Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauerhaft auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung bei alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen sind, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht nur, solange eine Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Hilflosenentschädigung wird somit in keinem Fall exportiert.
Keine Rolle spielt bei Minderjährigen mit deutscher Staatsbürgerschaft, ob die Hilflosigkeit in einem Zeitpunkt entstanden ist, als sie in Deutschland Wohnsitz hatten oder nicht. Auch bei den Kindern von EU- und EFTA-Staatsangehörigen, die dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen Deutschland und der EU unterstehen, spielt dies keine Rolle.
Anders verhält es sich demgegenüber bei Angehörigen von Nichtvertragsstaaten: Deren Kinder erhalten nur dann eine Hilflosenentschädigung, wenn sie bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Die drei Hilflosigkeitsgrade
In Deutschland werden drei Hilflosigkeitsgrade unterschieden:
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- Schwere Hilflosigkeit: Eine Person ist in allen von der Praxis anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
- Mittelschwere Hilflosigkeit: Eine Person ist trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
- Leichte Hilflosigkeit: Eine Person ist trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist, oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, oder eine durch das Gebrechen bedingte besonders aufwändige Pflege benötigt, oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Alltägliche Lebensverrichtungen
Die Praxis hat sechs alltägliche Lebensverrichtungen als massgebend definiert:
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen
- Ankleiden, Auskleiden
- Essen (Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung ans Bett bringen)
- Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen)
- Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft)
- Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte
Die Dritthilfe muss regelmässig (d.h. im Prinzip täglich) benötigt werden. Sie muss zudem erheblich sein, was der Fall ist, wenn Kinder oder Jugendliche mindestens eine Teilfunktion der Lebensverrichtung (z.B. „Waschen“ bei der Verrichtung „Körperpflege“) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise ausüben können.
Eine Hilfsbedürftigkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn Kinder oder Jugendliche direkte Hilfe benötigen, sondern auch dann, wenn indirekte Hilfe benötigt wird: Dies ist vor allem bei Kindern mit einer geistigen oder psychischen Behinderung der Fall, wenn sie bei der Ausführung einer Verrichtung überwacht oder wenn sie zum Handeln angeleitet werden müssen.
Bei jüngeren Kindern wird eine Hilfsbedürftigkeit zudem nur berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt ein erheblicher Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu einem Kind ohne Behinderung gleichen Alters besteht.
Dauernde Überwachungsbedürftigkeit
Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine minderjährige Person wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht allein gelassen werden kann, weil sie sonst sich selber oder andere gefährden würde. Dies kann z.B. bei einer geistigen Behinderung oder einer autistischen Erkrankung der Fall sein, aber auch im Falle einer Epilepsie.
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Die Überwachung durch Drittpersonen muss eine gewisse Intensität aufweisen, d.h. diese müssen (mit kleinen Unterbrüchen) ständig anwesend sein. Berücksichtigt wird diese Überwachungsbedürftigkeit bei Kleinkindern allerdings nur soweit, als sie gegenüber einem Kind ohne Behinderung gleichen Alters erheblich intensiver ist.
Vor dem 6. Altersjahr wird eine behinderungsbedingte Überwachungsbedürftigkeit deshalb in der Regel verneint. Ausnahmen können bei erethischen und autistischen Kindern sowie bei Kindern mit häufigen Epilepsieanfällen bestehen.
Spezialfälle einer Hilflosigkeit
Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wird auch gewährt, wenn eine minderjährige Person eine besonders aufwändige Pflege benötigt. Das ist dann der Fall, wenn die Pflege einen grossen Zeitbedarf (4 Stunden und mehr) erfordert oder wenn sie bei einem Zeitbedarf von mind. 2 Stunden pro Tag zusätzlich in qualitativer Hinsicht besonders anspruchsvoll ist.
Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wird auch gewährt, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder einer schweren körperlichen Behinderung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Der Intensivpflegezuschlag
Bei Minderjährigen, die eine besonders intensive Betreuung benötigen, gewährt die IV zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag. Eine intensive Betreuung liegt vor, wenn täglich eine behinderungsbedingte Betreuung von durchschnittlich mindestens vier Stunden benötigt wird.
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Anrechenbar ist in diesem Zusammenhang der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung gleichen Alters. Unter die Behandlungspflege fallen z.B. physiotherapeutische Übungen, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung oder Massnahmen zur Atemtherapie.
Als Grundpflege wird die Hilfe beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, beim Anziehen und Ausziehen, bei der Körperpflege, beim Toilettengang sowie beim Essen berücksichtigt. Auch der Aufwand bei der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wird angerechnet.
Nicht angerechnet wird der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Behandlungen, welche durch medizinisches Hilfspersonal vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
Besonders intensive Überwachung
Muss eine minderjährige Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzlich dauernd überwacht werden, wird diese Überwachungsbedürftigkeit als Betreuung von zwei Stunden angerechnet. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung (überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft) wird als Betreuung von vier Stunden angerechnet.
Wie hoch der Betreuungsaufwand im Einzelfall ist, ermittelt eine Abklärungsperson im Rahmen eines Besuchs bei der betroffenen Familie. Wichtig ist, dass bei diesen Abklärungsgesprächen der Aufwand realistisch dargestellt und nicht etwa aus Freude über erreichte Fortschritte untertrieben wird.
Der Intensivpflegezuschlag wird ebenfalls in Form einer Pauschale gewährt, und zwar unabhängig davon, ob den Eltern effektiv Betreuungskosten entstanden sind.
Kein Anspruch für Heimbewohner
Kinder und Jugendliche erhalten grundsätzlich nur an jenen Tagen eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag, an denen sie daheim wohnen. Kein Anspruch besteht demgegenüber für jene Tage, die in einem Heim verbracht werden.
Massgebend ist, ob jeweils auch die Nacht in der Institution verbracht wird. Wer nur tagsüber in einer Institution verbringt, dem wird der Anspruch nicht gekürzt. Als Heimaufenthalt gilt nicht nur der Aufenthalt in einem Sonderschulheim, sondern auch jener in einem Ferien- oder Entlastungsheim.
Finanzierung der Pflege durch die Krankenversicherung
Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen sich nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) obligatorisch gegen die Folgen einer Krankheit versichern. Diese obligatorische Versicherung kennt keine Vorbehalte.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kommt nicht nur für die Kosten der medizinischen Behandlung auf, sie leistet auch Beiträge an die Pflege, welche als Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt wird. Diese Beiträge an die Pflege sind allerdings an verschiedene Bedingungen geknüpft:
- Die Pflege muss auf ärztliche Anordnung erfolgen.
- Sie muss von gesetzlich anerkannten Leistungserbringern durchgeführt werden.
- Es muss sich um pflegerische Massnahmen im engeren Sinn handeln (Behandlungspflege, Grundpflege).
Zusätzlich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung können freiwillige Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, welche (je nach Versicherungsbedingungen) ebenfalls unterschiedlich hohe Beiträge an die Pflegekosten vorsehen. Diese Beiträge sind allerdings oft zeitlich beschränkt.
An welche Pflegeleistungen zahlen die Krankenkassen einen Beitrag?
Die Krankenkassen haben an folgende Massnahmen einen Beitrag zu entrichten:
- Massnahmen der Abklärung und Beratung
- Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (sog. „Behandlungspflege“)
- Massnahmen der Grundpflege
Unter die Massnahmen der Abklärung fallen die Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfelds der Patientinnen und Patienten sowie die gemeinsame Planung der notwendigen Massnahmen. Zu den Massnahmen der Beratung gehört die Beratung der Patientinnen und Patienten sowie der an der Pflege beteiligten Laien (Familienangehörige, Bekannte), insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte (z.B. Inhalationsgeräte).
Unter die Behandlungspflege fallen medizinische Massnahmen wie z.B. die Messung von Puls, Blutdruck und Temperatur, die einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, atemtherapeutische Massnahmen (wie Sauerstoff-Verabreichung, Inhalation, Absaugen), das Einführen von Sonden und Kathetern, die Verabreichung von Medikamenten oder das Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (z.B. Dekubitus-Pflege) oder von Körperhöhlen (z.B. Stoma- oder Tracheostomiepflege). Auch die Unterstützung von psychisch kranken Menschen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung, bildet Teil der Behandlungspflege.
Zur allgemeinen Grundpflege gehört das Einbinden von Beinen und Anlegen von Kompressionsstrümpfen, das Betten und Lagern, die Durchführung von Bewegungsübungen und die Dekubitusprophylaxe, die Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, die Hilfe beim An- und Auskleiden sowie die Hilfe beim Essen. Zur psychiatrischen Grundpflege gehört die Überwachung und Unterstützung von psychisch beeinträchtigten Personen bei der Alltagsbewältigung (z.B. Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur oder zielgerichtetes Training zur Förderung sozialer Kontakte).
Die Krankenkassen dürfen aus der Grundversicherung nur Beiträge an diese explizit aufgeführten Pflegemassnahmen leisten. Nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen gehört somit die allgemeine Begleitung, Beaufsichtigung und Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen sowie die Hilfe im Haushalt.
Welches sind die anerkannten Leistungserbringer?
Die Krankenkassen müssen nur Beiträge an Pflegeleistungen entrichten, die von den durch Gesetz und Verordnung anerkannten Leistungserbringern erbracht werden. Im ambulanten Bereich sind dies in erster Linie die vom Kanton zugelassenen Spitex-Organisationen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um gemeinnützige und subventionierte oder um private Organisationen handelt.
Anerkannt werden sie, wenn sie über genügend qualifiziertes Personal und die nötigen technischen Einrichtungen verfügen und regelmässig an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen. Ebenfalls als Leistungserbringer anerkannt werden können Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die über ein entsprechendes Diplom verfügen und bereits eine mindestens 2-jährige praktische pflegerische Tätigkeit in einem Spital oder einer Spitex-Organisation nachweisen können.
Im stationären Bereich gelten die Pflegeheime als anerkannte Leistungserbringer, sofern sie auf der kantonalen Pflegeheim-Liste stehen.
Pflegestufen
Der Pflegebedarf tritt auf, wenn eine Person im täglichen Leben Unterstützung benötigt und nicht in der Lage ist, bestimmte Aktivitäten ohne Hilfe durchzuführen. Dies kann auf körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen zurückzuführen sein.
Es werden die Pflegestufen 1 bis 12 verwendet, um den täglichen Pflegebedarf einer Person und den damit verbundenen finanziellen Beitrag festzulegen. Die zwölf Pflegestufen geben Aufschluss darüber, wie viel Unterstützung eine Person benötigt.
Je höher die Pflegestufe, desto mehr Unterstützung benötigt die betroffene Person. Jeder Pflegestufe ist ein täglicher zeitlicher Pflegebedarf zugeordnet. Für die Einstufung des Pflegebedarfs gibt es drei Verfahren, die als Pflegebedarfsinstrumente bezeichnet werden.
Bei der Einschätzung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe werden nicht ausschliesslich körperliche Einschränkungen in Betracht gezogen, sondern auch mentale und psychologische Aspekte.
Gutachter bewerten in verschiedenen Lebensbereichen die Selbstständigkeit der (potenziell) pflegebedürftigen Person anhand eines Punktesystems von 0 (Selbstständige Ausführung der Aktivität ohne Hilfe oder Hilfsmittel) bis 3 (Die Person kann die Aktivität nicht durchführen, auch nicht teilweise).
Je nach Pflegegrad erhalten pflegebedürftige Personen unterschiedliche Unterstützung von der Pflegeversicherung. Personen im Pflegegrad 1 erhalten unter anderem Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Versorgung mit Hilfsmitteln sowie Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes (wie Treppenlift oder barrierefreie Dusche). Zusätzlich steht ein Entlastungsbetrag (ambulant) in Höhe von bis zu CHF 125 pro Monat zur Verfügung.
Unterstützung für betreuende Angehörige
Betreuende Angehörige leisten tagtäglich Grosses. Die Betreuung von Angehörigen kann belastend sein. Die Betreuung von Angehörigen ist häufig schwer planbar und bringt langfristige Veränderungen mit sich. Ihre Kräfte sind nicht unerschöpflich: Beziehen Sie Ihr Umfeld in die Betreuungsplanung mit ein.
Denken Sie daran, mit Ihrer Energie haushälterisch umzugehen. Sprechen Sie mit Ihrer Familie oder einer Fachperson über Ihre Belastung und Ihre Bedürfnisse. Hilfsmittel bieten unterstützenden Angehörigen eine grosse Entlastung und vermitteln Sicherheit.
Vergessen Sie aber nicht, dass Betreuung eine grosse psychische und körperliche Belastungen bedeutet. Verlieren Sie Ihre eigenen Wünsche nicht aus den Augen.
Die Gespräche in der Angehörigengruppe sind Ihnen eine grosse Stütze. In Angehörigengruppen oder beim Gespräch mit einer Vertrauensperson steht Ihr Wohlbefinden im Zentrum. Sprechen Sie über Ihren Frust und Ihre Freuden im Alltag. Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Hobbies und Interessen. Treffen Sie sich mit Freunden, malen Sie ein Bild oder gehen Sie ins Kino. Hauptsache, Sie geniessen Ihre Freizeit.
Unterstützung anzunehmen, ist keine Schande. Oft werden die Anzeichen von Überbelastung zu spät erkannt. Die Sorge um einen älteren Menschen kann zu Ängsten führen, die Sie nicht mehr loslassen. Auch Aggression ist ein Zeichen für starke seelische Beanspruchung - zum Beispiel, wenn Sie ständig gereizt sind oder schneller schimpfen als sonst.
Setzen Sie sich mit den finanziellen und rechtlichen Aspekten der Betreuung oder Pflege zu Hause auseinander. So sind Sie für die Zukunft abgesichert. Die Hilflosenentschädigung entlastet Menschen, die bei alltäglichen Dingen wie beim Anziehen oder bei der Körperpflege Unterstützung brauchen. Auch dauerhaft Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Rechtliche Aspekte und Unterstützung
Die Steuererklärung, Abrechnungen mit der Krankenkasse, das Einkaufen oder die Freizeitgestaltung bereiten älteren Menschen zum Teil Mühe. Sie sind auf Unterstützung angewiesen. Doch was tut man, wenn der Ehepartner stirbt und auch sonst keine Verwandten oder Freunde helfen können?
Unterstützungsbedürftige Personen sind nicht allein: Nebst den Unterstützungsdienstleitungen der ambulanten Pflege (öffentliche und private Spitex) bieten Organisationen wie zum Beispiel die Pro Senectute Schweiz, das Schweizerische Rote Kreuz und die Caritas zahlreiche Hilfestellungen zur Bewältigung des Alltags an. Die Wohngemeinde kann Auskunft über die verschiedenen Unterstützungsangebote geben.
Manchmal reichen diese Handreichungen jedoch nicht mehr aus - zum Beispiel dann, wenn man seine Angelegenheiten aufgrund eines ernsten Schwächezustands (etwa bei einer Demenz- oder Suchterkrankung) und/oder mangelnder Urteilsfähigkeit nicht mehr richtig besorgen kann.
Sofern in diesen Fällen die nötige Unterstützung nicht durch Angehörige oder Organisationen gewährleistet werden kann und keine vertretungsberechtigte Person mittels Vollmacht oder Vorsorgeauftrag ernannt wurde, kann eine sogenannte Beistandschaft errichtet werden.
Im einfachsten Fall unterstützt die Beiständin oder der Beistand die Person nur dann, wenn sie für eine bestimmte Angelegenheit ihr Einverständnis dazu gibt (Begleitbeistandschaft). Wer gewisse Dinge nicht mehr selbst erledigen kann, bekommt eine Vertretungsbeistandschaft; wer zum eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Beiständin oder des Beistands einholen muss, eine Mitwirkungsbeistandschaft.
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