psychologinnen und Psychologen können in vielen verschiedenen Bereichen und Situationen Hilfe anbieten, wie z. B. in der Psychotherapie, der Diagnostik, beim Stress- und Emotionsmanagement, in der Karriereplanung, bei der Berufsberatung, durch psychologische Abklärungen, bei Beratung in der Elternschaft, usw.

Psychotherapie

Eine Psychotherapie kann hilfreich sein bei psychischen Störungen, Verhaltensauffälligkeiten oder anderen Problemen, die zu psychischen Notlagen und Erkrankungen führen. Psychotherapie kann auch bei partnerschaftlichen oder familiären Konflikten unterstützend wirken.

Ziel der Psychotherapie ist es, bei Patientinnen und Patienten selbstwirksame Veränderungen in seiner kognitiven, emotionalen oder verhaltensbezogenen Funktionsweise, seinem zwischenmenschlichen System, seiner Persönlichkeit oder seinem Gesundheitszustand zu fördern. Diese Behandlung geht über eine Hilfe bei der Bewältigung alltäglicher Schwierigkeiten oder ein reines Beratungsverhältnis hinaus.

Psychologische Psychotherapie wird bei ärztlicher Anordnung von der Grundversicherung übernommen. Nur Psychologen und Psychologinnen, die sich auf Psychotherapie spezialisiert haben und den Fachtitel eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bzw.

Psychologische Testung, Beurteilung

Sie ermöglicht es, die Problematik der Person, ihre Ressourcen und Schwächen besser zu verstehen, um geeignete Wege für ein besseres Wohlbefinden zu eruieren. Dieser Bewertungsvorgang basiert auf einer gründlichen Anamnese, der Erhebung aktueller Lebensumstände und auf psychologischen Tests, die je nach Fragestellung und Profil ausgewählt werden, um die Funktionsweise der Person bestmöglich zu erfassen und ihre Bedürfnisse zu identifizieren. Das Assessment endet mit einer ausführlichen Diskussion, die durch einen detaillierten schriftlichen Bericht ergänzt wird, sowie gegebenenfalls mit Netzwerkarbeit.

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Neuropsychologische Beurteilung und/oder Begutachtung

Sie stützt sich auf mehrere Tests und Fragebögen, um verschiedene kognitive Funktionen zu beurteilen, darunter Aufmerksamkeit, Gedächtnis sowie Denk- und Organisationsfähigkeiten.

Gutachten: Kindeswohl, Obhut, Besuchsrecht

Wenn seitens der KESB oder des Gerichts Sorge um das Kindeswohl besteht, kann ein Gutachten angeordnet werden, um bestimmte Fragen sorgfältig und methodisch gesichert klären zu können. Bei allen unseren Gutachten liegt der Fokus beim Kind, ohne aber den Gesamtkontext zu vergessen. Üblich sind Gespräche mit Eltern (und/oder anderen zentralen Bezugspersonen), dem betroffenen Kind und (Fach-)Personen im Umfeld. Zusätzlich führen wir in der Regel Hausbesuche und je nach Fragestellung auch testdiagnostische Abklärungen durch.

Die Dauer zur Erstellung eines Gutachtens beträgt in der Regel 3 bis 4 Monate. Wir berechnen CHF 230 pro Arbeitsstunde für das Gutachten.

Kindesschutzgutachten bei Kindeswohlgefährdung

Besteht eine mutmassliche Kindeswohlgefährdung, kann durch ein psychologisches Gutachten geklärt werden, was für das Kind und seine Entwicklung aktuell und zukünftig das Beste ist.

Jede Familie ist einzigartig und jedes Kind hat unterschiedliche Bedürfnisse. Daher prüfen wir sorgfältig die Passung zwischen den kindlichen Bedürfnissen und den elterlichen Ressourcen.

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Zuteilungsgutachten bei Scheidungen und Trennungen

Nach einer Trennung oder Scheidung kann die Obhutszuteilung und die Ausgestaltung des Besuchsrechts zu Konflikten führen. Dabei kann das Kindeswohl aus dem Fokus geraten, obwohl Eltern nur das Beste für ihre Kinder wollen. Ein Gutachten zur behördlichen oder richterlichen Festlegung des Lebensmittelpunkts eines Kindes kann für alle beteiligten Parteien Klarheit bringen und dazu beitragen, dass der Fokus wieder auf die Kinder gerichtet wird. Bei Zuteilungsgutachten beurteilen wir sowohl den Kindeswillen als auch das Kindeswohl, wie auch die Erziehungsfähigkeit und die Kooperationsbereitschaft der Eltern - insbesondere hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Kinder.

Interventionsorientierte Gutachten - wenn der Weg das Ziel ist

Interventionsorientierte Gutachten ermöglichen die probeweise Durchführung und Evaluation von direkten und indirekten Kindesschutzmassnahmen. Das Ziel ist es, mit und für die Familien Perspektiven für einen festgelegten Zeitraum zu schaffen. Beispielsweise kann im Rahmen des Gutachtensprozesses eine Mediation eingebaut werden, um zentrale Konflikte aufzulösen oder einen kindorientierten Umgang mit Problemen zu finden. Auch verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, zum Beispiel eine sozialpädagogische Familienbegleitung, können erprobt und bei Erfolg beibehalten werden.

Interventionsorientierte Gutachten bieten die Möglichkeit, verhärtete Fronten aufzuweichen und gemeinsam eine Lösung zu finden, um bestmögliche Bedingungen für das Kindeswohl zu schaffen.

Medizinische Gutachten der IV-Stelle

Wenn die IV-Stelle bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs wichtige offene Fragen medizinischer Art hat, so kann sie eine externe versicherungsmedizinische Einschätzung einholen. Dazu gibt sie ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Dabei wird zwischen drei Typen unterschieden, die anhand der Anzahl notwendiger medizinischer Fachdisziplinen benannt werden.

  1. Ein monodisziplinäres Gutachten wird eingeholt, wenn die Expertise einer medizinischen Fachdisziplin alleine ausreicht, um die offenen Fragen zu klären. Die IV-Stelle legt die Fachdisziplin fest. Ein solches Gutachten kann die IV-Stelle direkt bei einer Fachärztin oder einem Facharzt in Auftrag geben.
  2. Das bidisziplinäre Gutachten besteht aus zwei Teilgutachten zweier verschiedener medizinischer Fachdisziplinen. Die IV-Stelle legt die Fachdisziplinen fest. Die beiden Sachverständigen müssen in einer Konsensbesprechung ihre Erkenntnisse zu einer gemeinsamen Beantwortung der Fragen zusammenführen, welche die IV-Stelle im Gutachtensauftrag gestellt hat. Bidisziplinäre Gutachten können bei einer Gutachterstelle oder bei einem Sachverständigen-Zweierteam in Auftrag gegeben werden.
  3. Das polydisziplinäre Gutachten setzt sich aus Teilgutachten von mindestens drei verschiedenen medizinischen Fachdisziplinen (oder mindestens zwei medizinischen Fachdisziplinen und Neuropsychologie) und einem Teilgutachten der Allgemeinen Inneren Medizin zusammen. Die Gutachterstelle legt fest, ob weitere medizinische Spezialgebiete einbezogen werden. Die vier oder mehr Sachverständigen müssen in einer Konsensbesprechung ihre Erkenntnisse zu einer gemeinsamen Beantwortung der Fragen zusammenführen, welche die IV-Stelle im Gutachtensauftrag gestellt hat.

Fahreignungserklärung

Eine Fahreignungserklärung muss nach drei nicht bestandenen Praxis-Prüfungen abgelegt werden. Erst wenn die Fahreignungsabklärung bestanden ist, wird die Fahrschülerin oder der Fahrschüler zu einer vierten Prüfung zugelassen.

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Für Schülerinnen und Schüler, die dreimal durch die praktische Prüfung gefallen sind, ordnen die Behörden eine Abklärung mit dem Schwerpunkt Hirnleistungsfunktionen an. Diese haben meist die Verkehrsregeln verletzt oder wurden beim Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen erwischt. Bei ihnen geht es in der Abklärung um eine verkehrspsychologische Untersuchung mit Schwerpunkt Charakter.

Der erste Teil ist eine psychologische Untersuchung mit einem speziell entwickelten computerisierten Testsystem. Darin soll festgestellt werden, ob die Person in Bezug auf den Strassenverkehr eine vernünftige Einstellung vertritt und verantwortungsvoll agiert. Im zweiten Teil findet ein Gespräch mit der Psychologin oder dem Psychologen statt. Darin wird geklärt, ob sich die Ergebnisse aus dem Test auch im persönlichen Gespräch widerspiegeln.

Knapp die Hälfte der Kantone, darunter Bern, führt den sogenannten Schuhfried-Test durch. Dieser wird durch speziell ausgebildete Personen im Strassenverkehrsamt selbst umgesetzt. Die anderen Kantone, wie zum Beispiel Zürich, haben den Fahreignungstest an externe Partner ausgelagert.

Es besteht aber auch in einigen Kantonen die Möglichkeit, eine eigene Ärztin oder einen eigenen Arzt zu wählen. Wie allgemein bei den Kosten auf dem Weg zur Autoprüfung kommt dies auch bei der Fahreignungsabklärung auf den jeweiligen Kanton an. Wichtig: Die Fahreignungsabklärung muss die oder der Lernende immer selbst bezahlen.

Ja. Dabei geht es weniger um ein Auswendiglernen von richtigen Antworten.

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